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BGH Beschluss vom 27.10.2000 – 2 StR 401/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 27. Oktober 2000 einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2000 im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
ner Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes un-
ter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem rechtskräfti-
gen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben
Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision erhebt die allgemeine
Sachrüge. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie un-
begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch kann
der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Straf-
zumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß dieser "zielgerichtet"
vorgegangen sei, indem er das geschädigte Kind zu sich rief und in eine Ecke
des Raumes führte, um die sexuelle Handlung auszuführen. Das begegnet in-
soweit rechtlichen Bedenken, als sich aus der bloßen Umsetzung des Tatvor-
satzes, welcher seiner Natur nach zielgerichtet ist, keine für eine Strafschär-
fung heranzuziehende besondere kriminelle Energie ergibt.
Strafschärfend hat das Landgericht weiter gewertet, daß der Angeklagte
das geschädigte Kind in einen Gewissenkonflikt gebracht und durch die Tat
eine Belastungssituation für das Tatopfer verursacht habe, weil die Geschä-
digte habe abwägen müssen, ob sie die früheren belastenden Aussagen auf-
rechterhalten oder den Angeklagten wahrheitswidrig entlasten wolle. Die Ge-
schädigte wurde in der Hauptverhandlung zweimal vernommen; das Landge-
richt hat ihre - entlastende - Aussage für unglaubhaft gehalten und die Verur-
teilung auf belastende Aussagen im Ermittlungsverfahren gestützt.
Hieraus ergibt sich kein dem Angeklagten vorwerfbarer Gesichtspunkt
für eine Strafschärfung. Daß der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten hat und
daß daher eine Vernehmung des Tatopfers in der Hauptverhandlung erforder-
lich war, kann ihm nicht vorgeworfen werden, denn dazu war er befugt. Daß die
Geschädigte in der Hauptverhandlung zweimal vernommen wurde, beruhte
nicht auf einem vorwerfbaren Prozeßverhalten des Angeklagten, sondern nach
den Urteilsfeststellungen darauf, daß die Kammer der ersten Aussage keinen
Glauben geschenkt hatte; überdies hatte die Geschädigte selbst um eine
nochmalige Vernehmung gebeten. Soweit das Landgericht ausdrücklich aus-
geführt hat, daß die als Strafschärfungsgrund herangezogene Belastungssitua-
tion sich nicht aus psychischen Folgen der Tat selbst ergebe, sondern aus der
vom Angeklagten "objektiv" verursachten Notwendigkeit der Vernehmung, hat
es verkannt, daß strafschärfend nur solche Umstände herangezogen werden
dürfen, die dem Angeklagten auch subjektiv vorwerfbar sind.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf