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BGH Beschluss vom 25.10.2000 – 5 StR 335/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2000 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000
beschlossen:
1. Hinsichtlich der Fälle II. 1 bis II. 3 der Urteilsgründe wird
das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. In-
soweit trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Bezüglich der Fälle II. 4 bis II. 10 der Urteilsgründe wird
gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung jeweils auf
den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
(§ 176 StGB) beschränkt.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Görlitz vom 13. April 2000 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
4. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349
Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte ist damit verur-
teilt wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in dreizehn
Fällen, davon in sechs Fällen in Tatmehrheit mit sexuel-
lem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen se-
xuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 24 tatmehr-
heitlichen Fällen.
5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Die Sachbehandlung nach §§ 154, 154a StPO beruht auf der einge-
tretenen Verjährung einzelner Tatvorwürfe. Der Strafausspruch ist insgesamt
aufzuheben, um dem neuen Tatrichter eine einheitliche Strafzumessung zu
ermöglichen. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es bei der hier vor-
genommenen Beschränkung des Schuldspruches nicht. Der neue Tatrichter
wird Einzelstrafen und Gesamtstrafe auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch widerspruchsfreie ergänzt
werden können, zu treffen haben.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Raum