BGH Urteil vom 26.10.2000 – VII ZR 117/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Oktober 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wie-
bel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1999 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin fordert Restwerklohn.
Sie wurde im August 1995 von der inzwischen in Konkurs gegangenen
Firma Z. mündlich mit der Herstellung von Außenanlagen für einen Getränke-
markt in R. beauftragt. Generalunternehmerin dieses Bauvorhabens war die
Beklagte, deren Auftraggeberin zwischenzeitlich ebenfalls in Konkurs gefallen
ist. Die Firma Z. war Subunternehmerin der Beklagten.
Die Klägerin, die mit der Firma Z. á-Konto-Zahlungen vereinbart hatte,
begann Ende Oktober 1995 mit ihren Arbeiten. Die Firma Z., die zuletzt am
21. November 1995 Zahlungen leistete, befand sich in Termin- und Zahlungs-
schwierigkeiten. Nach dem Vortrag der Klägerin erklärte ihr Geschäftsführer
spätestens Ende November 1995 gegenüber den Bauleitern der Beklagten, er
werde die Arbeit einstellen, wenn die Firma Z. die vereinbarten á-Konto-
Zahlungen nicht leiste; die Bauleiter hätten ihn daraufhin zur Weiterarbeit ge-
drängt und zugesagt, die Beklagte werde im Falle der Zahlungsunfähigkeit der
Firma Z. deren Verpflichtungen übernehmen und den der Klägerin zustehen-
den Werklohn zahlen. Daraufhin habe die Klägerin die Arbeit fortgesetzt. Die
Beklagte habe sie zudem durch ihre Bauleiter unmittelbar mit bestimmten wei-
teren Arbeiten beauftragt. Die Klägerin habe diese Arbeiten in ihrer an die Fir-
ma Z. gerichteten Schlußrechnung vom 13. Dezember 1995, die sie zunächst
der Beklagten zur Prüfung zugeleitet habe, unter der Bezeichnung "Nachträge"
aufgeführt.
Nachdem die Firma Z. zahlungsunfähig geworden war, hat die Klägerin
von der Beklagten aufgrund der von den Bauleitern abgegebenen Zahlungszu-
sage und der unmittelbar erteilten Aufträge Zahlung von
insgesamt
202.006,76 DM gefordert. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage
abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihr Zah-
lungsbegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin könne von der Beklagten
keine Zahlung verlangen, da sie nicht ihr gegenüber abgerechnet habe. Die an
die Firma Z. adressierte Schlußrechnung vom 13. Dezember 1995 sei zudem
unklar. Nach dem Vortrag der Klägerin habe die Beklagte ihr die darin aufge-
führten Nachtragspositionen 9, 13-15 und 18-20 unmittelbar in Auftrag gege-
ben. Nachträge bedeuteten begrifflich jedoch vom selben Auftraggeber zusätz-
lich zum ursprünglichen Vertrag in Auftrag gegebene Leistungen.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klägerin habe vorgetragen,
ihr Geschäftsführer habe die Arbeitseinstellung
angedroht, wenn
á-Konto-Zahlungen nicht wie vereinbart geleistet würden. Folglich könne die
Klägerin nur die Beträge verlangen, über die sie á-Konto-Rechnungen erteilt
habe. Solche Rechnungen habe sie jedoch nicht vorgelegt. Sie habe ihre Ar-
beiten auch nicht im Vertrauen darauf fortgesetzt, sie werde von der Beklagten
ihre mit der Firma Z. vereinbarte Vergütung abzüglich geleisteter Abschlags-
zahlungen erhalten. Es sei zudem außergewöhnlich, wenn sich ein Auftragge-
ber verpflichte, einem Subunternehmer das an Vergütung zu zahlen, was die-
ser mit seinem Auftraggeber vereinbart habe.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat ihre An-
sprüche schlüssig vorgetragen und zu Beweis gestellt (1.). Die dagegen vom
Berufungsgericht aufgezeigten Bedenken greifen nicht durch (2.).
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag
zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig und damit erheblich,
wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit dem Rechtssatz
geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person
des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelhei-
ten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist
nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Be-
deutung sind (Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 f).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin sowohl eine Schuldmitüber-
nahme der Beklagten als auch eine unmittelbare Beauftragung mit weiteren
Arbeiten durch die Beklagte schlüssig dargelegt. Nach der Behauptung der
Klägerin haben die Bauleiter als bevollmächtigte Vertreter der Beklagten er-
klärt, die Beklagte werde die von der Firma Z. der Klägerin für die Ausführung
von Außenarbeiten geschuldete Vergütung übernehmen und an die Klägerin
zahlen, sofern die Firma Z. nicht leisten könne. Da die Firma Z. zahlungsunfä-
hig ist, kann die Klägerin von der Beklagten danach die ihr aus ihrem Vertrag
mit der Firma Z. zustehende Vergütung fordern. Die Klägerin hat für die Erklä-
rung der Bauleiter und deren Bevollmächtigung Beweis angetreten.
Des weiteren hat die Klägerin behauptet, die Leistungen, die sie in ihrer
Schlußrechnung vom 13. Dezember 1995 als Nachtragsposition Nrn. 9, 13-15
und 18-20 aufgeführt habe, seien ihr von den Bauleitern der Beklagten unmit-
telbar in Auftrag gegeben worden. Auch dieser Vortrag ist schlüssig.
2. Die Bedenken des Berufungsgerichts hiergegen sind unbegründet.
a) Soweit das Berufungsgericht eine der Beklagten erteilte und an sie
adressierte Schlußrechnung vermißt, hat es den unter Beweis gestellten Vor-
trag der Klägerin nicht berücksichtigt, wonach die Schlußrechnung auf Wunsch
der Beklagten sowohl die von ihr unmittelbar als auch die von der Firma Z. in
Auftrag gegebenen Leistungen erfassen und ihr zugeleitet werden sollte. Dem
entspricht die Schlußrechnung; sie ist der Beklagten zugegangen und von ihr
unstreitig geprüft und korrigiert worden.
b) Im Ansatz zutreffend gibt das Berufungsgericht den Vortrag der Klä-
gerin in der Berufungsbegründung wieder, ihr Geschäftsführer habe erklärt, er
werde die Arbeit einstellen, wenn die Firma Z. die vereinbarten
á-Konto-Zahlungen nicht leiste; entsprechend offene á-Konto-Rechnungen ha-
be die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Damit schöpft das Berufungsgericht al-
lerdings, wie die Revision zutreffend rügt, den Sachvortrag der Klägerin nicht
aus. Die Klägerin hat sowohl im ersten Rechtszug als auch in der Berufungs-
begründungsschrift ausgeführt, die Bauleiter hätten namens der Beklagten auf
den Hinweis des Geschäftsführers, die Arbeit einzustellen, erklärt, die Beklagte
werde im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Firma Z. die der Klägerin zuste-
hende Werklohnforderung übernehmen und an sie auszahlen. Trifft dies zu, so
hat die Beklagte für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Firma Z. deren
Schuld für die bei Abschluß der Arbeiten der Klägerin noch offene Vergütung
mit übernommen. Der Vorlage der á-Konto-Rechnungen bedarf es dann nicht.
c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre Arbeiten
nicht im Vertrauen auf die Zusage der Bauleiter fortgesetzt, berührt die Schlüs-
sigkeit des Vortrags der Klägerin ebensowenig wie die Feststellung, es sei au-
ßergewöhnlich, wenn sich ein Auftraggeber verpflichte, einem Subunternehmer
das an Vergütung zu zahlen, was dieser mit seinem Auftraggeber vereinbart
habe. Beide Feststellungen führen nicht dazu, daß der Tatsachenvortrag der
Klägerin unklar wird oder ergänzungsbedürftig ist. Sie stehen der Notwendig-
keit, Beweis zu erheben, nicht entgegen; anderenfalls läge eine unzulässige
Vorwegnahme der Beweiswürdigung vor.
III.
Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzu-
heben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die
notwendigen Feststellungen treffen kann.
Thode Hausmann Wie-
bel
Kuffer Kniffka