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BGH Beschluss vom 25.10.2000 – 5 StR 408/00

5. Strafsenat

Nachschlagewerk : ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja

StPO §§ 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 336

Einem zeitgerecht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines von ihm benannten Rechtsanwalts ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn zuvor nach Unterlassen der gebotenen Anhörung ein anderer Pflichtverteidiger be- stellt worden war.

BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2000 - 5 StR 408/00 LG Hamburg –

5 StR 408/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Oktober 2000 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Z wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 30. März 2000, soweit es diesen

Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-

sion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer

räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten

hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Ablehnung der Pflichtverteidigerbe-

stellung des vom Angeklagten bezeichneten Verteidigers seines Vertrauens

verletzte dessen Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c

MRK, § 336 Satz 1 StPO).

I.

Wenige Tage nach seiner Verhaftung, am 29. November 1999, be-

antragte der Beschwerdeführer im Blick auf einen zuvor gestellten Haftprü-

fungsantrag, ihm “baldmöglichst” einen Pflichtverteidiger zu bestellen; einen

bestimmten Verteidiger, dessen Beiordnung er wünschte, bezeichnete der

Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit nicht. Die Haftprüfung wurde am

10. Dezember 1999, noch ohne Verteidiger, durchgeführt. Erst anschließend

übermittelte die Staatsanwaltschaft die Akten zur Pflichtverteidigerbestellung

(§ 140 Abs. 1 Nr. 1, § 141 Abs. 3 StPO) an den im Ermittlungsverfahren zu-

ständigen Strafkammervorsitzenden

(§ 141 Abs. 4 StPO), der am

22. Dezember 1999 – unmittelbar, nachdem die Akten bei ihm eingegangen

waren und ohne daß er dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit gegeben

hätte, einen Rechtsanwalt zu bezeichnen – Rechtsanwalt J zum

Pflichtverteidiger bestellte. Der Beschluß wurde am 27. Dezember 1999 an

den Beschwerdeführer übersandt. Ebenfalls am 27. Dezember 1999 hatte

dieser Rechtsanwalt R als Verteidiger bevollmächtigt; dessen Melde-

schriftsatz gelangte am 29. Dezember 1999 zu den Akten. Anlaß für eine

Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt

J

wurde nicht gesehen (vgl. § 143 StPO); dieser erhielt zunächst Akteneinsicht,

danach auch Rechtsanwalt R .

Im Januar 2000 beantragte der Beschwerdeführer in zwei Schreiben

unter Hinweis auf zeitliche Überschneidungen bei der Verteidigerbestellung,

anstelle von Rechtsanwalt J Rechtsanwalt R zum Pflicht-

verteidiger zu bestellen, der ihn schon früher verteidigt und den er über die

vorliegende Sache informiert habe, bevor er von der Beiordnung des

Rechtsanwalts J erfahren habe. Nach der zwischenzeitlich erfolg-

ten Anklageerhebung lehnte der nunmehr zuständige Strafkammervorsitzen-

de diesen Antrag am 8. Februar 2000 ab, nachdem er geklärt hatte, daß

Rechtsanwalt R – den der Beschwerdeführer selbst nicht honorieren

konnte – die Verteidigung nicht als Wahlverteidiger durchführen werde; ein

wichtiger Grund, anstelle des Rechtsanwalts J Rechtsanwalt

R zum Pflichtverteidiger zu bestellen, sei ”weder vorgetragen noch

ersichtlich”. Bereits am 10. Februar 2000 erhob der Beschwerdeführer, dem

Rechtsanwalt R inzwischen mitgeteilt hatte, er könne ihn zu seinem

Bedauern “aufgrund der vorrangigen Bestellung eines anderen Verteidigers

als Pflichtverteidiger” nicht verteidigen, Gegenvorstellung, die aus den ge-

nannten Gründen abgelehnt wurde.

In der am 27. März 2000 begonnenen Hauptverhandlung wurde der

Beschwerdeführer von Rechtsanwalt J verteidigt. Am Schluß des

ersten Verhandlungstages teilte der Beschwerdeführer dem Strafkammer-

vorsitzenden nochmals mit, er wolle nicht weiter von Rechtsanwalt J

verteidigt werden; er bat um Unterbrechung der Verhandlung, bis er ei-

nen Rechtsanwalt P erreicht habe. Der Vorsitzende lehnte außerhalb

der Hauptverhandlung eine Entpflichtung von Rechtsanwalt J er-

neut ab. Die Hauptverhandlung wurde am 30. März 2000 unter Mitwirkung

dieses Verteidigers bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils abge-

schlossen.

II.

Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision mit Recht.

1. Schon der Vorlauf der Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers

war verfahrensrechtlich bedenklich. Dabei ist nämlich die Verfahrensvor-

schrift des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO unbeachtet geblieben, welche das im

fairen Verfahren zu beachtende Interesse des Beschuldigten konkretisiert,

von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden (vgl. dazu

Laufhütte in KK 4. Aufl. § 142 Rdn. 8 m.w.N.). Es lag kein begründeter Anlaß

vor, von der vorgesehenen Anfrage beim Beschuldigten ausnahmsweise ab-

zusehen: Eine besondere Eilbedürftigkeit ist dem erst nach über drei Wochen

beschiedenen Antrag des inhaftierten Beschwerdeführers, dessen zugleich

erstrebte Haftprüfung noch ohne Verteidiger durchgeführt worden war, er-

sichtlich gerade nicht zuerkannt worden. Der Umstand, daß der Beschwer-

deführer in dem Antrag von sich aus keinen Rechtsanwalt als gewünschten

Pflichtverteidiger benannt hatte, machte seine Anhörung nicht grundsätzlich

entbehrlich; es war nicht ohne weiteres davon auszugehen, der Beschwer-

deführer hätte sein Vorschlagsrecht gekannt, aber darauf verzichten wollen

(vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 271).

2. Allein die Nichtbeachtung des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO begrün-

det allerdings noch nicht die Revision (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 – Aus-

wahl 3). Der Beschwerdeführer sieht aber unter Berücksichtigung des an-

schließenden Verfahrensablaufs zutreffend einen durchgreifenden Ermes-

sensfehler in der Ablehnung seines Begehrens, ihm in Abänderung der ge-

troffenen Beiordnungsentscheidung den Verteidiger seiner Wahl zum Pflicht-

verteidiger zu bestellen. Mit der ablehnenden Entscheidung hat der Straf-

kammervorsitzende die Bedeutung des Rechts des Beschwerdeführers auf

ein faires Verfahren verkannt.

Danach ist bei der Auswahl des Pflichtverteidigers dem Interesse des

Beschuldigten, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu wer-

den, ausreichend Rechnung zu tragen; grundsätzlich soll der Beschuldigte

mit der Beiordnung des Verteidigers seines Vertrauens demjenigen gleichge-

stellt werden, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat (vgl.

BVerfGE 9, 36, 38; BGHSt 43, 153, 154 f.). Das bedeutet, daß einem zeitge-

recht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines von

ihm benannten Rechtsanwalts grundsätzlich zu entsprechen ist, es sei denn,

wichtige Gründe stehen dem entgegen.

Die geschützte Interessenlage des Beschwerdeführers war hier

schon durch die unterbliebene Anhörung nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO vor

der Pflichtverteidigerbestellung nicht in gebotener Weise beachtet worden.

Nachdem anschließend gleichwohl der Wunsch des Beschwerdeführers, von

einem anderen Rechtsanwalt verteidigt zu werden, alsbald – noch bevor der

bestellte Verteidiger maßgeblichen Arbeitsaufwand investiert hatte – akten-

kundig geworden und anschließend vom Beschwerdeführer noch mit sachli-

chen Argumenten besonders begründet worden war, lag hier ein – vom

Strafkammervorsitzenden zu Unrecht vermißter – wichtiger Grund für die be-

gehrte Änderung der Pflichtverteidigerbestellung ersichtlich vor. Deren Ab-

lehnung verletzte folglich das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires

Verfahren.

3. Daß der Beschwerdeführer sein Begehren nicht unmittelbar zu

Beginn der Hauptverhandlung nochmals vorgebracht hat, stellt seine Rüge-

befugnis hier nicht in Frage. Nach dem Verfahrensvorlauf war ihm als Laien

eine Wiederholung seines bereits mehrfach abgelehnten Wunsches, den er

aus seiner Sicht für wenig aussichtsreich erachten mußte, nicht zuzumuten;

die Hilfe seines amtierenden Verteidigers konnte er für sein Begehren nicht

in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht etwa über einen wesentlichen

Zeitraum die Verteidigung durch Rechtsanwalt J widerspruchslos

hingenommen, so daß seinem Verhalten auch nicht etwa eine nachträgliche

Zustimmung zur Pflichtverteidigerbestellung, die dann im Revisionsverfahren

nicht widerrufen werden könnte, zu entnehmen ist. Daß er in seinem nach

Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Ablösung des Pflicht-

verteidigers nunmehr – nachdem eine Beiordnung von Rechtsanwalt R

stets abgelehnt worden war – noch einen anderen Rechtsanwalt benannt

hat, stellt die Revisibilität des gerügten Verfahrensfehlers ebenfalls nicht in

Frage.

Ein Beruhen des Schuldspruchs auf dem gerügten Verfahrensver-

stoß läßt sich nicht ausschließen. Dies wäre bei der gegebenen Sachlage

nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Beschwerdeführer von Anfang an

umfassend geständig gewesen wäre. Dies ist indes nicht der Fall.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Raum