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BGH Beschluss vom 26.10.2000 – 3 StR 6/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwaltes und der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2000 gemäß § 121
Abs. 2 GVG beschlossen:
Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK räumt dem der Gerichtssprache nicht
kundigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner
finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch
für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen An-
spruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein,
auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des
§ 140 Abs. 2 StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist.
Einem Angeklagten ist daher nicht allein deswegen ein Pflicht-
verteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht be-
herrscht und wegen seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, die
Kosten für einen Dolmetscher aufzubringen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht - Jugendrichter - Delmenhorst hat die Angeklagten
- der deutschen Sprache nicht mächtige, von Sozialhilfe in der Form von Wa-
rengutscheinen und Taschengeld lebende Asylbewerber - wegen "je eines ge-
meinschaftlichen Diebstahls und darüber hinaus zweier einzeln begangener
Diebstähle" jeweils zu einem Dauerarrest von zwei Wochen verurteilt. Mit ihren
Revisionen rügen die Angeklagten übereinstimmend die Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Namentlich machen sie mit der Verfahrensrüge den
absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend, weil ihnen unter Ver-
stoß gegen §§ 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 2 Satz 1 StPO bzw. Art. 6 Abs. 3 lit. c
EMRK kein Verteidiger beigeordnet worden sei.
Das zur Entscheidung über die Revisionen berufene Oberlandesgericht
Oldenburg möchte die Rechtsmittel verwerfen. Insbesondere hält es die Rüge
der Angeklagten für unbegründet, ihnen hätte allein schon deswegen ein
Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen, weil sie die deutsche Sprache
nicht beherrschen.
Hieran sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg jedoch durch den
Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Dezember 1989
(RReg 4 St 245/89 = StV 1990, 103) gehindert. Dieses hat dort entschieden,
daß einem Angeklagten, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, unabhän-
gig von der Bedeutung des strafrechtlichen Vorwurfs jedenfalls dann ein
Pflichtverteidiger beigeordnet werden muß, wenn er mittellos ist und daher die
Kosten für einen Dolmetscher, ohne den er sich mit einem Wahlverteidiger
nicht hinreichend verständigen könnte, nicht aufzubringen vermag.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Sache deshalb gemäß § 121
Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist einem Angeklagten, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, un-
abhängig von der Bedeutung des strafrechtlichen Vorwurfs jedenfalls
dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn er mittellos ist und daher
die Kosten für einen Dolmetscher nicht aufzubringen vermag ?
II. Die Vorlage ist zulässig. Das Oberlandesgericht Oldenburg kann die
Revisionen der Angeklagten nicht wie beabsichtigt verwerfen, ohne von den
die Entscheidung tragenden Erwägungen des genannten Beschlusses des
Bayerischen Obersten Landesgerichts abzuweichen. Seine Auffassung, die
aufgeworfene Rechtsfrage sei entscheidungserheblich, weil die Revisionen der
Angeklagten aus anderen Gründen weder mit der Sach- noch mit der Verfah-
rensrüge Erfolg haben könnten, ist rechtlich vertretbar. Sie ist daher bei der
Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen durch den Senat zugrunde zu legen
(vgl. BGHSt 22, 94, 100; 33, 183, 186; 34, 101, 103 ff.).
1. Dies gilt insbesondere für die Ansicht des vorlegenden Gerichts, den
jugendlichen, strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten
habe wegen der denkbaren straf- und ausländerrechtlichen Rechtsfolgen, die
im Hinblick auf die vorgeworfenen Taten in Betracht kamen, ein Pflichtverteidi-
ger nicht schon unter dem Aspekt der Schwere der Tat im Sinne des § 140
Abs. 2 Satz 1 StPO beigeordnet werden müssen.
Ebenso ist seine Auffassung rechtlich vertretbar, daß weder wegen der
Taten an sich (Ladendiebstähle) noch wegen der Beweislage (weitgehende
Geständigkeit der Angeklagten; ein Zeuge zu vernehmen) oder wegen Beson-
derheiten des Verfahrens (gleichzeitige Verhandlung gegen zwei Angeklagte;
Hinzuverbindung eines weiteren Verfahrens gegen den Angeklagten Mahdi
A. in der Hauptverhandlung unter Verzicht auf sämtliche Fristen) die
Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Beiordnung von Verteidigern ge-
bot. Bestehen beim Angeklagten sprachbedingte Verständigungsschwierigkei-
ten, so kann dies zwar dazu führen, daß die Bestellung eines Verteidigers un-
ter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eher ge-
boten sein kann, als dies sonst der Fall ist (BVerfGE 64, 135, 150
m.w.Nachw.). Ausnahmslos trifft dies indessen nicht zu.
2. Die vom vorlegenden Gericht dem Senat zur Entscheidung unterbrei-
tete Rechtsfrage ist auf die besondere Fallgestaltung beschränkt, daß die des
Deutschen nicht mächtigen Angeklagten nicht über die finanziellen Mittel ver-
fügen, um die Kosten für einen Dolmetscher (gemeint: zur Verständigung mit
einem Wahlverteidiger außerhalb der Hauptverhandlung) aufzubringen. Hier-
auf kommt es für die Entscheidung des Oberlandesgerichts jedoch nur dann
an, wenn nicht - unabhängig von der Tatschwere und der Schwierigkeit der
Sach- oder Rechtslage - allein schon die Sprachunkundigkeit eines Angeklag-
ten stets seine Fähigkeit, sich selbst gegen den Tatvorwurf zu verteidigen,
ausschließt (§ 140 Abs. 2 Satz 3 Alt. 3 StPO) und es daher in einem derartigen
Fall, wenn ein Wahlverteidiger nicht mandatiert wurde, unabhängig von den
finanziellen Verhältnissen des Angeklagten stets zur Beiordnung eines Pflicht-
verteidigers kommen muß (so teilweise das Schrifttum: Lüderssen in LR,
24. Aufl. § 140 Rdn. 80 f.; Molketin AnwBl 1980, 442, 448; nicht eindeutig
Strate StV 1981, 46 ff. und Oellerich StV 1981, 434, 438 f.). Auch dies hat das
vorlegende Gericht indessen in vertretbarer Weise verneint.
Seine Auffassung, die Schwierigkeiten, die sich einem sprachunkundi-
gen Angeklagten im Strafverfahren stellen, könnten im Einzelfall allein schon
durch die Teilnahme eines Dolmetschers an der Hauptverhandlung ausgegli-
chen werden, und ein derartiger Fall sei in vorliegender Sache gegeben, ist
nachvollziehbar. Denn insbesondere im Bereich der Kleinkriminalität sind etwa
bei geständigem Angeklagten oder einfacher Beweislage ohne weiteres Fall-
konstellationen denkbar, in denen den Verteidigungsbedürfnissen des sprach-
unkundigen Angeklagten allein schon durch die Übersetzungsleistungen eines
Dolmetschers in der Hauptverhandlung in vollem Umfang genügt werden kann
(Basdorf in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer S. 19, 31).
Die Ansicht des vorlegenden Gerichts weicht in diesem Punkt daher
auch nicht von der Rechtsprechung der übrigen Obergerichte ab. Denn soweit
dort nicht die finanzielle Unfähigkeit des Angeklagten, einen für die Verständi-
gung mit einem (Wahl-)Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung notwendi-
gen Dolmetscher zu entlohnen, als allein entscheidender Umstand für die Not-
wendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers angesehen wurde (vgl. KG
StV 1985, 184, 185; 1986, 239; anders aber KG NStZ 1990, 402 ff.; OLG Zwei-
brücken StV 1988, 379; BayObLG StV 1990, 103), waren stets weitere Um-
stände neben den Verständigungsschwierigkeiten des Angeklagten maßgeb-
lich dafür, daß im Einzelfall die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140
Abs. 2 Satz 1 StPO als geboten angesehen wurde.
3. Die Vorlegungsfrage bedarf der Präzisierung. Während die Sprach-
unkundigkeit des Angeklagten nach Ansicht des vorlegenden Gerichts für sich
allein die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht zu be-
gründen vermag, fordert sie nach Auffassung des Bayerischen Obersten Lan-
desgerichts, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang seiner Entscheidung
ergibt, unabhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles stets die
Bestellung eines Verteidigers. Es kommt daher auf die Maßgeblichkeit oder
Unmaßgeblichkeit der Bedeutung des strafrechtlichen Vorwurfs nicht an. Aus
diesem Grund formuliert der Senat die zu beantwortende Frage wie folgt:
Ist einem Angeklagten allein deswegen ein Pflichtverteidiger beizuord-
nen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner
Mittellosigkeit die Kosten für einen Dolmetscher nicht aufzubringen ver-
mag ?
III. Diese Frage ist zu verneinen.
1. Wie bereits dargelegt, beruhen die unterschiedlichen Rechtsmei-
nungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des vorlegenden Ge-
richts im Kern nicht auf einer abweichenden Auslegung der in § 140 Abs. 2
Satz 1 StPO normierten tatbestandlichen Voraussetzungen einer notwendigen
Verteidigung.
Aus den Gründen des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landes-
gerichts vom 20. Dezember 1989 (StV 1990, 103) und insbesondere der dort
als Beleg zitierten Entscheidung des Kammergerichts in StV 1985, 184 f. (auf-
gegeben durch KG NStZ 1990, 402) ergibt sich vielmehr, daß das Bayerische
Oberste Landesgericht unabhängig von den in § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO um-
schriebenen Voraussetzungen die Bestellung eines Pflichtverteidigers in ana-
loger Anwendung dieser Vorschrift für geboten erachtete, um dem dortigen An-
geklagten ein faires, rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten. Dem liegt
ersichtlich die Auffassung zugrunde, daß das durch Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK
gewährleistete Recht eines der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten,
die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, auch für vor-
bereitende Gespräche mit einem Wahlverteidiger gelte; da aber das deutsche
Kostenrecht lediglich für den gerichtlich bestellten Anwalt über § 97 Abs. 2
Satz 1 und 2, § 126 BRAGO die Erstattung der notwendigen Auslagen ermögli-
che, die für die erforderliche Zuziehung eines Dolmetschers zu Gesprächen
zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten außerhalb der Hauptver-
handlung anfallen, sei die Bestellung eines Verteidigers geboten, um dem An-
geklagten die durch Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK garantierte Unentgeltlichkeit auch
dieser Dolmetschertätigkeit zu sichern (so auch Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 44. Aufl. § 140 Rdn. 32 und Art. 6 EMRK Rdn. 25; Laufhütte in KK-StPO,
4. Aufl. § 140 Rdn. 25; Pfeiffer, StPO 2. Aufl. § 140 Rdn. 7).
Demgegenüber ist das vorlegende Gericht der Ansicht, daß der Anspruch
des sprachunkundigen Angeklagten auf unentgeltliche Zuziehung eines Dol-
metschers zu vorbereitenden Gesprächen mit einem Verteidiger nicht weiter
gehe als sein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Sei eine sol-
che nach § 140 StPO nicht geboten und damit auch nicht im Sinne des Art. 6
Abs. 3 lit. c EMRK im Interesse der Rechtspflege erforderlich, bedürfe es der
unentgeltlichen Zurverfügungstellung eines Dolmetschers für vorbereitende
Gespräche mit einem Verteidiger auch dann nicht, wenn der Angeklagte mit-
tellos sei (so auch OLG Düsseldorf NJW 1989, 677 f. = StV 1992, 363 f. m.
Anm. Wolf; OLG Hamm NStZ 1990, 143, 144; StV 1995, 64, 65; OLG Köln
NJW 1991, 2223, 2224; OLG Koblenz MDR 1994, 1137; Basdorf in GS für
Karlheinz Meyer S. 30 ff.).
2. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts räumt Art. 6
Abs. 3 lit. e EMRK dem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten (Be-
schuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Straf-
verfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger
einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch
wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO oder
des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist (a); indessen ist es zur Gewähr-
leistung der Unentgeltlichkeit nicht erforderlich, dem Angeklagten einen Pflicht-
verteidiger beizuordnen (b).
a) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil
vom 23. Oktober 1978 (NJW 1979, 1091) nicht nur festgestellt, daß das in
Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK gewährleistete Recht auf unentgeltliche Beiziehung
eines Dolmetschers für jedermann, der die Verhandlungssprache des Gerichts
nicht spricht oder versteht, den Anspruch auf unentgeltlichen Beistand eines
Dolmetschers einschließt, ohne daß im Nachhinein Zahlung der dadurch verur-
sachten Kosten von ihm verlangt werden darf. Er hat darüber hinaus auch dar-
gelegt, daß sich dieser Anspruch nicht nur auf den in der Hauptverhandlung
tätigen Dolmetscher beziehe, sondern für das gesamte Verfahren gelte und
sicherstelle, daß dem sprachunkundigen Angeklagten sämtliche Schriftstücke
und mündliche Erklärungen in dem gegen ihn geführten Verfahren übersetzt
werden, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu
haben (aaO S. 1092).
Den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen ist der allgemeine Ge-
danke zu entnehmen, daß nach den Maßstäben der EMRK der Anspruch des
der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatli-
ches Verfahren es gebietet, ihm nicht nur alle ihm gegenüber vorgenommenen,
maßgeblichen schriftlichen und mündlichen Verfahrensakte kostenlos in einer
ihm verständlichen Sprache bekannt zu geben, sondern es ihm auch zu er-
möglichen, alle von ihm in Ausübung seiner strafprozessualen Rechte abgege-
benen mündlichen und schriftlichen Erklärungen unentgeltlich in die Gerichts-
sprache übertragen zu lassen, soweit dies zur Wahrnehmung dieser Rechte
erforderlich ist. Dies folgt aus dem Zweck des Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK, zur
Gewährleistung eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK alle
Nachteile auszuschließen, denen ein Angeklagter, der die Gerichtssprache
nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, im Vergleich zu einem
dieser Sprache kundigen Angeklagten ausgesetzt ist (Vogler EuGRZ 1979,
640, 643; Meyer ZStW 93, 507, 521; s. auch Art. 14 EMRK, Art. 3 Abs. 3 GG).
Er hat daher auch keine Kosten zu tragen, die auf einen der Gerichtssprache
mächtigen Angeklagten nicht zukommen können; denn diese Mehrbelastung
würde nicht nur zu einer Ungleichbehandlung bei der staatlichen Rechtsgewäh-
rung führen (Vogler ZStW 89, 761, 790; EuGRZ aaO), sondern wäre auch ge-
eignet, das Verteidigungsverhalten des sprachunkundigen Angeklagten im
Hinblick auf eventuelle Kostenfolgen nachteilig zu beeinträchtigen (EKMR NJW
1978, 477; Vogler EuGRZ aaO).
Danach hat der sprachunkundige Angeklagte gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. e
EMRK Anspruch darauf, daß alle seine schriftlichen und mündlichen Verfah-
renserklärungen, die strafprozessual vorgesehen sind, für ihn unentgeltlich in
die Gerichtssprache übersetzt werden, insbesondere wenn das nationale
Recht, wie etwa § 184 GVG, die Wirksamkeit der Erklärung davon abhängig
macht, daß sie in der Gerichtssprache abgegeben wird (vgl. dazu BGHSt 30,
182). Verfahrenserklärungen des Angeklagten sind nach deutschem Strafpro-
zeßrecht aber nicht nur im Rahmen mündlicher Vernehmungen und Verhand-
lungen vorgesehen, für die schon vom Gericht oder den Ermittlungsbehörden
ein Dolmetscher zuzuziehen ist, wenn der Angeklagte die deutsche Sprache
nicht beherrscht (§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG). Vielmehr hat der Beschuldigte
auch außerhalb mündlicher Verhandlungen oder sonstiger Termine das Recht,
aus eigenem Entschluß schriftlich und mündlich verfahrensrelevante Erklärun-
gen abzugeben. So hat er nach Zustellung der Anklage die Möglichkeit, die
Vornahme einzelner Beweiserhebungen zu beantragen oder Einwendungen
gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen (§ 201 Abs. 1 StPO).
Er kann bereits vor der Hauptverhandlung Beweisanträge stellen (§ 219 Abs. 1
Satz 1 StPO). Wird er verurteilt, hat er die Befugnis, schriftlich oder zu Proto-
koll der Geschäftsstelle Berufung einzulegen (§ 314 Abs. 1 StPO), und kann
das Rechtsmittel auch begründen (§ 317 StPO). Ähnliches gilt für das Rechts-
mittel der Revision mit der Einschränkung, daß die Revisionsbegründung von
ihm nur zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden kann, wenn er in-
soweit keinen Rechtsanwalt zuzieht (§§ 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 Abs. 2
StPO). Für all diese gesetzlich vorgesehenen Erklärungen garantiert Art. 6
Abs. 3 lit. e EMRK die unentgeltliche Übertragung in die Gerichtssprache,
wenn der Beschuldigte diese nicht beherrscht.
Zu den strafprozessualen Rechten des Angeklagten zählt insbesondere
seine Befugnis, sich in jeder Verfahrenslage des Beistands eines Verteidigers
zu bedienen (§ 137 Abs. 1 Satz 1 StPO, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK). Ein des
Deutschen nicht mächtiger Angeklagter kann dieses Recht in effektiver Weise
nur wahrnehmen, wenn ihm eine Verständigung mit dem Verteidiger möglich
ist. Abgesehen von dem besonderen Fall, daß der Verteidiger die Mutterspra-
che des Angeklagten beherrscht, ist hierzu die Zuziehung eines Dolmetschers
erforderlich. Mit den hierfür anfallenden Kosten darf der Angeklagte gemäß
Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ebenfalls nicht belastet werden. Denn auch das Ge-
spräch zwischen Angeklagtem und Verteidiger zur Vorbereitung der Verteidi-
gung besteht aus Erklärungen, die im Rahmen des Strafverfahrens abgegeben
werden. Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, Art. 6 Abs. 3 lit. e
EMRK beschränke die Unentgeltlichkeit der Dolmetscherleistung auf "Prozeß-
handlungen des Beschuldigten oder gegenüber dem Beschuldigten" (Wolf StV
1992, 364, 367) oder auf die (durch Ermittlungsbehörden oder Gerichte) ange-
ordnete Anwesenheit eines Dolmetschers (etwa OLG Düsseldorf NJW 1980,
2655; NStZ 1986, 128; LG Berlin AnwBl 1980, 30), wird dies weder der Stel-
lung des Angeklagten als Verfahrenssubjekt noch der des mit der Verteidigung
beauftragten Rechtsanwaltes als unabhängigem Organ der Rechtspflege (§ 1
BRAO) gerecht. Ebensowenig wie dem Beschuldigten für Termine bei der
Staatsanwaltschaft Dolmetscherkosten überbürdet werden dürfen (vgl. die Re-
gelungen in § 464 c StPO und Nr. 9005 Kostenverzeichnis zum GKG), darf er
mit den Kosten belastet werden, die für die notwendige Zuziehung eines Dol-
metschers zu Gesprächen mit dem Verteidiger anfallen, und zwar unabhängig
von seiner finanziellen Lage (EKMR NJW 1978, 477).
b) Zur umfassenden Gewährleistung des Anspruchs des der Gerichts-
sprache nicht kundigen Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ist es nicht
erforderlich, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Auffassung, die Bei-
ordnung sei notwendig, weil nach § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 126 BRAGO eine
Erstattung der Dolmetscherkosten nur für Gespräche zwischen Angeklagtem
und Pflichtverteidiger gesetzlich vorgesehen sei, greift zu kurz.
Sie vermag schon nicht zu erklären, wie der sprachunkundige Ange-
klagte von den Kosten freigestellt werden soll, die für die Übersetzung solcher
Verfahrenserklärungen anfallen, die er unabhängig von der Zuziehung eines
Verteidigers außerhalb mündlicher Verhandlungen oder sonstiger anberaumter
Termine eigenständig abgeben kann (s. oben), und müßte daher insoweit ei-
nen Konventionsverstoß in Kauf nehmen, solange der Gesetzgeber nicht ein-
greift (vgl. Gollwitzer Art. 6 EMRK Rdn. 244).
Sie übersieht aber auch den Gesichtspunkt der Einheitlichkeit
der Rechtsordnung. Die EMRK steht innerstaatlich im Rang eines einfa-
chen Bundesgesetzes (Kleinknecht/Meyer-Goßner, vor Art. 1 EMRK Rdn. 3
m.w.Nachw.). Wenn sie in Art. 6 Abs. 3 lit. e dem Angeklagten die unentgeltli-
che Zuziehung eines Dolmetschers in dem dargestellten Umfang garantiert,
kann die Erfüllung dieser Garantie nicht davon abhängen, daß daneben im an-
derweitigen Bundesrecht einfachgesetzliche kostenrechtliche Bestimmungen
vorhanden sind, die die Freistellung des Angeklagten von den Dolmetscherko-
sten oder deren Erstattung ausdrücklich regeln (vgl. Gollwitzer aaO). Vielmehr
ist der entsprechende Anspruch des Angeklagten direkt aus Art. 6 Abs. 3 lit. e
EMRK abzuleiten und durch eine konventionskonforme - ergänzende - Ausle-
gung der bestehenden Kostennormen auszufüllen. Denn es ist nicht anzuneh-
men, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völker-
rechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder
die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will (BVerfGE 74, 358,
370).
Wie die Lücken des Kostenrechts bis zu einem Tätigwerden des Ge-
setzgebers im einzelnen auszufüllen sind, braucht der Senat für die Beantwor-
tung der Vorlegungsfrage nicht zu entscheiden. In Betracht kommt etwa die
entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 4 GKG (so KG NStZ 1990, 402, 404),
der §§ 3, 17 ZSEG (vgl. OLG Köln StraFo 1999, 69, 70), aber auch des § 126
BRAGO, um die Kostenfreistellung bzw. -erstattung auf die erforderlichen Ko-
sten zu beschränken.
Nach alledem ist es weder genügend noch erforderlich, auf eine inner-
staatliche Kostenvorschrift zurückzugreifen, die für den besonderen Fall der
Pflichtverteidigung die Erstattung von Dolmetscherkosten ausschließlich für
Verteidigergespräche ermöglicht, und, um deren tatbestandlichen Vorausset-
zungen zu genügen, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, obwohl ein Fall not-
wendiger Verteidigung nicht vorliegt.
3. Die Vorlegungsfrage ist daher wie aus der Entscheidungsformel er-
sichtlich zu beantworten.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbun-
desanwaltes.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker
Nachschlagewerk:
BGHSt:
Veröffentlichung:
ja
ja
ja
_________________
StPO § 140 Abs. 2 Satz 1, EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c und e
Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Ange-
klagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das ge-
samte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem
Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers
ein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140
StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist.
Einem Angeklagten ist daher nicht allein deswegen ein Pflichtverteidiger bei-
zuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner
Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Dolmetscher aufzu-
bringen.
BGH, Beschl. vom 26. Oktober 2000 - 3 StR 6/00 - Oberlandesgericht
Oldenburg
Amtsgericht Delmenhorst