Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.10.2000 – 3 StR 383/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 383/00

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hildesheim vom 11. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, denn die Revisionsbe-

gründung entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO. Nach dieser Bestimmung muß die Revision die den

Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angeben. Das hat so

vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht

aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfah-

rensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen

werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 344

Rdn. 21 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Weder der Verweis auf

Fundstellen in den Akten (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ

1985, 208) noch die der Revisionsbegründung zusammenhanglos

angefügten Ablichtungen von Teilen des Hauptverhandlungspro-

tokolls und Anlagen hierzu (vgl. BGH NStZ 1987, 36; bei Pfeif-

fer/Miebach NStZ 1987, 221) vermögen den Vortrag der gestell-

ten Beweisanträge und der diese ablehnenden Beschlüsse des

Landgerichts zu ersetzen. Die Verfahrensrüge wäre im übrigen

auch unbegründet.

Es gefährdet den Bestand der Gesamtstrafe nicht, daß das Land-

gericht die Möglichkeit nicht erörtert hat, die wegen der falschen

Verdächtigung verhängte Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe für

die sexuelle Nötigung gesondert bestehen zu lassen (§ 53 Abs. 2

Satz 2 StGB). Denn wegen des hier gegebenen inneren Zusam-

menhangs der beiden Delikte lag es fern, von dem Regelfall der

Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB abzusehen.

Eine Behandlung dieser Frage in den Urteilsgründen war daher

nicht geboten.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker