BGH Beschluss vom 26.10.2000 – IX ZR 247/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 26. Oktober 2000
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 17. Juni 1999 wird nicht angenommen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 381.701,27 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Beklagten haben den verstorbenen Ehemann der jetzigen Klägerin
über die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs un-
zureichend aufgeklärt und es versäumt, die Kündigung vom 11. Dezember
1992 mit ihren unabsehbaren Haftungsfolgen nach dem Widerspruch des Soh-
nes alsbald zurückzunehmen und den Erblasser darüber zu belehren, daß er
unter keinen Umständen in den Betrieb eintreten durfte. Auf diese Weise hätte
der Eintritt der Rechtsfolgen des § 613 a BGB vermieden werden können. Zu-
gunsten der Klägerin spricht die tatsächliche Vermutung, daß ihr verstorbener
Ehemann dem Rat gefolgt wäre; denn die Beklagten haben keine Tatsachen
bewiesen, die konkret darauf hindeuten, daß der Mandant gleichwohl auf ei-
nem Vorgehen bestanden hätte, durch das der Betrieb auf ihn übergegangen
wäre.
Daran ändert es aus Rechtsgründen nichts, daß die Beklagten zu einem
späteren Zeitpunkt nach ihrem Vortrag vergeblich dazu geraten haben, die Ar-
beitsverhältnisse "vorsorglich" zu kündigen. Diese Empfehlung war unzurei-
chend, weil die Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen den Mandanten
nicht darüber belehrt haben, daß zu diesem Zeitpunkt die Wirkungen des
§ 613 a BGB bereits unwiderruflich eingetreten waren.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Raebel