BGH Beschluss vom 26.10.2000 – 4 StR 340/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hof vom 27. April 2000
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte des vorsätzlichen Vollrausches in drei Fäl-
len und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr
schuldig ist;
b)
im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches
in vier Fällen und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Sperrfrist von zwei
Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts beanstandet, hat teilweise Erfolg.
1. Zum Schuldspruch rügt der Beschwerdeführer zu Recht, daß ihn das
Landgericht in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe wegen rechtlich selb-
ständiger Taten des Vollrausches verurteilt hat. Hat der Täter nämlich – wie der
Angeklagte in den genannten Fällen - mehrere rechtswidrige Taten in demsel-
ben Rauschzustand begangen, so ist nur ein Vergehen des § 323a gegeben
(BGHSt 13, 225; BGHR § 323a Abs. 1 Konkurrenzen 4).
Der Rechtsfehler führt zur Änderung des Schuldspruchs. Darüber hinaus
hat dessen Überprüfung aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.
a) Die in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstra-
fen unterliegen schon deswegen der Aufhebung, weil der Angeklagte durch
sein Verhalten in diesen Fällen – entsprechend dem geänderten Schuld-
spruch - nur eine Tat begangen hat.
b) Bei der Zumessung der Einzelstrafen (von zwei Jahren drei Monaten
und einem Jahr sechs Monaten) für die beiden weiteren Fälle des Vollrausches
(II 3 und 5 der Urteilsgründe) hat sich das Landgericht ersichtlich (im Falle II 3:
ausdrücklich) entscheidend von der “erheblichen kriminellen Energie” leiten
lassen, mit welcher der Angeklagte bei den Rauschtaten – es handelt sich um
Diebstähle, bei denen er beträchtlichen Sachschaden angerichtet und eine
Beute von etwa 5.400,-- DM bzw. 1.200 DM erzielt hat - vorgegangen ist. Das
hält unter den hier gegebenen Umständen revisionsrechtlicher Überprüfung
nicht stand:
Allerdings handelt es sich bei tatbezogenen Merkmalen der im Voll-
rausch begangenen Tat (wie etwa deren Art, Umfang, Schwere und Gefährlich-
keit oder Auswirkungen) um Folgen des unter Strafe gestellten Sichberau-
schens, mithin um Anzeichen für den Gefährlichkeitsgrad des Rausches. Dem-
entsprechend können diese Umstände – anders als die Motive und die Gesin-
nung, die zu der im Rausch begangenen Tat geführt haben – grundsätzlich
straferschwerend herangezogen werden (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 2 Straf-
zumessung 6 m.w.N.). Andererseits sind der strafschärfenden Berücksichti-
gung rauschtatbezogener Umstände mit Blick auf den Strafgrund des § 323a
StGB dadurch Grenzen gesetzt, daß Gegenstand des Schuldvorwurfs nicht die
im Rausch begangenen Taten, sondern das fahrlässige oder – hier – vorsätzli-
che Sichberauschen ist (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 1).
Die Höhe der in den Fällen II 3 und 5 der Urteilsgründe verhängten Ein-
zelstrafen läßt – unter Berücksichtigung aller vom Landgericht angestellten
Strafzumessungserwägungen - besorgen, daß es sich dieser Grenzen nicht
hinreichend bewußt war und dem vom Angeklagten angerichteten Sachscha-
den sowie der Nachhaltigkeit, mit welcher er seine Diebstahlsabsicht umge-
setzt hat, eine Bedeutung zugemessen hat, die diesen Umständen nicht zu-
kommen darf, soll nicht der Schuldvorwurf des Sichberauschens gegen den ei-
nes Diebstahls ausgetauscht werden oder über die Maßen in den Hintergrund
geraten.
c) Wegen des engen Zusammenhangs aller abgeurteilten Taten ist nicht
auszuschließen, daß die Höhe der Einzelstrafen, die das Landgericht für die
Taten II 1 bis 3 und II 5 verhängt hat, auch die Strafzumessung wegen der
Trunkenheitsfahrt im Fall II 4 beeinflußt hat. Deshalb ist die Aufhebung auch
auf die für dieses Vergehen verhängte Einzelstrafe zu erstrecken.
3. Die dargestellten Mängel des Urteils berühren die rechtsfehlerfrei ge-
troffenen Feststellungen nicht. Diese, insbesondere die Feststellungen zu den
§§ 20 und 21 StGB, können daher bestehen bleiben, wie auch die Maßrege-
lanordnungen, die ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen läßt, Bestand ha-
ben.
Der neue Tatrichter wird die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mithin
auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, die er nur durch wider-
spruchsfrei hinzutretende ergänzen kann, neu zu bemessen haben. Dabei wird
er auch Gelegenheit haben, der Frage nachzugehen, ob der Angeklagte – wie
die Revision mit allerdings nicht begründeten Verfahrens- und Sachrügen gel-
tend macht – wegen etwa reduzierter Lebenserwartung besonders strafemp-
findlich ist und seine Taten deshalb durch geringere als die sonst schuldange-
messenen Strafen geahndet werden können (vgl. BGH StV 1987, 101; 90, 259;
BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13).
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
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