Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2000 – 5 StR 341/00

5. Strafsenat

5 StR 341/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 25. Oktober 2000 in der Strafsache gegen

wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000

beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 11. Janu-

ar 2000, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. September 1999

gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden

ist, wird aus den Gründen der Antragsschrift des General-

bundesanwalts vom 24. August 2000 aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-

worfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision auch geltend macht, das Landgericht hätte dem Ange-

klagten entsprechend dem Antrag der Verteidigung zum Verständnis des

Beschlusses vom 19. April 1999 einen Hinweis geben müssen, wird auf die

dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der beisitzenden Richterin

verwiesen. Danach hat der Vorsitzende mitgeteilt, daß die Strafkammer nicht

davon ausgehe, daß sich der Zeuge K

in der Zeit vom

22. März 1997 bis 5. April 1997 durchgehend in der Türkei aufgehalten ha-

be. Dementsprechend sind von der Verteidigung in der Folge auch weitere

Beweisanträge zur Frage des Aufenthalts des Zeugen zur Tatzeit gestellt

worden (z. B. Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen T vom

20. Mai 1999), die zu einer umfangreichen Beweisaufnahme geführt haben.

Es liegt somit kein Fall vor, in dem der Tatrichter ein schutzwürdiges Ver-

trauen des Angeklagten beziehungsweise der Verteidigung ausgelöst hätte.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Raum