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BGH Beschluss vom 26.10.2000 – 3 StR 383/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 11. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, denn die Revisionsbe-
gründung entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO. Nach dieser Bestimmung muß die Revision die den
Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angeben. Das hat so
vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht
aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfah-
rensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen
werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 344
Rdn. 21 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Weder der Verweis auf
Fundstellen in den Akten (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ
1985, 208) noch die der Revisionsbegründung zusammenhanglos
angefügten Ablichtungen von Teilen des Hauptverhandlungspro-
tokolls und Anlagen hierzu (vgl. BGH NStZ 1987, 36; bei Pfeif-
fer/Miebach NStZ 1987, 221) vermögen den Vortrag der gestell-
ten Beweisanträge und der diese ablehnenden Beschlüsse des
Landgerichts zu ersetzen. Die Verfahrensrüge wäre im übrigen
auch unbegründet.
Es gefährdet den Bestand der Gesamtstrafe nicht, daß das Land-
gericht die Möglichkeit nicht erörtert hat, die wegen der falschen
Verdächtigung verhängte Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe für
die sexuelle Nötigung gesondert bestehen zu lassen (§ 53 Abs. 2
Satz 2 StGB). Denn wegen des hier gegebenen inneren Zusam-
menhangs der beiden Delikte lag es fern, von dem Regelfall der
Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB abzusehen.
Eine Behandlung dieser Frage in den Urteilsgründen war daher
nicht geboten.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker