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BGH Urteil vom 26.10.2000 – VII ZR 117/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Oktober 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Oktober 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wie-

bel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1999 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin fordert Restwerklohn.

Sie wurde im August 1995 von der inzwischen in Konkurs gegangenen

Firma Z. mündlich mit der Herstellung von Außenanlagen für einen Getränke-

markt in R. beauftragt. Generalunternehmerin dieses Bauvorhabens war die

Beklagte, deren Auftraggeberin zwischenzeitlich ebenfalls in Konkurs gefallen

ist. Die Firma Z. war Subunternehmerin der Beklagten.

Die Klägerin, die mit der Firma Z. á-Konto-Zahlungen vereinbart hatte,

begann Ende Oktober 1995 mit ihren Arbeiten. Die Firma Z., die zuletzt am

21. November 1995 Zahlungen leistete, befand sich in Termin- und Zahlungs-

schwierigkeiten. Nach dem Vortrag der Klägerin erklärte ihr Geschäftsführer

spätestens Ende November 1995 gegenüber den Bauleitern der Beklagten, er

werde die Arbeit einstellen, wenn die Firma Z. die vereinbarten á-Konto-

Zahlungen nicht leiste; die Bauleiter hätten ihn daraufhin zur Weiterarbeit ge-

drängt und zugesagt, die Beklagte werde im Falle der Zahlungsunfähigkeit der

Firma Z. deren Verpflichtungen übernehmen und den der Klägerin zustehen-

den Werklohn zahlen. Daraufhin habe die Klägerin die Arbeit fortgesetzt. Die

Beklagte habe sie zudem durch ihre Bauleiter unmittelbar mit bestimmten wei-

teren Arbeiten beauftragt. Die Klägerin habe diese Arbeiten in ihrer an die Fir-

ma Z. gerichteten Schlußrechnung vom 13. Dezember 1995, die sie zunächst

der Beklagten zur Prüfung zugeleitet habe, unter der Bezeichnung "Nachträge"

aufgeführt.

Nachdem die Firma Z. zahlungsunfähig geworden war, hat die Klägerin

von der Beklagten aufgrund der von den Bauleitern abgegebenen Zahlungszu-

sage und der unmittelbar erteilten Aufträge Zahlung von

insgesamt

202.006,76 DM gefordert. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage

abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihr Zah-

lungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin könne von der Beklagten

keine Zahlung verlangen, da sie nicht ihr gegenüber abgerechnet habe. Die an

die Firma Z. adressierte Schlußrechnung vom 13. Dezember 1995 sei zudem

unklar. Nach dem Vortrag der Klägerin habe die Beklagte ihr die darin aufge-

führten Nachtragspositionen 9, 13-15 und 18-20 unmittelbar in Auftrag gege-

ben. Nachträge bedeuteten begrifflich jedoch vom selben Auftraggeber zusätz-

lich zum ursprünglichen Vertrag in Auftrag gegebene Leistungen.

Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klägerin habe vorgetragen,

ihr Geschäftsführer habe die Arbeitseinstellung

angedroht, wenn

á-Konto-Zahlungen nicht wie vereinbart geleistet würden. Folglich könne die

Klägerin nur die Beträge verlangen, über die sie á-Konto-Rechnungen erteilt

habe. Solche Rechnungen habe sie jedoch nicht vorgelegt. Sie habe ihre Ar-

beiten auch nicht im Vertrauen darauf fortgesetzt, sie werde von der Beklagten

ihre mit der Firma Z. vereinbarte Vergütung abzüglich geleisteter Abschlags-

zahlungen erhalten. Es sei zudem außergewöhnlich, wenn sich ein Auftragge-

ber verpflichte, einem Subunternehmer das an Vergütung zu zahlen, was die-

ser mit seinem Auftraggeber vereinbart habe.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat ihre An-

sprüche schlüssig vorgetragen und zu Beweis gestellt (1.). Die dagegen vom

Berufungsgericht aufgezeigten Bedenken greifen nicht durch (2.).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag

zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig und damit erheblich,

wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit dem Rechtssatz

geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person

des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelhei-

ten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist

nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Be-

deutung sind (Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 f).

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin sowohl eine Schuldmitüber-

nahme der Beklagten als auch eine unmittelbare Beauftragung mit weiteren

Arbeiten durch die Beklagte schlüssig dargelegt. Nach der Behauptung der

Klägerin haben die Bauleiter als bevollmächtigte Vertreter der Beklagten er-

klärt, die Beklagte werde die von der Firma Z. der Klägerin für die Ausführung

von Außenarbeiten geschuldete Vergütung übernehmen und an die Klägerin

zahlen, sofern die Firma Z. nicht leisten könne. Da die Firma Z. zahlungsunfä-

hig ist, kann die Klägerin von der Beklagten danach die ihr aus ihrem Vertrag

mit der Firma Z. zustehende Vergütung fordern. Die Klägerin hat für die Erklä-

rung der Bauleiter und deren Bevollmächtigung Beweis angetreten.

Des weiteren hat die Klägerin behauptet, die Leistungen, die sie in ihrer

Schlußrechnung vom 13. Dezember 1995 als Nachtragsposition Nrn. 9, 13-15

und 18-20 aufgeführt habe, seien ihr von den Bauleitern der Beklagten unmit-

telbar in Auftrag gegeben worden. Auch dieser Vortrag ist schlüssig.

2. Die Bedenken des Berufungsgerichts hiergegen sind unbegründet.

a) Soweit das Berufungsgericht eine der Beklagten erteilte und an sie

adressierte Schlußrechnung vermißt, hat es den unter Beweis gestellten Vor-

trag der Klägerin nicht berücksichtigt, wonach die Schlußrechnung auf Wunsch

der Beklagten sowohl die von ihr unmittelbar als auch die von der Firma Z. in

Auftrag gegebenen Leistungen erfassen und ihr zugeleitet werden sollte. Dem

entspricht die Schlußrechnung; sie ist der Beklagten zugegangen und von ihr

unstreitig geprüft und korrigiert worden.

b) Im Ansatz zutreffend gibt das Berufungsgericht den Vortrag der Klä-

gerin in der Berufungsbegründung wieder, ihr Geschäftsführer habe erklärt, er

werde die Arbeit einstellen, wenn die Firma Z. die vereinbarten

á-Konto-Zahlungen nicht leiste; entsprechend offene á-Konto-Rechnungen ha-

be die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Damit schöpft das Berufungsgericht al-

lerdings, wie die Revision zutreffend rügt, den Sachvortrag der Klägerin nicht

aus. Die Klägerin hat sowohl im ersten Rechtszug als auch in der Berufungs-

begründungsschrift ausgeführt, die Bauleiter hätten namens der Beklagten auf

den Hinweis des Geschäftsführers, die Arbeit einzustellen, erklärt, die Beklagte

werde im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Firma Z. die der Klägerin zuste-

hende Werklohnforderung übernehmen und an sie auszahlen. Trifft dies zu, so

hat die Beklagte für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Firma Z. deren

Schuld für die bei Abschluß der Arbeiten der Klägerin noch offene Vergütung

mit übernommen. Der Vorlage der á-Konto-Rechnungen bedarf es dann nicht.

c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre Arbeiten

nicht im Vertrauen auf die Zusage der Bauleiter fortgesetzt, berührt die Schlüs-

sigkeit des Vortrags der Klägerin ebensowenig wie die Feststellung, es sei au-

ßergewöhnlich, wenn sich ein Auftraggeber verpflichte, einem Subunternehmer

das an Vergütung zu zahlen, was dieser mit seinem Auftraggeber vereinbart

habe. Beide Feststellungen führen nicht dazu, daß der Tatsachenvortrag der

Klägerin unklar wird oder ergänzungsbedürftig ist. Sie stehen der Notwendig-

keit, Beweis zu erheben, nicht entgegen; anderenfalls läge eine unzulässige

Vorwegnahme der Beweiswürdigung vor.

III.

Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzu-

heben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die

notwendigen Feststellungen treffen kann.

Thode Hausmann Wie-

bel

Kuffer Kniffka