Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.10.2000 – VI ZR 422/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr.

Dressler und Wellner

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gemäß §§ 92, 91a ZPO der

Klägerin zu 29%, der Beklagten zu 71% auferlegt.

Gründe

1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 ZPO inso-

weit zu tragen, als der Klage durch Senatsurteil vom 19. Dezember 1995

(BGHZ 131, 332) stattgegeben worden ist. Entsprechend sind der Klägerin die

Kosten aufzuerlegen, soweit die Klage nach dem Senatsurteil in Verbindung

mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (NJW

2000, 1021) keinen Erfolg hatte.

2. Nachdem die Parteien den jetzt noch anhängigen Teil des Rechts-

streits in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten insoweit

gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Beklagte hat

ihre Kostenpflicht insoweit dem Grunde nach anerkannt.

3. Hieraus ergibt sich eine Kostenverteilung zu Lasten der Klägerin von

29% und zu Lasten der Beklagten von 71%.

Groß Dr. v. Gerlach Dr. Mül- ler

Dr. Dressler Wellner