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BGH Urteil vom 25.10.2000 – 3 StR 351/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
25. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Ur-
teil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. März 2000
wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-
klagten dadurch erwachsenen notwendigen Ausla-
gen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in acht Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miß-
brauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die zum Nachteil des Ange-
klagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit sachlichrechtlichen
Beanstandungen den ihrer Ansicht nach zu milden Gesamtstrafenausspruch
angreift. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt
ohne Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine
Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Haupt-
verhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die
wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu
bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsge-
richts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich,
wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht
gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte
Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldaus-
gleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine "Verletzung des Gesetzes"
(§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen (vgl. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR
StGB § 54 Serienstraftaten 1). Derartige Rechtsfehler zeigt weder das Revi-
sionsvorbringen auf, noch sind sie sonst ersichtlich.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift zutrefffend
ausgeführt hat, ist die Therapiewilligkeit des Angeklagten noch ausreichend
belegt und der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang nur bei den Taten
berücksichtigt, bei denen er festgestellt worden ist; die Zäsur zur letzten Tat
hat der Tatrichter gesehen (UA S. 23 oben und S. 17 oben); die Gesamtstrafe
ist unter Berücksichtigung des bislang straffreien Lebens des geständigen An-
geklagten nicht unvertretbar milde.
Kutzer Miebach Pfister
von Lienen Becker