Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.10.2000 – 2 StR 401/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 401/00

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 27. Oktober 2000 einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2000 im Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

ner Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes un-

ter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem rechtskräfti-

gen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben

Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision erhebt die allgemeine

Sachrüge. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie un-

begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch kann

der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Straf-

zumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß dieser "zielgerichtet"

vorgegangen sei, indem er das geschädigte Kind zu sich rief und in eine Ecke

des Raumes führte, um die sexuelle Handlung auszuführen. Das begegnet in-

soweit rechtlichen Bedenken, als sich aus der bloßen Umsetzung des Tatvor-

satzes, welcher seiner Natur nach zielgerichtet ist, keine für eine Strafschär-

fung heranzuziehende besondere kriminelle Energie ergibt.

Strafschärfend hat das Landgericht weiter gewertet, daß der Angeklagte

das geschädigte Kind in einen Gewissenkonflikt gebracht und durch die Tat

eine Belastungssituation für das Tatopfer verursacht habe, weil die Geschä-

digte habe abwägen müssen, ob sie die früheren belastenden Aussagen auf-

rechterhalten oder den Angeklagten wahrheitswidrig entlasten wolle. Die Ge-

schädigte wurde in der Hauptverhandlung zweimal vernommen; das Landge-

richt hat ihre - entlastende - Aussage für unglaubhaft gehalten und die Verur-

teilung auf belastende Aussagen im Ermittlungsverfahren gestützt.

Hieraus ergibt sich kein dem Angeklagten vorwerfbarer Gesichtspunkt

für eine Strafschärfung. Daß der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten hat und

daß daher eine Vernehmung des Tatopfers in der Hauptverhandlung erforder-

lich war, kann ihm nicht vorgeworfen werden, denn dazu war er befugt. Daß die

Geschädigte in der Hauptverhandlung zweimal vernommen wurde, beruhte

nicht auf einem vorwerfbaren Prozeßverhalten des Angeklagten, sondern nach

den Urteilsfeststellungen darauf, daß die Kammer der ersten Aussage keinen

Glauben geschenkt hatte; überdies hatte die Geschädigte selbst um eine

nochmalige Vernehmung gebeten. Soweit das Landgericht ausdrücklich aus-

geführt hat, daß die als Strafschärfungsgrund herangezogene Belastungssitua-

tion sich nicht aus psychischen Folgen der Tat selbst ergebe, sondern aus der

vom Angeklagten "objektiv" verursachten Notwendigkeit der Vernehmung, hat

es verkannt, daß strafschärfend nur solche Umstände herangezogen werden

dürfen, die dem Angeklagten auch subjektiv vorwerfbar sind.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf