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BGH Beschluss vom 27.10.2000 – 2 StR 381/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 381/00

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts, zu Ziffer 1 a und 3 auf dessen Antrag, am 27. Oktober 2000 ein-

stimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mühlhausen vom 14. April 2000

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung sowie mit Führen einer halbautomatischen

Selbstladekurzwaffe und mit der Ausübung der tatsächlichen

Gewalt hierüber schuldig ist;

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe

von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in ei-

ner Entziehungsanstalt angeordnet. Die hiergegen eingelegte Revision des

Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfah-

rensrügen genügen aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen

den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht; im übrigen wären sie

auch unbegründet. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenaus-

spruchs.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts drang der Angeklagte, der

zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,93 o/oo aufwies, nach

einer vorausgegangenen Auseinandersetzung gewaltsam in die Wohnung des

Geschädigten T. ein, nachdem er aus seinem Kraftfahrzeug eine dort ver-

wahrte Pistole geholt hatte, die mit drei Patronen geladen war. Während der

Angeklagte die Eingangstür zur Wohnung des Geschädigten aufbrach, rief die-

sen der gemeinsame Bekannte L. an, den T. zuvor, ebenso wie die Mutter des

Angeklagten und die Polizei, telefonisch davon verständigt hatte, daß der An-

geklagte, nachdem T. ihm wegen seiner Trunkenheit den Zündschlüssel seines

Fahrzeugs weggenommen hatte, auf dem Hof vor dem Haus randaliere.

Während der Geschädigte mit dem Zeugen L. telefonierte, betrat der

Angeklagte das Zimmer, lud die Pistole durch - wodurch die im Lauf befindliche

Patrone ausgeworfen wurde - und schoß aus zwei Metern Entfernung gezielt

auf den Kopf des Geschädigten. Das Geschoß traf den Telefonhörer; hierdurch

wurde seine Durchschlagskraft so gemindert, daß das Projektil zwar in den

Kopf des Geschädigten eindrang, jedoch im Weichteilgewebe unterhalb des

Jochbeines stecken blieb. Aufgrund einer Fehlfunktion verklemmte der Ver-

schluß der Waffe, so daß die dritte Patrone nicht abgefeuert werden konnte.

Während der Angeklagte versuchte, diese Störung zu beseitigen, warf sich der

Geschädigte auf ihn und nahm ihm die Pistole ab. Die erlittene Verletzung war

nicht lebensbedrohlich.

2. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags begegnet keinen

rechtlichen Bedenken.

a) Soweit sich die Revision gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes

wendet, kann sie keinen Erfolg haben, da sie nur eine eigene Beweiswürdi-

gung an die Stelle der tatrichterlichen setzt. Das Landgericht hat jedoch

rechtsfehlerfrei aus dem Umstand, daß der Angeklagte, der ein "Waffennarr"

und geübter Schütze ist, aus einer geringen Entfernung auf den Kopf des Ge-

schädigten zielte und die Pistole, als dieser aufstand, unter fortdauerndem

Zielen auf den Kopf mitführte, auf einen "mindestens bedingten" Tötungsvor-

satz geschlossen. Auf die widersprüchlichen Äußerungen des Angeklagten

nach der Tat kommt es daher nicht an.

b) Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch lag nicht vor. Soweit das

Landgericht ausgeführt hat, der Angeklagte habe "alles getan", um den Tod

des Geschädigten herbeizuführen (UA S. 32), ist diese Formulierung zwar miß-

verständlich, da ein beendeter Versuch nicht vorlag. Der Versuch war jedoch

fehlgeschlagen und ein strafbefreiender Rücktritt daher ausgeschlossen. Der

Angeklagte war durch die Fehlfunktion der Waffe daran gehindert, erneut zu

schießen; bevor er die Störung beseitigen konnte, wurde er vom Geschädigten

überwältigt und entwaffnet.

c) Auch die Annahme (nur) verminderter Schuldfähigkeit begegnet kei-

nen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat unter eingehender Würdigung

der Beweisanzeichen sowie der Beurteilung durch den hierzu gehörten Sach-

verständigen das Vorliegen von Schuldunfähigkeit mit rechtlich nicht zu bean-

standenden Erwägungen verneint.

3. Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand.

a) Der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hat das Landgericht die

Feststellung zugrunde gelegt, der - nicht vorbestrafte - Angeklagte, der sich

selbst nicht alkoholabhängig fühle, trinke in unregelmäßigen Abständen, dann

aber in erheblichen Mengen Alkohol. Er sei zwar nicht alkoholkrank, habe aber

eine Neigung zum Alkoholmißbrauch. "Demzufolge" sei ein Hang im Sinne von

§ 64 StGB "zweifelsfrei gegeben" (UA S. 34). Die vorliegende Tat habe ge-

zeigt, daß der Angeklagte unter Alkohol in aggressive Stimmung verfallen und

diese durch Begehung schwerer Straftaten gegenüber anderen ausleben kön-

ne; "demzufolge" bestehe die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten infolge

des Hanges.

Diese Ausführungen tragen die Anordnung der Maßregel nicht. Die

Feststellung einer Neigung zum Alkoholmißbrauch belegt nicht, daß beim An-

geklagten ein Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB vorliegt. Hierfür reicht ge-

legentliches oder auch häufiges Sichbetrinken nicht aus; ein Hang liegt viel-

mehr erst vor, wenn das Verlangen nach übermäßigem Alkoholgenuß den

Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht hat (BGH NStZ 1998, 407;

BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 6 m.w.N.).

Auch eine Gefahr im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB ist mit den genannten

Erwägungen des Landgerichts nicht hinreichend begründet. Zwar kann, worauf

der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, die Annahme einer ne-

gativen Prognose grundsätzlich auch auf eine einzelne schwere Gewalttat ge-

stützt werden. Voraussetzung ist jedoch stets, daß die Anlaßtat auf den Hang

zurückzuführen ist. Vorliegend hat die Kammer im Rahmen der Prüfung der

Schuldfähigkeit zwar das Vorliegen eines alkoholbedingten psychischen Däm-

merzustands erörtert, dessen Vorliegen jedoch gerade verneint. Daß die

- allgemeine - Möglichkeit besteht, der Angeklagte könne unter Alkoholeinwir-

kung Aggressionstaten begehen, reicht für den von § 64 Abs. 1 StGB voraus-

gesetzten prognostischen Zusammenhang nicht aus.

b) Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die rechtsfehlerhaften

Erwägungen zur Maßregelanordnung auch auf den Strafausspruch ausgewirkt

haben; er hebt den Rechtsfolgenausspruch daher insgesamt auf.

Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß auch die Gründe, aus

denen das Landgericht eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 49

Abs. 1 StGB versagt hat, rechtlichen Bedenken begegnen. Eine Strafrahmen-

senkung hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, es sei "nicht dem

Verhalten des Angeklagten zuzurechnen, daß der Tötungserfolg nicht einge-

treten ist". Der Umstand, daß das Projektil von dem Telefonhörer so gehemmt

und abgelenkt wurde, daß der Geschädigte nur eine Fleischwunde erlitt, könne

dem Angeklagten nicht zugute kommen; dieser habe "alles getan, um den Tod

(des Geschädigten) herbeizuführen, was er auch zumindest billigend in Kauf

nahm" (UA S. 32). Diese Erwägungen enthalten im Ergebnis nur die Feststel-

lung, daß der Angeklagte vorsätzlich handelte und vom Versuch nicht - straf-

befreiend - zurückgetreten ist; beide Gesichtspunkte begründen jedoch erst die

Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags und können daher in der Regel einer

Strafrahmenmilderung nicht entgegenstehen (vgl. BGH StV 1995, 462; BGHR

StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8, 12). Zwar könnten hier einer

Strafrahmensenkung die besondere Gefährlichkeit der Tathandlung sowie die

darin zum Ausdruck kommende kriminelle Energie des Angeklagten entgegen-

stehen; die Entscheidung bedarf jedoch einer vom Tatrichter vorzunehmenden

Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 36, 1, 18).

4. Die vom Angeklagten begangene gefährliche Körperverletzung nach

§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB steht zu dem versuchten Tötungsdelikt im Ver-

hältnis der Tateinheit (BGHSt 44, 196). Der Senat hat insoweit auf Anregung

des Generalbundesanwalts den Schuldspruch ergänzt. § 265 StPO steht dem

nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.

Mangels gesetzlicher Überschrift ist der Tatbestand der zugleich ver-

wirklichten Delikte nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a und b Waffengesetz im

Schuldspruch durch Umschreibung hinreichend deutlich zu kennzeichnen (vgl.

Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 23).

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf