Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.10.2000 – I ZB 33/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Oktober 2000

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck,

Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Das Rechtsmittel der Beklagten gegen die Beschlüsse des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April

2000 und vom 7. Juni 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 5.129,40 DM

festgesetzt.

Gründe

Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten ist mit der Kostenfolge

aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen

Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen,

wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder

mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Ge-

setz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994,

763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausge-

gangen werden.

Das Landgericht München I hat sich in seinem Beschluß vom 29. März

2000, dessen Begründung sich das Oberlandesgericht zu eigen gemacht hat,

mit der Frage der Kostenauferlegung gemäß § 91 a ZPO in einer die getroffene

Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes

hinreichend erläuternden Weise auseinandergesetzt. Die Beklagte zeigt nicht

auf, inwiefern die Erwägungen jeder rechtlichen Grundlage entbehren oder mit

der geltenden Rechtsordnung, weil völlig gesetzesfremd oder gar willkürlich,

unvereinbar sein sollen. Gleiches gilt für die Erwägungen, auf denen die

Streitwertfestsetzung beruht; die Möglichkeit einer Streitwertminderung nach

§ 23a UWG ist geprüft worden.

Erdmann

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert