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BGH Beschluss vom 25.10.2000 – 5 StR 399/00

5. Strafsenat

5 StR 399/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Oktober 2000 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 13. Juni 2000 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in

47 Fällen und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 21 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nach den

Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte als Geschäftsführer

zweier portugiesischer Firmen, die – soweit dies hier von Belang ist – ihre

Geschäftstätigkeit ausschließlich von ihrer deutschen Betriebsstätte aus auf

dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausübten, weder Lohnsteuer-

anmeldungen abgegeben noch Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

an die jeweiligen Einzugsstellen abgeführt. Wie der Angeklagte erkannt hat-

te, mußte er nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bun-

desrepublik Deutschland und der portugiesischen Republik vom 15. Juli 1980

auch den lohnsteuerlichen Verpflichtungen nicht in Portugal, sondern in

Deutschland nachkommen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des An-

geklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts weist der Senat

auf folgendes hin:

1. Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO ist

es grundsätzlich erforderlich, daß das Urteil erkennen läßt, welches steuer-

lich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart

und (gegebenenfalls) in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerver-

kürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte

(BGHR § 370 Abs. 1 – Berechnungsdarstellung 5). Entsprechendes gilt für

das Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a

Abs. 1 StGB. Soweit das Landgericht hier lediglich die jeweils verkürzten

Lohnsteuern und die nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialver-

sicherung pauschal festgestellt hat und auf eine Darstellung der für die Er-

mittlung des Schuldumfangs maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ver-

zichtet hat, gefährdet dies allerdings den Bestand des Urteils im konkreten

Fall nicht.

Zwar ist es grundsätzlich rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter die Be-

rechnungsgrundlagen selbst nicht darlegt und sich stattdessen hinsichtlich

der Richtigkeit der Berechnung auf die Angaben von als Zeugen vernomme-

nen Ermittlungspersonen wie z. B. von Steuerfahndungsbeamten bezieht

(vgl. Harms NStZ-RR 1998, 97, 100 f.). Bei einem derartigen Vorgehen ist es

nämlich für das Revisionsgericht nicht überprüfbar, ob der Tatrichter von zu-

treffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen

Schuldumfang aufgrund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat

(BGHR aaO – Berechnungsdarstellung 2 – 7, 9). Die Anwendung steuerli-

cher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften auf den festgestellten

Sachverhalt ist ebenso Rechtsanwendung wie die daraus folgende Berech-

nung der verkürzten Steuern bzw. der nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträ-

ge zur Sozialversicherung, durch die der jeweilige Schuldumfang der Straftat

bestimmt wird. Diese Rechtsanwendung obliegt dem Strafrichter, nicht den

als Zeugen gehörten Ermittlungsbeamten oder Beamten der Finanzverwal-

tung (vgl. BGHR aaO – Berechnungsdarstellung 9; vgl. auch Joecks, Fest-

schrift 50 Jahre Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e. V.,

1999, S. 661).

Eine Berechnungsdarstellung ist jedoch ausnahmsweise dann ent-

behrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinter-

zogenen Steuern bzw. der nicht abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung

in der Lage ist, ein Geständnis ablegt (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 – Be-

rechnungsdarstellung 2, 4, 8).

So lag der Sachverhalt hier. Der Angeklagte hat ein Geständnis ab-

gelegt. Dieses erstreckte sich nicht nur darauf, daß die von ihm geleiteten

Firmen Betriebstätten im Inland unterhielten, sondern auch auf die Höhe der

verkürzten Lohnsteuern und der nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge zur

Sozialversicherung. Der Angeklagte, der verantwortlich die Bücher führte und

fachlich auch in der Lage war, die zu entrichtenden Abgaben zu berechnen,

war hierfür ersichtlich auch sachkundig.

2. Das Landgericht hat auch für die Strafzumessung als Hinterzie-

hungssumme diejenigen Lohnsteuerbeträge zugrunde gelegt, die aus den

ausgezahlten Bruttoarbeitslöhnen errechnet wurden und für den Schuld-

spruch maßgeblich sind. Hierbei hat das Landgericht nicht berücksichtigt,

daß bei Lohnsteuerhinterziehung für die Bemessung der Strafe auf den dem

Staat dauerhaft entstandenen Schaden abzustellen ist, der sich nach den

tatsächlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer richtet (vgl. BGHSt 38, 285,

290). Diese waren hier aber weder dem Tatrichter noch dem Angeklagten bei

seinem Geständnis bekannt. Ist aber die genaue Berechnung der endgültig

geschuldeten Lohnsteuern nicht ohne weiteres möglich, kann der Tatrichter

statt der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse von geschätzten, gegebe-

nenfalls niedrigeren Durchschnittssteuersätzen ausgehen (vgl. BGH aaO).

Dies hat das Landgericht nicht getan.

Der Senat schließt jedoch aus, daß bei Beachtung der genannten

Grundsätze geringere Strafen verhängt worden wären. Das Landgericht hat

eine Strafrahmenmilderung nach § 46a, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen,

ohne daß die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben. Der Angeklagte

hatte aus seinem privaten Vermögen bereits 800.000 DM an Steuerschulden

getilgt und weitere Zahlungen in Aussicht gestellt. Darin hat der Tatrichter

eine Schadenswiedergutmachung und ein ernsthaftes Bemühen um einen

Täter-Opfer-Ausgleich gesehen.

Die Nachzahlung hinterzogener Steuern stellt indes keine Wiedergut-

machung im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB dar. Diese Vorschrift bezieht sich

vor allem auf die immateriellen Folgen einer Straftat, die zwar auch bei Ver-

mögensdelikten denkbar sind (BGHR StGB § 46a Nr. 1 – Ausgleich 1; BGH

NStZ 2000, 205); erforderlich ist aber jedenfalls ein kommunikativer Prozeß

zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch

die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß (BGH NStZ aaO). Bei

Steuerdelikten, deren geschütztes Rechtsgut allein die Sicherung des staatli-

chen Steueranspruchs ist (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5),

kommt ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB nicht in Be-

tracht (vgl. BayObLG NJW 1996, 2806 und wistra 1997, 313, 314).

Die getroffenen Feststellungen tragen auch nicht die Anwendung von

§ 46a Nr. 2 StGB. Die in § 46a Nr. 2 StGB normierte Fallgruppe verlangt, daß

der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt und dies

erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert. Die

Bestrebungen müssen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein.

Verlangt wird, damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedensstiftende

Wirkung entfalten kann, daß der Täter einen über die rein rechnerische

Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringt (BGH wistra 2000, 176, 177;

NStZ 2000, 205, 206). Der Senat kann offen lassen, ob die Nachzahlung von

Steuern überhaupt ein Fall der Schadenswiedergutmachung im Sinne von

§ 46a Nr. 2 StGB sein kann. Keinesfalls ausreichend ist jedenfalls die hier

allein vorliegende, mit der Inaussichtstellung weiterer Zahlungen verbundene

teilweise geleistete Steuernachzahlung.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Raum