BGH Beschluss vom 26.10.2000 – I ZB 33/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Oktober 2000
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Das Rechtsmittel der Beklagten gegen die Beschlüsse des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April
2000 und vom 7. Juni 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 5.129,40 DM
festgesetzt.
Gründe
Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten ist mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen
Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen,
wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder
mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Ge-
setz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994,
763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausge-
gangen werden.
Das Landgericht München I hat sich in seinem Beschluß vom 29. März
2000, dessen Begründung sich das Oberlandesgericht zu eigen gemacht hat,
mit der Frage der Kostenauferlegung gemäß § 91 a ZPO in einer die getroffene
Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes
hinreichend erläuternden Weise auseinandergesetzt. Die Beklagte zeigt nicht
auf, inwiefern die Erwägungen jeder rechtlichen Grundlage entbehren oder mit
der geltenden Rechtsordnung, weil völlig gesetzesfremd oder gar willkürlich,
unvereinbar sein sollen. Gleiches gilt für die Erwägungen, auf denen die
Streitwertfestsetzung beruht; die Möglichkeit einer Streitwertminderung nach
§ 23a UWG ist geprüft worden.
Erdmann
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert