BGH Beschluss vom 25.10.2000 – XII ZB 172/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-
ber-
Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die
sofortige Beschwerde gegen den Beschluß
des
17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-
richts Celle vom 23. August 2000 wird auf Kosten der Antrags-
gegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 108.351 DM.
Gründe
Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen
der Senat folgt, wird verwiesen. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegne-
rin rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Es bedurfte, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, besonderer
Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung einer Fristversäumung, nachdem die
Akten aus dem üblichen Bearbeitungsablauf im dafür eigentlich zuständigen
Büro der Prozeßbevollmächtigten in Celle herausgenommen und in das andere
Büro der überörtlichen Sozietät in Unterlüß gesandt wurden. An solchen Maß-
nahmen fehlte es. Dazu ist ergänzend zu bemerken, daß die Antragsgegnerin
in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch vom 27. Juli 2000 zunächst nur vorgetra-
gen hat, daß die allgemeine Anweisung bestanden habe, Akten, die in den
Celler Bereich gehörten, nach Erledigung unverzüglich wieder nach Celle zu-
rückzuschicken. Diesen Vortrag hat sie mit Schriftsatz vom 29. August 2000
dahin ergänzt, daß es in den Kanzleien der überörtlichen Sozietät im Falle von
Engpässen des Schreibpersonals vorkomme, daß die anderen Kanzleien beim
Schreiben der Banddiktate aushelfen. Es bestehe daher für solche Fälle die
grundsätzliche Anweisung an das Personal sämtlicher Kanzleien der überörtli-
chen Sozietät, die Akten nach Schreiben der Diktate unverzüglich wieder an
die sachbearbeitende Kanzlei zurückzusenden.
Im vorliegenden Fall handelte es sich aber nicht um die Versendung von
Akten zum Zwecke der Erledigung eines bestimmten Schreibauftrages. Viel-
mehr wurden die Akten nach Unterlüß gesandt, weil dort - auf Wunsch der An-
tragsgegnerin und abweichend von der sonst üblichen Bearbeitung der Akten
durch ihre Prozeßbevollmächtigte in Celle - am 22. und 29. Juni 2000 zwei Be-
sprechungstermine stattfanden, in denen es um die Frage der Einlegung der
Berufung ging. Für diesen Fall mußte, abweichend von der generellen Anwei-
sung, zum einen schon deshalb eine Einzelanweisung gegeben werden, weil
es sich nicht um die Übertragung von Banddiktaten handelte, die nach Erledi-
gung mit den Akten ohne weiteres wieder zurückzusenden waren, zum anderen
auch deshalb, um klar zu stellen, ob die Akten bereits nach Erledigung des er-
sten Termins am 22. Juni 2000 oder erst (wie es naheliegt) nach dem zweiten
Termin vom 29. Juni 2000 zurückgesandt werden sollten. Ohne eine solche
Einzelanweisung wußte weder das Personal in Unterlüß noch in Celle, was mit
den Akten weiter geschehen solle. Es fehlt auch an Vortrag dazu, ob im Falle
einer solchen Aktenversendung ein Retent in der versendenden Kanzlei vor-
handen ist, um feststellen zu können, wann, wohin und zu welchem Zweck die
Akten versendet wurden. Im übrigen ist es auch nicht verständlich, warum die
Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Anschluß an den letzten Bespre-
chungstermin vom 29. Juni 2000, in dem der Entschluß zur Einlegung der Be-
rufung gefaßt wurde, nicht sofort entweder die Anweisung gegeben hat, die
Berufungsschrift in Unterlüß abzufassen, zumal eine Vorfrist auf den 30. Juni
2000 notiert war, oder jedenfalls die Akten zur Vorlage an sie zwecks Fertigung
der Berufungsschrift unverzüglich nach Celle zurückzusenden.
Blumenröhr Hahne Sprick
Weber-Monecke Wagenitz