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BGH Beschluss vom 25.10.2000 – VIII ZB 66/99

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.

Leimert und Dr. Wolst

beschlossen:

Die

sofortige Beschwerde gegen den Beschluß

des

11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts

Stuttgart

vom

16. November 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-

sen.

Beschwerdewert: 13.142 DM.

Gründe

I. Die Beklagten haben gegen das Urteil des Landgerichts, in dem sie

als Gesamtschuldner zur Zahlung von 13.142 DM nebst Zinsen verurteilt wor-

den sind, am 13. September 1999 Berufung eingelegt. Ihre Rechtsmittelbe-

gründung ist am 28. Oktober 1999 beim Oberlandesgericht eingegangen. Zu-

gleich haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Unter Vorlage einer eides-

stattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten A. D. hat der Prozeßbe-

vollmächtigte

Beklagten hierzu vorgetragen:

der

Am 13. Oktober 1999 habe er einen Antrag auf Verlängerung der Beru-

fungsbegründungsfrist nach Diktat unterschrieben und seine Mitarbeiterin

A. D. angewiesen, den Schriftsatz noch am gleichen Tag dem Ober-

landesgericht Stuttgart per Fax zuzuleiten. Versehentlich habe diese den

Schriftsatz allerdings nicht an dieses Gericht, sondern an einen anderen Emp-

fänger mit K. Vorwahl gesendet. Auf den Umstand, daß das Original

des Antrags am 14. Oktober 1999 mit der normalen Briefpost beim Oberlan-

desgericht eingegangen sei, sei man in der Kanzlei erst durch einen Telefon-

anruf des Vorsitzenden des Berufungssenats am 15. Oktober 1999 aufmerk-

sam geworden.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 16. November 1999 die

beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und zugleich die

Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. Es hat dabei darauf

abgestellt, dem Wiedereinsetzungsantrag könne nicht entnommen werden, daß

in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Anweisung be-

stehe, per Fax übermittelte Schriftsätze anhand des Sendeberichts auf die

Verwendung der zutreffenden Empfängernummer zu überprüfen.

Gegen diesen am 28. November 1999 zugestellten Beschluß richtet sich

die am 13. Dezember 1999 eingegangene sofortige Beschwerde. Zu deren Be-

gründung tragen die Beklagten, wiederum unter Vorlage einer eidesstattlichen

Versicherung der Büroangestellten A. D. , vor:

Es bestehe selbstverständlich die Anweisung, daß nicht nur das Ergeb-

nis der Übersendung per Fax kontrolliert, sondern auch die Empfängernummer

auf dem Faxbericht noch einmal überprüft werde. Um dies zu erleichtern, wer-

de auch die Empfängernummer auf den Originalschreiben angegeben.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Be-

rufungsgericht hat den Beschwerdeführern zu Recht die beantragte Wiederein-

setzung versagt, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ei-

nem Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht und

dies den Beschwerdeführern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, ein Rechtsanwalt

müsse durch seine Büroorganisation Sorge dafür tragen, daß eine Überprüfung

der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutref-

fenden Empfängernummer gewährleistet sei (BGH, Beschl. v. 3. Dezember

1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948 unter 1). Der Vortrag der Beklagten in ih-

rem Wiedereinsetzungsgesuch genügt diesen Anforderungen nicht, weil da-

nach eine Überprüfung der Empfängernummer nicht ausdrücklich vorgesehen

ist. Bei einer in der Kanzlei der Rechtsanwälte hinreichend organisierten Über-

prüfung per Fax abgesandter Schriftsätze auch auf die Empfängernummer

hätte die Büroangestellte D. bemerkt, daß sie eine falsche Nummer ge-

wählt hatte. Sie hätte den Fehler sofort beheben können. Dieses Organisati-

onsverschulden steht gemäß § 233 ZPO der beantragten Wiedereinsetzung

entgegen.

2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis; denn

dieser Vortrag darf nicht berücksichtigt werden.

Zwar kann nach § 570 ZPO eine Beschwerde grundsätzlich auch auf

neue Tatsachen gestützt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen

einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß richtet, ist zu beachten,

daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können,

innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1

ZPO) vorgetragen werden müssen. Lediglich erkennbar unklare oder ergän-

zungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war,

dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden. Keinesfalls darf in

der Beschwerde neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachge-

schoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im

angefochtenen Beschluß gerade gestützt worden ist (BGH, Beschl. v. 8. April

1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120 unter II 3 a m.w.Nachw.).

Bei dem Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdebegründung han-

delt es sich nicht um eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglich

geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes. Dieser war weder unklar noch

unvollständig dargestellt. Die Beklagten wollen mit ihrem Beschwerdevorbrin-

gen vielmehr neuen Vortrag zu büroorganisatorischen Maßnahmen - zu der

Anweisung, daß nicht nur das Ergebnis der Übersendung per Fax kontrolliert

wird, sondern daß auch die Empfängernummer auf dem Faxbericht noch ein-

mal überprüft wird - nachschieben, nachdem das Berufungsgericht gerade auf

deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend ge-

stützt hatte.

Da mithin das Oberlandesgericht zu Recht den Beklagten die beantragte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat, ist auch die Verwerfung

der Berufung als unzulässig, weil verspätet, nicht zu beanstanden.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Wolst