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BGH Beschluss vom 25.10.2000 – 5 StR 341/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 25. Oktober 2000 in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000
beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 11. Janu-
ar 2000, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. September 1999
gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden
ist, wird aus den Gründen der Antragsschrift des General-
bundesanwalts vom 24. August 2000 aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-
worfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision auch geltend macht, das Landgericht hätte dem Ange-
klagten entsprechend dem Antrag der Verteidigung zum Verständnis des
Beschlusses vom 19. April 1999 einen Hinweis geben müssen, wird auf die
dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der beisitzenden Richterin
verwiesen. Danach hat der Vorsitzende mitgeteilt, daß die Strafkammer nicht
davon ausgehe, daß sich der Zeuge K
in der Zeit vom
22. März 1997 bis 5. April 1997 durchgehend in der Türkei aufgehalten ha-
be. Dementsprechend sind von der Verteidigung in der Folge auch weitere
Beweisanträge zur Frage des Aufenthalts des Zeugen zur Tatzeit gestellt
worden (z. B. Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen T vom
20. Mai 1999), die zu einer umfangreichen Beweisaufnahme geführt haben.
Es liegt somit kein Fall vor, in dem der Tatrichter ein schutzwürdiges Ver-
trauen des Angeklagten beziehungsweise der Verteidigung ausgelöst hätte.
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