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BGH Beschluss vom 25.10.2000 – 5 StR 335/00

5. Strafsenat

5 StR 335/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Oktober 2000 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000

beschlossen:

1. Hinsichtlich der Fälle II. 1 bis II. 3 der Urteilsgründe wird

das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. In-

soweit trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und

die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Bezüglich der Fälle II. 4 bis II. 10 der Urteilsgründe wird

gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung jeweils auf

den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

(§ 176 StGB) beschränkt.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Görlitz vom 13. April 2000 gemäß § 349

Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

4. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349

Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte ist damit verur-

teilt wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in dreizehn

Fällen, davon in sechs Fällen in Tatmehrheit mit sexuel-

lem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen se-

xuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 24 tatmehr-

heitlichen Fällen.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Die Sachbehandlung nach §§ 154, 154a StPO beruht auf der einge-

tretenen Verjährung einzelner Tatvorwürfe. Der Strafausspruch ist insgesamt

aufzuheben, um dem neuen Tatrichter eine einheitliche Strafzumessung zu

ermöglichen. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es bei der hier vor-

genommenen Beschränkung des Schuldspruches nicht. Der neue Tatrichter

wird Einzelstrafen und Gesamtstrafe auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei

getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch widerspruchsfreie ergänzt

werden können, zu treffen haben.

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Gerhardt Raum