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BGH Beschluss vom 26.10.2000 – IX ZR 247/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 26. Oktober 2000

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 17. Juni 1999 wird nicht angenommen.

Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 381.701,27 DM

festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die Beklagten haben den verstorbenen Ehemann der jetzigen Klägerin

über die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs un-

zureichend aufgeklärt und es versäumt, die Kündigung vom 11. Dezember

1992 mit ihren unabsehbaren Haftungsfolgen nach dem Widerspruch des Soh-

nes alsbald zurückzunehmen und den Erblasser darüber zu belehren, daß er

unter keinen Umständen in den Betrieb eintreten durfte. Auf diese Weise hätte

der Eintritt der Rechtsfolgen des § 613 a BGB vermieden werden können. Zu-

gunsten der Klägerin spricht die tatsächliche Vermutung, daß ihr verstorbener

Ehemann dem Rat gefolgt wäre; denn die Beklagten haben keine Tatsachen

bewiesen, die konkret darauf hindeuten, daß der Mandant gleichwohl auf ei-

nem Vorgehen bestanden hätte, durch das der Betrieb auf ihn übergegangen

wäre.

Daran ändert es aus Rechtsgründen nichts, daß die Beklagten zu einem

späteren Zeitpunkt nach ihrem Vortrag vergeblich dazu geraten haben, die Ar-

beitsverhältnisse "vorsorglich" zu kündigen. Diese Empfehlung war unzurei-

chend, weil die Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen den Mandanten

nicht darüber belehrt haben, daß zu diesem Zeitpunkt die Wirkungen des

§ 613 a BGB bereits unwiderruflich eingetreten waren.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Raebel