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BGH Beschluss vom 25.10.2000 – 5 StR 399/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2000 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 13. Juni 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
47 Fällen und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 21 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nach den
Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte als Geschäftsführer
zweier portugiesischer Firmen, die – soweit dies hier von Belang ist – ihre
Geschäftstätigkeit ausschließlich von ihrer deutschen Betriebsstätte aus auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausübten, weder Lohnsteuer-
anmeldungen abgegeben noch Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
an die jeweiligen Einzugsstellen abgeführt. Wie der Angeklagte erkannt hat-
te, mußte er nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der portugiesischen Republik vom 15. Juli 1980
auch den lohnsteuerlichen Verpflichtungen nicht in Portugal, sondern in
Deutschland nachkommen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des An-
geklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts weist der Senat
auf folgendes hin:
1. Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO ist
es grundsätzlich erforderlich, daß das Urteil erkennen läßt, welches steuer-
lich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart
und (gegebenenfalls) in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerver-
kürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte
(BGHR § 370 Abs. 1 – Berechnungsdarstellung 5). Entsprechendes gilt für
das Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a
Abs. 1 StGB. Soweit das Landgericht hier lediglich die jeweils verkürzten
Lohnsteuern und die nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialver-
sicherung pauschal festgestellt hat und auf eine Darstellung der für die Er-
mittlung des Schuldumfangs maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ver-
zichtet hat, gefährdet dies allerdings den Bestand des Urteils im konkreten
Fall nicht.
Zwar ist es grundsätzlich rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter die Be-
rechnungsgrundlagen selbst nicht darlegt und sich stattdessen hinsichtlich
der Richtigkeit der Berechnung auf die Angaben von als Zeugen vernomme-
nen Ermittlungspersonen wie z. B. von Steuerfahndungsbeamten bezieht
(vgl. Harms NStZ-RR 1998, 97, 100 f.). Bei einem derartigen Vorgehen ist es
nämlich für das Revisionsgericht nicht überprüfbar, ob der Tatrichter von zu-
treffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen
Schuldumfang aufgrund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat
(BGHR aaO – Berechnungsdarstellung 2 – 7, 9). Die Anwendung steuerli-
cher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften auf den festgestellten
Sachverhalt ist ebenso Rechtsanwendung wie die daraus folgende Berech-
nung der verkürzten Steuern bzw. der nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträ-
ge zur Sozialversicherung, durch die der jeweilige Schuldumfang der Straftat
bestimmt wird. Diese Rechtsanwendung obliegt dem Strafrichter, nicht den
als Zeugen gehörten Ermittlungsbeamten oder Beamten der Finanzverwal-
tung (vgl. BGHR aaO – Berechnungsdarstellung 9; vgl. auch Joecks, Fest-
schrift 50 Jahre Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e. V.,
1999, S. 661).
Eine Berechnungsdarstellung ist jedoch ausnahmsweise dann ent-
behrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinter-
zogenen Steuern bzw. der nicht abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung
in der Lage ist, ein Geständnis ablegt (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 – Be-
rechnungsdarstellung 2, 4, 8).
So lag der Sachverhalt hier. Der Angeklagte hat ein Geständnis ab-
gelegt. Dieses erstreckte sich nicht nur darauf, daß die von ihm geleiteten
Firmen Betriebstätten im Inland unterhielten, sondern auch auf die Höhe der
verkürzten Lohnsteuern und der nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge zur
Sozialversicherung. Der Angeklagte, der verantwortlich die Bücher führte und
fachlich auch in der Lage war, die zu entrichtenden Abgaben zu berechnen,
war hierfür ersichtlich auch sachkundig.
2. Das Landgericht hat auch für die Strafzumessung als Hinterzie-
hungssumme diejenigen Lohnsteuerbeträge zugrunde gelegt, die aus den
ausgezahlten Bruttoarbeitslöhnen errechnet wurden und für den Schuld-
spruch maßgeblich sind. Hierbei hat das Landgericht nicht berücksichtigt,
daß bei Lohnsteuerhinterziehung für die Bemessung der Strafe auf den dem
Staat dauerhaft entstandenen Schaden abzustellen ist, der sich nach den
tatsächlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer richtet (vgl. BGHSt 38, 285,
290). Diese waren hier aber weder dem Tatrichter noch dem Angeklagten bei
seinem Geständnis bekannt. Ist aber die genaue Berechnung der endgültig
geschuldeten Lohnsteuern nicht ohne weiteres möglich, kann der Tatrichter
statt der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse von geschätzten, gegebe-
nenfalls niedrigeren Durchschnittssteuersätzen ausgehen (vgl. BGH aaO).
Dies hat das Landgericht nicht getan.
Der Senat schließt jedoch aus, daß bei Beachtung der genannten
Grundsätze geringere Strafen verhängt worden wären. Das Landgericht hat
eine Strafrahmenmilderung nach § 46a, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen,
ohne daß die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben. Der Angeklagte
hatte aus seinem privaten Vermögen bereits 800.000 DM an Steuerschulden
getilgt und weitere Zahlungen in Aussicht gestellt. Darin hat der Tatrichter
eine Schadenswiedergutmachung und ein ernsthaftes Bemühen um einen
Täter-Opfer-Ausgleich gesehen.
Die Nachzahlung hinterzogener Steuern stellt indes keine Wiedergut-
machung im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB dar. Diese Vorschrift bezieht sich
vor allem auf die immateriellen Folgen einer Straftat, die zwar auch bei Ver-
mögensdelikten denkbar sind (BGHR StGB § 46a Nr. 1 – Ausgleich 1; BGH
NStZ 2000, 205); erforderlich ist aber jedenfalls ein kommunikativer Prozeß
zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch
die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß (BGH NStZ aaO). Bei
Steuerdelikten, deren geschütztes Rechtsgut allein die Sicherung des staatli-
chen Steueranspruchs ist (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5),
kommt ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB nicht in Be-
tracht (vgl. BayObLG NJW 1996, 2806 und wistra 1997, 313, 314).
Die getroffenen Feststellungen tragen auch nicht die Anwendung von
§ 46a Nr. 2 StGB. Die in § 46a Nr. 2 StGB normierte Fallgruppe verlangt, daß
der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt und dies
erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert. Die
Bestrebungen müssen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein.
Verlangt wird, damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedensstiftende
Wirkung entfalten kann, daß der Täter einen über die rein rechnerische
Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringt (BGH wistra 2000, 176, 177;
NStZ 2000, 205, 206). Der Senat kann offen lassen, ob die Nachzahlung von
Steuern überhaupt ein Fall der Schadenswiedergutmachung im Sinne von
§ 46a Nr. 2 StGB sein kann. Keinesfalls ausreichend ist jedenfalls die hier
allein vorliegende, mit der Inaussichtstellung weiterer Zahlungen verbundene
teilweise geleistete Steuernachzahlung.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Raum