BGH Urteil vom 31.10.2000 – VI ZR 198/99
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 31. Oktober 2000 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
a) Zu den Voraussetzungen der Kenntnis des Geschädigten im Sinne des § 852
Abs. 1 BGB vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen.
b) Als ladungsfähige Anschrift des Beklagten in der Klageschrift kann auch die An-
gabe seiner Arbeitsstelle genügen, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger
und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, daß von
einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch
Übergabe werde gelingen (hier: Bezeichnung der beklagten Krankenhausärzte im
Arzthaftungsprozeß mit Namen und ärztlicher Funktion in einer bestimmten medi-
zinischen Abteilung des Krankenhauses).
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - OLG München LG München I
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter
Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 11. März 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter ärztlicher Behand-
lungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch.
In der Zeit vom 19. September bis zum 22. Oktober 1993 war der Kläger
wegen einer akuten Pankreatitis als Privatpatient stationär
in die
2. Medizinische Abteilung des Städtischen Krankenhauses M. aufgenommen,
dessen Trägerin die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 3) ist.
Der Beklagte zu 1) war seinerzeit Chefarzt dieser Abteilung; der Beklagte zu 2)
behandelte als Leitender Oberarzt und Vertreter des damals in Urlaub befindli-
chen Beklagten zu 1) in dessen Auftrag den Kläger. Am 27. September 1993
wurde bei letzterem eine Röntgenkontrolldarstellung der Gallenblase bzw. -
gänge und des Pankreas-Gangsystems (ERCP) vorgenommen, bei der ein
Kontrastmittel im Rahmen einer Duodenoskopie eingebracht wird. Zwei Tage
später traten Symptome eines Infekts mit einem Temperaturanstieg bis zu 40°
Celsius auf. Eine bereits am 24. September 1993 festgestellte Nekrose im
Pankreasschwanz von 3 x 2 cm vergrößerte sich bis zu einer Untersuchung am
5. Oktober 1993 auf 4 x 5 cm. Nachdem es im weiteren Verlauf zu einer Rück-
bildung der Beschwerden gekommen war, wurde der Kläger am 22. Oktober
1993 entlassen.
Mit Anwaltsschreiben vom 22. Februar 1994 forderte der Kläger vom
Städtischen Krankenhaus M. die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe
von mindestens 100.000 DM. Er vertrat die Auffassung, die eingetretene Infek-
tion sei durch die ERCP am 27. September 1993 verursacht worden. Bei deren
Durchführung seien gebotene Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere eine Anti-
biotikatherapie, versäumt worden. Ferner habe es an der erforderlichen Aufklä-
rung über die Risiken des Eingriffs gefehlt. Mit vom Beklagten zu 2) unter-
zeichnetem Schreiben vom 4. März 1994 lehnte das Städtische Krankenhaus
M. die Leistung von Schadensersatz ab. In einem weiteren Anwaltsschreiben
vom 15. März 1994 an das Städtische Krankenhaus M. warf der Kläger dem
Beklagten zu 2) ferner unter Berufung auf Pschyrembel, Klinisches Wörter-
buch, vor, eine ERCP sei bei einer akuten Pankreatitis kontraindiziert. Der Be-
klagte zu 1) teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 13. Mai 1994 mit, er
habe "die reklamierten Schadensersatzansprüche" an seine Haftpflichtversi-
cherung "weitergeleitet". Letztere lehnte mit beim Klägervertreter am 26. Juli
1994 eingegangenem Schreiben unter Beifügung von Teilen eines Aufsatzes
über den "Einsatz der ERCP bei Pankreas-Erkrankungen" Schadensersatzan-
sprüche mangels ärztlichen Fehlverhaltens ab. Der Kläger holte daraufhin über
den Medizinischen Dienst seiner privaten Krankenversicherung eine gutachter-
liche ärztliche Stellungnahme ein, die ihm am 10. Februar 1995 zugeleitet wur-
de.
Mit seiner am 26. Juli 1997 beim Landgericht eingegangenen Klage hat
der Kläger unter anderem begehrt, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamt-
schuldner zur Zahlung von Schmerzensgeld zu verurteilen und ihre Verpflich-
tung zur Leistung weiteren Schmerzensgeldes für den Fall der Verschlimme-
rung seiner Leiden festzustellen. In der Klageschrift waren die Beklagten zu 1)
und zu 2) mit ausgeschriebenen Nachnamen, durch die Anfangsbuchstaben
abgekürzten Vornamen, akademischem Grad und ihrer jeweiligen Funktion als
"Chefarzt" bzw. "Ltd. Oberarzt" bezeichnet; als Anschrift wurde die "2. Med.
Abteilung des Städt. Krankenhauses" M. mit Ortsbezeichnung, Straße und
Hausnummer angegeben. Mit Verfügung vom 31. Juli 1997 hat der Vorsitzende
der Zivilkammer den Klägervertreter aufgefordert, "vollständige Namen und
eine zustellungsfähige Adresse mitzuteilen oder zu erklären, welche Person in
der Klinik Zustellungsvollmacht nach § 173 ZPO hat". Nachdem der Klägerver-
treter die geforderten Angaben in mehreren Schriftsätzen zwischen dem
15. September und dem 31. Oktober 1997 nachgereicht und vervollständigt
hatte, wurde die Klage dem Beklagten zu 1) am 16. Oktober 1997 und dem Be-
klagten zu 2) am 19. November 1997, jeweils zu Händen ihrer Zustellungsbe-
vollmächtigten, zugestellt. Die Beklagten haben gegenüber dem auf den Vor-
wurf von Behandlungsfehlern und Aufklärungsmängeln gestützten Klagean-
spruch unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2), so-
weit sie die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche betraf, mit Teilurteil
als verjährt abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht erachtet deliktische Schadensersatzansprüche
des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) als verjährt.
Der Lauf der Verjährungsfrist habe bereits mit dem Schreiben des Klä-
gervertreters vom 15. März 1994 begonnen. Dies gelte auch unter Berücksich-
tigung der strengen Anforderungen, die im Hinblick auf das Gebot der "Waf-
fengleichheit" zwischen Arzt und Patient an die den Verjährungsbeginn auslö-
sende Kenntnis zu stellen seien. Erforderlich, aber auch ausreichend sei die
Kenntnis der für die Behandlung wesentlichen konkreten Umstände bzw. eines
vom Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens. Dem Kläger (oder seinem
Vertreter) sei am 15. März 1994 bekannt gewesen, welcher Arzt die ERCP-
Untersuchung, die gewisse Risiken in sich berge, vorgenommen habe und ob
und gegebenfalls in welchem Umfang eine Risikoaufklärung erfolgt sei. Ferner
habe Kenntnis darüber bestanden, daß eine ERCP bei einer akuten Pankreati-
tis kontraindiziert sein könne und daß die Untersuchung ohne eine - von Klä-
gerseite für erforderlich erachtete - Antibiotika-Abdeckung erfolgt war. Auch die
behaupteten Schadensfolgen seien bekannt gewesen. Diese im Schreiben des
Klägervertreters vom 15. März 1994 bereits erwähnten Tatsachen hätten je-
denfalls ausgereicht, um den Schluß auf ein schuldhaftes Verhalten der Be-
klagten zu 1) und zu 2) und die Ursächlichkeit dieses Vorgehens für den Scha-
den als naheliegend erscheinen zu lassen. Weitere später angestellte Nach-
forschungen hätten keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht. Darauf, ob
der Patient die ihm bekannten Tatsachen in allem medizinisch und juristisch
zutreffend einordne, komme es nicht an; ebensowenig sei eine Gewißheit er-
forderlich, einen Prozeß im wesentlichen risikolos führen zu können. Vielmehr
sei es dem Kläger zumutbar gewesen, bereits am 15. März 1994 Klage zu er-
heben; dem stehe auch nicht entgegen, daß die Haftpflichtversicherung der
Beklagten Schadensersatzansprüche unter Vorlage eines medizinischen Auf-
satzes abgelehnt habe.
Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, daß der Lauf der
Verjährungsfrist im Hinblick auf schwebende Verhandlungen zwischen den
Beteiligten im Zeitraum vom 15. März bis zum 26. Juli 1994 gehemmt gewesen
sei, habe die am 26. Juli 1997 beim Landgericht eingereichte Klage nicht mehr
zu einer rechtzeitigen Verjährungsunterbrechung führen können. Denn die erst
am 16. Oktober bzw. 19. November 1997 erfolgte Zustellung an die beiden Be-
klagten könne nicht mehr als "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO er-
folgt angesehen werden, weil die eingetretene mehrmonatige Verzögerung im
Verantwortungsbereich des Klägers und seines Vertreters liege. In der Klage-
schrift sei keine ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1) und zu 2) mitge-
teilt worden. Die Angabe der Arbeitsstelle bei einem mehrere Abteilungen um-
fassenden Großstadtkrankenhaus sei nicht ausreichend. Denn es könne nicht
davon ausgegangen werden, daß eine Zustellung an die beklagten Ärzte per-
sönlich gemäß § 180 ZPO durch Antreffen in der Klinik würde erfolgen können.
Vielmehr sei als ladungsfähige Anschrift nur eine solche ausreichend, unter der
auch eine Ersatzzustellung vorgenommen werden könne; eine solche sei aber
vorliegend in der Klinik nicht in Betracht gekommen.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in allem stand.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Beurteilung des Berufungsge-
richts nicht, die geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche des
Klägers seien verjährt.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das
Berufungsgericht den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist mit dem 15. März
1994 angesetzt hat. Rechtsfehlerfrei wird im Berufungsurteil ausgeführt, daß
der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt ausreichende Kenntnis im Sinne des
§ 852 Abs. 1 BGB vom Schaden und der Person des Schädigers hatte.
a) Eine derartige Kenntnis kann allerdings nicht schon dann bejaht wer-
den, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Be-
handlung bekannt ist. Er muß vielmehr auch auf einen ärztlichen Behand-
lungsfehler als Ursache dieses Mißerfolges schließen können. Dazu muß der
Patient nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen,
sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für
ihn als medizinischen Laien ergibt, daß der behandelnde Arzt von dem übli-
chen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen
hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von
Komplikationen erforderlich waren (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsur-
teile vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - NJW 1988, 1516, 1517; vom
23. April 1991 - VI ZR 161/90 - VersR 1991, 815, 816; vom 29. November 1994
- VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660 und vom 3. Februar 1998
- VI ZR 356/96 - VersR 1998, 634, 636; auch BGH, Urteil vom 24. Juni 1999
- IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149, 1150). Entscheidend ist dann, ob dem Ge-
schädigten bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage
gegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form der Feststellungskla-
ge - zumutbar ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 -
NJW 1994, 1150, 1152 und vom 20. September 1994 - VI ZR 336/93 - NJW
1994, 3092, 3093).
b) Das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich beanstandungsfrei auf der
Grundlage des festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß sich
die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis des Klägers (bzw. des für
ihn tätigen Rechtsanwalts als seines Wissensvertreters) aus den beiden An-
waltsschreiben vom 22. Februar und vom 15. März 1994 ergibt, in denen die
ärztlichen Fehler, die der Kläger den Beklagten zu 1) und zu 2) zur Last legt,
bereits mit hinreichender Deutlichkeit angesprochen worden sind. Im Schreiben
vom 22. Februar 1994 wird darauf hingewiesen, als Ursache für die am
29. September 1993 festgestellte Infektion und die dadurch ausgelöste Ver-
schlimmerung komme vor allem die ERCP mit der Untersuchung unter anderem
des Gallengangs in Betracht. Es sei bekannt, daß eine derartige Untersuchung
eine Infektion der Bauchspeicheldrüse auslösen könne. Es hätten, um eine
solche Entwicklung zu verhindern, Vorkehrungen getroffen werden müssen,
etwa eine vorbeugende antibiotische Therapie, die aber hier offenbar erst ver-
spätet eingeleitet worden sei. Im Schreiben vom 15. März 1994 hat der Kläger-
vertreter - unter Hinweis auf das Klinische Wörterbuch von Pschyrembel - aus-
geführt, die ERCP sei bei der bei ihm vorliegenden akuten Pankreatitis wegen
der Gefahr der Auslösung eines Schubs kontraindiziert gewesen; die Anwen-
dung der ERCP sei daher als schwerer ärztlicher Kunstfehler anzusehen.
Seitens des Klägers sind also in den genannten Schreiben die beiden im
vorliegenden Rechtsstreit vor allem geltend gemachten Behandlungsfehler,
nämlich eine verspätete antibiotische Therapie und eine Kontraindikation der
ERCP, deutlich bezeichnet worden. Darüber hinaus ist sowohl im Schreiben
vom 22. Februar als auch in demjenigen vom 15. März 1994 ein aus der Sicht
des Klägers bestehender Aufklärungsmangel angesprochen worden; es wird
insoweit betont, daß der Kläger, wäre die gebotene "umfangreiche Aufklärung
über die Risiken eines solchen gefährlichen Eingriffs" erfolgt, der ERCP nicht
zugestimmt hätte.
c) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, aus dem Klinischen Wörterbuch
von Pschyrembel habe sich für den Kläger als medizinischen Laien lediglich
die Vermutung dahin ergeben, die ERCP sei bei einer akuten Pankreatitis kon-
traindiziert gewesen. Eine ausreichend sichere Kenntnis über das behand-
lungsfehlerhafte Vorgehen der beklagten Ärzte habe er erst erlangt, als ihm
das Privatgutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom
6. Februar 1995 vorgelegen habe. Eine Gewißheit, wie sie sich der Kläger
durch dieses Privatgutachten verschaffen zu können hoffte, ist für eine Kennt-
nis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB jedoch nicht erforderlich; der Verjährungs-
beginn setzt keineswegs voraus, daß der Geschädigte bereits hinreichend si-
chere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im wesentlichen risi-
kolos führen zu können (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 -
aaO). Es muß dem Patienten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was
ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu
erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozeßrisiko, insbesondere hinsichtlich
der Nachweisbarkeit eines schadensursächlichen ärztlichen Fehlverhaltens.
Die in den Schreiben vom 22. Februar und vom 15. März 1994 enthaltenen
Ausführungen zeigen, wie bereits dargelegt, eine hinreichende Kenntnis der
Klägerseite von den behaupteten Behandlungs- und Aufklärungsfehlern, so
daß eine Klageerhebung schon als zumutbar erschien, bevor der Kläger auf
das genannte Privatgutachten des Medizinischen Dienstes zurückgreifen
konnte, das dem Kläger im übrigen - gerade was eine Gewißheit hinsichtlich
der im Raum stehenden Vorwürfe gegenüber dem Vorgehen der beklagten
Ärzte angeht - kaum wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu bringen
vermochte. Entsprechend der seinerzeit gegebenen Kenntnislage hat der Klä-
gervertreter auch bereits im Schreiben vom 22. Februar 1994 eine Klageerhe-
bung in Aussicht gestellt. Die ab dem 15. März 1994 laufende dreijährige Ver-
jährungsfrist gab dem Kläger sodann hinreichende Möglichkeiten, sich für das
weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit
seines Vorbringens zu verschaffen.
d) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der
Revision auch nicht daraus, daß der Beklagte zu 2) in seinem Schreiben vom
4. März 1994 an den Klägervertreter ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten in
Abrede gestellt hat. Es ist für die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis
des Patienten in der Regel nicht von Relevanz, daß die Arztseite ihrerseits
Schadensersatzansprüchen entgegentritt (vgl. Senatsurteil vom 20. September
1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1160). Der Beklagte zu 2) hat im ge-
nannten Schreiben das Behandlungsgeschehen nicht unrichtig dargestellt oder
verschleiert, vielmehr lediglich das Verhalten der Ärzte als standardgemäß
verteidigt.
e) Der Kläger hatte im somit maßgeblichen Zeitpunkt vom 15. März 1994
nicht nur im dargestellten Sinne Kenntnis vom Behandlungsverlauf und dem
hierauf zurückgeführten Schaden, sondern auch von der Person der in Betracht
kommenden Schädiger. Im Schreiben vom 15. März 1994 ist der Beklagte zu 2)
unmittelbar angesprochen und auch der Beklagte zu 1) namentlich benannt.
Das Berufungsgericht konnte daher rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß die
Verjährung der deliktischen Schadensersatzansprüche in diesem Zeitpunkt zu
laufen begonnen hat.
2. Soweit das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjährung für den
Zeitraum vom 15. März bis 26. Juli 1994, dem Zugang des endgültigen Ableh-
nungsschreibens des Haftpflichtversicherers des Beklagten zu 1) beim Kläger-
vertreter, "unterstellt" hat, werden hiergegen weder in der Revisionsbegrün-
dung noch in der Revisionserwiderung Angriffe geführt. Auf der Grundlage der
getroffenen Feststellungen sind auch keine durchgreifenden rechtlichen Be-
denken gegen eine solche Verjährungshemmung ersichtlich.
Gemäß § 852 Abs. 2 BGB ist die Verjährung von Ansprüchen aus uner-
laubter Handlung, wenn zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzver-
pflichteten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben,
solange gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhand-
lungen verweigert; es genügt insoweit jeder Meinungsaustausch über den
Schadensfall, sofern nicht sofort eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird (vgl.
Senatsurteile vom 26. Januar 1988 - VI ZR 120/87 - VersR 1988, 718, 719;
vom 19. Februar 1991 - VI ZR 165/90 - VersR 1991, 475 und vom 30. Juni
1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). In der zwischen den Beteiligten ge-
führten Korrespondenz, die mit dem Schreiben des Klägervertreters vom
22. Februar 1994 aufgenommen wurde und mit der endgültigen Ablehnung ei-
nes Haftungseintritts durch die Haftpflichtversicherung im am 26. Juli 1994 zu-
gegangenen Schreiben endete, konnten rechtlich beanstandungsfrei Verhand-
lungen in diesem Sinne gesehen werden.
3. Zu Recht rügt die Revision indessen die Auffassung des Berufungs-
gerichts, die am 26. Juli 1997 beim Landgericht eingegangene und den Be-
klagten zu 1) und zu 2) am 16. Oktober 1997 bzw. am 19. November 1997 zu-
gestellte Klage habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB
nicht mehr rechtzeitig gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrechen können. Entge-
gen den Überlegungen im Berufungsurteil konnte die Unterbrechungswirkung
gemäß § 270 Abs. 3 ZPO bereits mit der Einreichung der Klageschrift eintreten.
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "dem-
nächst" im Sinne dieser gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf (ebenso wie im
Rahmen des § 693 Abs. 2 ZPO) nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise
abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien vor Nachteilen durch Verzöge-
rungen der Zustellung von Amts wegen bewahrt werden, die innerhalb des ge-
richtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den Parteien nicht beeinflußt wer-
den können (vgl. BGHZ 103, 20, 28 f.; 134, 343, 351 f.). Daher gibt es keine
absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht
mehr als "demnächst" anzusehen wäre; dies gilt auch im Hinblick auf mehrmo-
natige Verzögerungen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 -
NJW 1993, 2614, 2615; BGH, Urteile vom 7. April 1983 - III ZR 193/81 - VersR
1983, 831, 832 und vom 30. September 1998 - IV ZR 248/97 - VersR 1999,
217 f.).
Hingegen sind einer Partei solche Verzögerungen zuzurechnen, die sie
oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätten ver-
meiden können (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993,
2811, 2812 und vom 9. November 1994 - VIII ZR 327/93 - VersR 1995, 361,
362). Dies trifft in der Regel auf Mängel der Klageschrift zu, etwa die Angabe
einer falschen oder unzureichenden Anschrift des Beklagten (vgl. BGH, Urteile
vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69 - NJW 1971, 891, 892 und vom 8. Juni
1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154, 1155 f.), soweit nicht der Kläger auf
die Richtigkeit der in der Klageschrift genannten Anschrift des Beklagten ver-
trauen konnte (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 - aaO; BGH,
Urteil vom 4. April 1990 - IV ZR 340/88 - BGHR ZPO § 270 Abs. 3 - demnächst
5). Hingegen ist es dem Kläger nicht zuzurechnen, wenn das Gericht seiner-
seits durch nicht gebotene Rückfragen und Zwischenverfügungen zur Zustel-
lungsverzögerung beigetragen hat (vgl. BGHZ 134, 343, 352; BGH, Urteile vom
29. September 1983 - VII ZR 31/83 - NJW 1984, 242 und vom 29. Juni 1993
- X ZR 6/93 - aaO, 2813).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Auffas-
sung des Berufungsgerichts, die verzögerte Zustellung der Klage beruhe hier
auf Umständen, die dem Kläger anzulasten seien, weil er in der Klageschrift
keine ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1) und 2) (an deren Wohna-
dresse), sondern nur ihre Arbeitsstelle bezeichnet habe, als nicht frei von
Rechtsfehlern. Im Hinblick auf die hier gegebenen Umstände waren die in der
Klageschrift enthaltenen Angaben ausreichend, um eine Zustellung der Klage
an beide Beklagte im Krankenhaus zu veranlassen.
aa) Zwar muß gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Klageschrift unter an-
derem die Bezeichnung der Parteien aufweisen. Damit ist indessen zunächst
lediglich vorgeschrieben, daß, aber nicht wie die Parteien zu bezeichnen sind
(vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76 - NJW 1977, 1686); erfor-
derlich ist eine Kenntlichmachung der Parteien, die so bestimmt ist, daß über
ihre Identität kein Zweifel bestehen kann. Hinsichtlich der mitzuteilenden An-
schrift der Parteien ist § 253 Abs. 2 ZPO selbst kein zwingendes Erfordernis zu
entnehmen; die durch § 253 Abs. 4 ZPO in Bezug genommene Norm des § 130
Nr. 1 ZPO stellt lediglich eine "Soll-Vorschrift" dar (vgl. hierzu BGHZ 102, 332,
334).
bb) Allerdings ist in der Klage auch die Angabe einer ladungsfähigen
Anschrift des Beklagten notwendig, und zwar schon deshalb, weil sonst die
Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozeßrechtsver-
hältnisses nicht möglich wäre (BGHZ 102, 332, 335). Dieses Erfordernis be-
gründet jedoch keine Verpflichtung des Klägers, zwingend die Wohnanschrift
des Beklagten anzugeben, unter der gegebenenfalls eine Ersatzzustellung
Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten verlangt werden, bei der
auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 180 ff. ZPO die ernsthafte Möglich-
keit besteht, daß dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden
kann. Unter einer ladungsfähigen Anschrift in diesem Sinne ist - entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts - nicht nur eine solche zu verstehen, unter
der auch eine Ersatzzustellung in Betracht kommt.
Die Zustellung hat grundsätzlich durch persönliche Übergabe des zuzu-
stellenden Schriftstücks an den Empfänger zu erfolgen (§ 170 Abs. 1 ZPO; vgl.
ZPO geht von diesem Leitbild der unmittelbaren Zustellung aus, wonach Zu-
stellungen an jedem Ort erfolgen können, wo die Person, der zugestellt werden
soll, angetroffen wird.
Die Ersatzzustellung nach §§ 181 ff. ZPO stellt demgegenüber nur eine
Hilfslösung dar (vgl. Baumbach/Hartmann, Rdn. 1 der Einführung vor §§ 181
bis 185 ZPO). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten muß
daher vornehmlich darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an
den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen. Hierfür kommt nicht nur des-
sen Wohnanschrift in Frage. In geeigneten Fällen kann vielmehr auch die An-
gabe der Arbeitsstelle genügen; § 180 ZPO ermöglicht auch eine dort erfol-
gende Zustellung (vgl. MünchKomm ZPO/ von Feldmann, Anmerkung zu § 180
ZPO; siehe auch LG Hagen, MDR 1984, 1034). Dies setzt freilich voraus, daß
die Arbeitsstätte sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion
so konkret und genau bezeichnet werden, daß von einer ernsthaften Möglich-
keit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelin-
gen.
cc) Im vorliegenden Fall waren die genannten Voraussetzungen erfüllt,
unter denen die Angabe der Arbeitsstätte der Beklagten als ladungsfähige An-
schrift in der Klageschrift ausreicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts beschränkte sich der Kläger nicht auf die bloße Benennung eines mehre-
re Abteilungen umfassenden Großstadtkrankenhauses. Vielmehr wurde inner-
halb dieses Krankenhauses konkret die "2. Medizinische Abteilung" angege-
ben; die Beklagten wurden mit ihren in dieser Abteilung ausgeübten hervorge-
hobenen Funktionen genau gekennzeichnet, nämlich der Beklagte zu 1) als
Chefarzt, der Beklagte zu 2) als Leitender Oberarzt. Dann aber bereitete deren
Identifikation innerhalb der Klinik keine Schwierigkeiten. Es ist auch keines-
wegs fernliegend, daß der Chefarzt und der Leitende Oberarzt einer bestimm-
ten Krankenhausabteilung in dieser zwecks Zustellung einer Klageschrift an-
getroffen werden können. Im Berufungsurteil sind keinerlei konkrete Feststel-
lungen dazu getroffen, was einer derartigen Zustellung entgegengestanden
hätte; insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß einer der beklagten Ärzte
zum Zeitpunkt der Klageeinreichung etwa nicht mehr in der Klinik beschäftigt
oder längerfristig abwesend gewesen wäre oder dergleichen.
c) Bei dieser Sachlage wäre das Landgericht gehalten gewesen, zu-
nächst eine Zustellung auf der Grundlage des § 180 ZPO an der angegebenen
Anschrift im Städtischen Krankenhaus M. in die Wege zu leiten. Dies gilt umso
mehr, als beklagte Krankenhausärzte in Arzthaftungsprozessen erfahrungsge-
mäß vielfach mit ihrer Klinikanschrift bezeichnet werden, ohne daß ersichtlich
wäre, daß dies - etwa im Rahmen von Zustellungen - zu relevanten Schwierig-
keiten geführt hätte. Dabei ist auch zu bedenken, daß die Ermittlung einer zu-
treffenden Wohnanschrift der beteiligten Krankenhausärzte für den Patienten
oft nicht unproblematisch ist; im vorliegenden Fall wurde zudem die gesamte
außergerichtliche Korrespondenz zwischen dem Klägervertreter und den Be-
klagten zu 1) und zu 2) ausschließlich über die Anschrift des Krankenhauses
geführt.
Der Verpflichtung des Landgerichts, zunächst eine Zustellung an der
angegebenen Klinikadresse zu veranlassen, steht nicht entgegen, daß der Er-
folg eines derartigen Zustellungsversuches nicht garantiert war und eine Er-
satzzustellung in der Klinik ausschied. Das Risiko eines Scheiterns der Zu-
stellung unter der von ihm angegebenen Adresse trägt in derartigen Fällen der
Kläger. Erst wenn ein solcher Mißerfolg eingetreten wäre, wäre es Sache des
Landgerichts gewesen, den Kläger aufzufordern, eine neue ladungsfähige An-
schrift der Beklagten zu benennen, an der gegebenenfalls eine Ersatzzustel-
lung möglich ist.
d) Die Zustellungsverzögerungen, wie sie hier konkret eingetreten sind,
beruhen auf der verfahrensrechtlich zu diesem Zeitpunkt nicht angebrachten
Aufforderung des Vorsitzenden der Zivilkammer an den Kläger vom 31. Juli
1997, "eine zustellungsfähige Adresse mitzuteilen". Wäre hingegen vom Land-
gericht pflichtgemäß ein Zustellungsversuch auf der Grundlage der vorliegen-
den Klinikanschrift unternommen worden und hätte dieser - wovon mangels
anderweitiger Feststellungen auszugehen ist - voraussichtlich Erfolg gehabt, so
wäre es auf die Problematik der Beschaffung der Wohnanschrift der Beklagten
zu 1) und zu 2) nicht mehr angekommen. Das Berufungsgericht durfte daher
unter den gegebenen Umständen die Zustellungen nicht als nicht "demnächst"
erfolgt im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO ansehen und auf dieser Grundlage eine
wirksame Verjährungsunterbrechung verneinen.
4. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung auf-
recht erhalten. Dies gilt auch, soweit die Revisionserwiderung zur Rechtferti-
gung der Auffassung, die Klagezustellungen seien hier nicht "demnächst" er-
folgt, auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen möchte: Sie weist
darauf hin, der Klägervertreter habe Teile des Gerichtskostenvorschusses, die
auf einer (später nochmals berichtigten) Streitwertfestsetzung des Landgerichts
beruhten, verspätet geleistet. Mit diesen Überlegungen, zu denen im Beru-
fungsurteil keinerlei Feststellungen getroffen worden sind, führt die Revisi-
onserwiderung neuen Sachvortrag in den Revisionsrechtszug ein, um ihre
materiell-rechtliche Beurteilung zu stützen, eine rechtzeitige Verjährungsunter-
brechung habe nicht stattgefunden. Dieses Vorbringen, zu dessen Berechti-
gung (in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht) der Kläger in den Tatsa-
cheninstanzen nicht Stellung nehmen konnte, kann nicht Gegenstand der revi-
sionsgerichtlichen Beurteilung sein.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Der Rechtsstreit war zur
weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Groß
Dr. v. Gerlach
Dr. Müller
Dr. Dressler
Wellner