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BGH Urteil vom 27.10.2000 – V ZR 172/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 27. Oktober 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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BGB § 351
Der Rücktritt des Käufers von einem Kaufvertrag über ein als Bauerwartungsland
verkauftes Grundstück wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Käufer zur Ver-
wirklichung des mit dem Verkäufer verabredeten Bauvorhabens auf die Planungs-
entscheidung Einfluß nimmt und das Grundstück hierdurch nicht in derselben Weise
erschlossen wird wie die anderen Grundstücke des Planungsgebiets.
BGH, Urt. v. 27. Oktober 2000 - V ZR 172/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 2000 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. März
1999 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisonsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Eigentümer früher landwirtschaftlich genutzter Grund-
stücke von insgesamt rund 34.000 qm Größe in S. (im folgenden:
Stadt). Die Grundstücke waren im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet
ausgewiesen. Im Juni 1990 beschloß die Stadt, einen Bebauungsplan aufzu-
stellen, aufgrund dessen die Grundstücke zu gewerblichen Zwecken bebaubar
werden sollten.
Hiervon erhielt der Kläger Kenntnis. Mit dem Ziel, den von ihm im H.
Norden betriebenen Getränkegroßhandel in das geplante Gewerbege-
biet zu verlegen, nahm er Verhandlungen mit der Stadt, dem Beklagten und
den Eigentümern weiterer Grundstücke des Planungsgebiets auf. Durch notari-
ell beurkundeten Vertrag vom 14. Januar 1992 kaufte er zusammen mit
M. und W. als Gesellschafter einer Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts die Grundstücke des Beklagten (im folgenden: Kauf-
grundstücke) für insgesamt 5,5 Mio. DM. Der Besitz wurde den Käufern über-
tragen, sie leisteten auf den Kaufpreis eine Anzahlung von 2.500.000 DM.
Im Vertrag war den Käufern ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt,
daß ihnen der Kauf des an eines der Kaufgrundstücke angrenzenden Grund-
stücks "B. " nicht gelinge oder "die Baugenehmigungsbehörde per negati-
vem Bescheid dem Käufer die aus der anliegenden Skizze ersichtliche Bebau-
ung der Grundstücke verwehrt". Das Rücktrittsrecht konnte bis zum 30. Juni
1993 durch Erklärung gegenüber dem Urkundsnotar ausgeübt werden. Den
Käufern gelang der Erwerb des Grundstücks "B. ". Die für die Ausübung
des Rücktrittsrechts vereinbarte Frist wurde durch notariell beurkundete Ände-
rungsverträge zweimal, letztmals bis zum 30. Juni 1994, verlängert.
Als Erschließung der Kaufgrundstücke reichte es den Käufern aus, die
zu erstellende öffentliche Straße auf dem Grundstück "B. " enden zu las-
sen. Auf der Grundlage des Verhandlungsergebnisses mit ihnen beschloß die
Stadt am 2. September 1993 einen Bebauungsplan. Die öffentliche Erschlie-
ßung erfolgte hiernach nur bis auf das Grundstück "B. ".
Die Gesellschafterin W. schied aus der Erwerber-
gesellschaft aus. Ihr Anteil an der Gesellschaft wuchs den verbleibenden Ge-
sellschaftern oder dem Kläger zu. Mit an den Urkundsnotar gerichtetem
Schreiben vom 22. Juni 1994 erklärte der Kläger namens der Gesellschaft den
Rücktritt vom Vertrag. Der Beklagte wies die Rücktrittserklärung mit Schreiben
vom 4. Juli 1994 zurück, weil ihr keine Vollmacht von M. beige-
fügt war. Er hält den Rücktritt ferner deshalb für unwirksam, weil ein Bauge-
such, das der Anlage zum Kaufvertrag entspricht, von den Käufern im Zeitpunkt
des Rücktritts vom Vertrag weder gestellt noch von der Baubehörde förmlich
ablehnend beschieden gewesen sei, die Kaufgrundstücke aufgrund des Ein-
greifens des Klägers in die Planungen der Stadt nachhaltig verschlechtert und
insbesondere nicht an eine öffentliche Straße angebunden seien.
Mit der Klage haben der Kläger und die zwischenzeitlich aus dem
Rechtsstreit ausgeschiedene M. von dem Beklagten Rückzah-
lung des auf den Kaufpreis bezahlten Teilbetrages von 2.500.000 DM verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr statt-
gegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den Rücktritt vom Vertrag für wirksam. Es
meint, der Beklagte habe die Rücktrittserklärung nicht unverzüglich zurückge-
wiesen. Einer förmlichen Entscheidung über ein Baugesuch, das der Anlage
zum Kaufvertrag entsprochen habe, habe es nicht bedurft, weil ein derartiges
Gesuch nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Bei den Grundstücken habe es
sich bei Abschluß des Kaufvertrages um landwirtschaftlich genutztes unbe-
plantes Gebiet im Außenbereich gehandelt. Sie hätten durch die Heranführung
der öffentlichen Straße an das Grundstück "B. " profitiert. Daß sie ohne jeg-
liche Anschlußmöglichkeit blieben, sei weder dargelegt noch unter Beweis ge-
stellt. Daß ihre Erschließung aufgrund eines weiteren Bebauungsplans und
einer Verlängerung der Straße über das Grundstück "B. " hinaus mit höhe-
ren Kosten für den Beklagten verbunden sei als bei einer anfänglich bis auf die
Kaufgrundstücke reichenden Straßenführung, könne nicht festgestellt werden.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Die Revision hat allerdings keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die
Feststellung des Berufungsgerichts wendet, der Beklagte habe die Rücktritts-
erklärung nicht unverzüglich im Sinne von § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen.
Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob auf den Zugang der Erklärung beim
Notar abgestellt werden muß, obwohl diesem eine Befugnis zur Zurückweisung
nicht zustand, oder ob die Frist erst mit der Weiterleitung der Erklärung durch
den Notar an den Beklagten begann.
Die Revision übersieht, daß die Darstellung der Berechtigung zur Zu-
rückweisung einer Erklärung nach § 174 BGB demjenigen obliegt, der sich auf
die Rechtzeitigkeit der Zurückweisung beruft (Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl.,
§ 174 Rdn. 9; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht,
Bd. 1, 2. Aufl., § 174 BGB Rdn. 1), und es daher Sache des Beklagten ist, dar-
zustellen, wann der Notar das Schreiben des Klägers vom 22. Juni 1994 an ihn
weitergeleitet hat. Weiterhin übergeht die Revision, daß der Kläger unstreitig
dem Beklagten am Morgen des 22. Juni 1994 eine Mehrfertigung seines an
den Notar gerichteten Schreibens übergeben hat. Bei der Beurteilung der Fra-
ge, ob die Zurückweisung unverzüglich erfolgt ist, kann das nicht außer Be-
tracht gelassen werden. Damit ist es zumindest im Ergebnis nicht zu beanstan-
den, daß das Berufungsgericht die Zurückweisung der Erklärung vom 22. Juni
1994 am 4. Juli 1994 als nicht mehr unverzüglich gewertet hat.
2. Keinen Erfolg hat die Revision auch insoweit, als sie sich gegen die
Auslegung der zur Verlängerung der Rücktrittsfrist getroffenen Regelungen
durch das Berufungsgericht dahin wendet, daß durch sie keine Änderung der
Voraussetzungen des vereinbarten Rücktrittsrechts vereinbart worden sei. In-
soweit zeigt die Revison keinen revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungs-
fehler des Berufungsgerichts auf.
3. Entgegen der Auffassung der Revision stand auch § 351 BGB dem
Rücktritt der Käufer vom Vertrag nicht entgegen.
Nach der Behauptung des Beklagten sind die Kaufgrundstücke aufgrund
der Einflußnahme des Klägers auf die Planungsentscheidung der Stadt nicht
durch eine öffentliche Straße erschlossen. Unstreitig beabsichtigte die Stadt
zunächst, die Grundstücke des Planungsgebiets durch eine Ringstraße zu er-
schließen. Von dieser Planung nahm die Stadt nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts Abstand, weil der Eigentümer eines der Grundstücke des
Planungsgebiets eine derartige Erschließung ablehnte. Die Revision macht
hierzu zutreffend geltend, daß die Stadt nach der Aussage des Zeugen L.
ohne die Einflußnahme des Klägers auf die Planung beschlossen hätte, die
anstelle der ursprünglich geplanten Ringstraße vorgesehene Stichstraße bis
auf das im Eigentum des Beklagten stehende Flurstück 82 zu führen. Damit
wäre dieses Flurstück an die öffentliche Straße angeschlossen worden, die
Bebaubarkeit des angrenzenden Flurstücks 81 wäre in die Hände des Klägers
gelegt gewesen. Auch das mitverkaufte altlastenverdächtige Flurstück 236/33
wäre über das Flurstück 82 erreichbar geworden. Die Einflußnahme des Klä-
gers auf die Planungsentscheidung der Stadt hat damit zur Folge, daß die zur
Bebauung vorgesehenen Flurstücke 81 und 82, die den wesentlichen Teil der
Kaufgrundstücke ausmachen, derzeit nicht durch eine öffentliche Straße er-
schlossen sind. Daß der Wert der Kaufgrundstücke am 22. Juni 1994 durch
das Fehlen der Anbindung an eine öffentliche Straße hinter dem Wert der
durch die Stichstraße erschlossenen Grundstücke des Planungsgebiets zu-
rückbleibt, liegt auf der Hand.
Das schließt den Rücktritt der Käufer vom Vertrag jedoch nicht aus. Den
Käufern kann die Einflußnahme auf die Willensbildung der Stadt nämlich nicht
vorgeworfen werden (§ 351 BGB). Durch ihre Einflußnahme sollte die Bebau-
barkeit der Kaufgrundstücke mit den für einen Getränkegroßhandel notwendi-
gen Gebäuden ermöglicht und so das dem Beklagten bekannte, von den Käu-
fern mit dem Abschluß des Vertrages verfolgte Ziel erreicht werden (vgl. Stau-
dinger/Kaiser, BGB [1995], § 351 Rdn. 37). Die Grundstücke wurden auch nicht
in einer den Rücktritt ausschließenden Weise umgestaltet (§ 352 BGB). Sie
waren bei Abschluß des Kaufvertrages Bauerwartungsland, heute liegen sie im
Bereich eines Bebauungsplans.
4. Zutreffend rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht ein
Beweisangebot des Beklagten übergangen hat. Der Beklagte hat vorgetragen,
nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien sei eine förmliche
Entscheidung über ein der Anlage zum Kaufvertrag entsprechendes Bauge-
such Voraussetzung des Rücktritts gewesen. Dem entspreche der vereinbarte
Wortlaut des Vertrages.
Da der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien die vom Beru-
fungsgericht vorgenommene Auslegung ausschließt, war der vom Beklagten
durch Vernehmung des Urkundsnotars als Zeuge angetretene Beweis zu erhe-
ben.
III.
Sollte der Beklagte durch die Vernehmung des Zeugen den Beweis sei-
ner Behauptung zur Voraussetzung des vereinbarten Rücktrittsrechts nicht füh-
ren können, wird die Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen
sein.
Ein ergänzender Bebauungsplan, nach dem die Stichstraße über das
Grundstück "B. " hinaus bis auf das Flurstück 82 geführt werden soll, ist
bisher unstreitig nicht in Kraft getreten. Selbst bei einem Inkrafttreten dieses
Plans verbleibt dem Beklagten nach seinem unter Beweis gestellten Vorbrin-
gen ein Nachteil von mehr als 700.000 DM gemessen an einer ohne die Ein-
flußnahme des Klägers von der Stadt vorgesehenen Führung der Stichstraße
bis auf das Flurstück 82. Einer Verpflichtung der Käufer zum Ersatz eines so
begründeten Minderwertes der Kaufgrundstücke gemäß §§ 347, 989 BGB steht
entgegen, daß der Kläger durch seine Einflußnahme auf die Willensbildung der
Stadt nicht gegen Pflichten verstieß, die den Käufern gegenüber dem Beklag-
ten oblagen. Daß die Einflußnahme dazu führen würde, daß die Kaufgrund-
stücke nicht dieselbe Wertentwicklung erfahren würden wie die übrigen Grund-
stücke des Planungsgebietes, haben die Parteien bei Abschluß des Kaufver-
trages möglicherweise nicht bedacht. Insoweit stellt sich die Frage, ob dieser
Nachteil nach dem Rücktritt der Käufer vom Vertrag beim Beklagten zu verblei-
ben hat, oder ob nicht eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, daß die
Käufer den behaupteten Nachteil auszugleichen haben.
Entsprechendes gilt zu dem weiteren Vorbringen des Beklagten, zu dem
es an Feststellungen fehlt: Nach dem Vortrag des Beklagten ist der von der
Stadt ursprünglich auf einem anderen Grundstück vorgesehene Lärmschutz-
wall auf das Flurstück 81 verlegt worden, um die Genehmigungsfähigkeit des
Vorhabens der Käufer herbeizuführen. Folge hiervon sei, daß die auf dem
Flurstück verbliebene bebaubare Fläche kleiner sei, als sie es ohne die Ein-
flußnahme des Klägers auf die Entscheidung der Stadt wäre. Schließlich hat
der
Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen, die Einflußnahme des Klä-
gers habe dazu geführt, daß die Flurstücke 81 und 82 nach dem beschlosse-
nen Bebauungsplan nur großflächig zu bebauen seien und damit einen gerin-
geren Wert als bei einer kleinflächigen Bebaubarkeit hätten, wie sie die Stadt
ohne die Einflußnahme des Klägers beschlossen hätte.
Tropf
Krüger
Klein
Lemke
Gaier