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BGH Urteil vom 26.10.2000 – 4 StR 300/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
26. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Hagen vom 9. März 2000 wird ver-
worfen.
2.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung
und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt ”über gemäß § 37
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WaffG verbotene Gegenstände” (gemeint sind: Brandfla-
schen) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der
Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Ange-
klagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung mate-
riellen Rechts; sie beanstandet die Verneinung eines – sei es auch nur be-
dingten - Tötungsvorsatzes durch das Landgericht.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,
hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte, ein ”bekennender Kur-
de”, zur Nachtzeit vier unbekannt gebliebene Personen, welche in einer Tüte
Brandflaschen mit sich führten, mit seinem Pkw in die Nähe eines im Erdge-
schoß eines Wohnhauses gelegenen türkischen Einzelhandelsgeschäfts mit
Reisebüro. Bereits bei Antritt der Fahrt, deren genaues Ziel er zu diesem Zeit-
punkt noch nicht kannte, war ihm klar, daß die Brandsätze an Gebäuden mit
türkischen Einrichtungen zum Einsatz kommen sollten. Als er sah, daß das
Objekt sich in einem Wohnhaus befand, ”erkundigte er sich ... bei seinen Tat-
genossen, ob sichergestellt sei, daß Menschen nicht gefährdet werden, was
die Mitinsassen für ihn überzeugend versicherten” (UA 15). Während der An-
geklagte in seinem Fahrzeug bei laufendem Motor sitzen blieb, stiegen die vier
Mitfahrer aus und warfen zunächst eine Brandflasche gegen eines der Schau-
fenster; diese zündete aber nicht und fiel auf den Gehweg zurück. Sodann
schleuderten sie einen Stein gegen das zweite Schaufenster und in Richtung
auf das durch den Stein verursachte Loch zwei weitere Brandsätze, durch die
die Auslage des Schaufensters in Brand geriet. Anschließend liefen sie zu dem
Fahrzeug des Angeklagten zurück und flüchteten mit diesem. Das Feuer ver-
ringerte sich schnell von selbst; auf Gebäudeteile oder auf die hinter dem
Schaufenster gelegene Präsentationsfläche griff es nicht über. Eine konkrete
Gefährdung der zur Tatzeit anwesenden insgesamt 15 Bewohner der oberen
Stockwerke, die von einem Nachbarn auf die Flammen aufmerksam gemacht
worden waren, trat nicht ein.
2. a) Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Brandanschlägen auf ein
Wohngebäude unter Einsatz von Brandflaschen die Frage, ob der Täter mit
(bedingtem) Tötungsvorsatz handelt, aufgrund einer Gesamtwürdigung der je-
weiligen objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu beurteilen
(BGH StV 1994, 659; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, 39). Von
Bedeutung sind dabei insbesondere die Beschaffenheit des Gebäudes im Hin-
blick auf Fluchtmöglichkeiten und Brennbarkeit der beim Bau verwendeten
Materialien, die Angriffszeit wegen der erhöhten Schutzlosigkeit der Bewohner
zur Nachtzeit, die Belegungsdichte des angegriffenen Gebäudes sowie die
konkrete Angriffsweise; ferner sind die psychische Verfassung des Täters und
seine Motivation bei der Tatbegehung in die Beweiswürdigung einzubeziehen
(BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39; BGH, Urteil vom 17.11.1994
– 4 StR 552/94).
b) Diesen Grundsätzen hat das Landgericht Rechnung getragen. Es ist
nach sorgsamer Abwägung der maßgebenden Umstände zu der Überzeugung
gelangt, daß dem Angeklagten ein bedingter Tötungsvorsatz nicht nachgewie-
sen werden kann. Dabei hat es auf die Beschaffenheit des in Massivbauweise
aus Stein errichteten Hauses, auf den für die Hausbewohner bestehenden
Fluchtweg über das vom Brandort entfernte, zu den Wohnungen führende
Treppenhaus und auf die Art und Weise des ausschließlich auf die beiden
Schaufenster geführten Angriffs abgestellt. Ferner hat das Landgericht eben-
falls berücksichtigt, daß bei dem Angeklagten ein Motiv für die Tötung oder
Gefährdung von Menschen nicht festgestellt werden konnte. Dies läßt Rechts-
fehler nicht erkennen. Auch die Einzeleinwendungen der Beschwerdeführerin
vermögen solche nicht aufzudecken, wie der Generalbundesanwalt in seiner
Übersendungsschrift zutreffend ausgeführt hat.
3. Die Nachprüfung des Urteils hat auch im übrigen keinen den Ange-
klagten begünstigenden oder ihn benachteiligenden (vgl. § 301 StPO) Rechts-
fehler ergeben.
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
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