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BGH Beschluss vom 02.11.2000 – 4 StR 461/99
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. November 2000
in der Rehabilitierungssache
des
wegen Anordnung der Arbeitserziehung nach der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts am 2. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am
Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichts-
hof Maatz, Dr. Kuckein, Athing und die Richterin am Bundesgerichtshof So-
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lin-S
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurück-
gegeben.
Gründe:
I.
1. Der Betroffene ist durch Urteil des Kreisgerichts Haldensleben vom
2. November 1967 wegen "Fahren unter Alkohol und ohne Fahrerlaubnis, in
Tateinheit wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges, gemäß § 49
StVO, § 91 StVZO, § 1 der VO gegen unbefugten Gebrauch von Kfz vom
20.10.1932 und wegen Anstiftung eines Jugendlichen zur Begehung einer
strafbaren Handlung, gemäß § 6 JGG, zu einer Gesamtstrafe von 8 - acht -
Monaten Gefängnis" verurteilt worden. Ferner ist gegen ihn "gemäß der Ver-
ordnung vom 24.8.61 die Arbeitserziehung" angeordnet worden (vgl. § 3 Abs. 2
der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961
[AufhBeschrV] - GBl. DDR II S. 343, insoweit mit Wirkung zum 1. Juli 1968 auf-
gehoben durch § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafge-
setzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Repu-
blik vom 12. Januar 1968 [EGStGB/StPO–DDR] - GBl. I S. 97). Die Arbeitser-
ziehung wurde vom 29. April 1968 bis zum 27. November 1969 in der StVA
Thale (Arbeitserziehungskommando) im Anschluß an die Vollstreckung der
Gefängnisstrafe vollzogen.
Nach den Feststellungen des vorgenannten Urteils trat der Betroffene
nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Deutschen Reichs-
bahn im April 1967 in seiner Gemeinde als Außenseiter, starker Trinker und
Arbeitsbummelant in Erscheinung und übte einen negativen Einfluß auf andere
Jugendliche aus. Seinen Lebensunterhalt bestritt er unter anderem dadurch,
daß er seinen Eltern Getreide entwendete, dieses verkaufte und den Erlös in
erster Linie für alkoholische Getränke verbrauchte. Am 28. August 1967 beging
er unter Alkoholeinfluß Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung zu der Ge-
samtgefängnisstrafe sind. Zu der Anordnung der Arbeitserziehung hat das
Kreisgericht ausgeführt:
"Nachdem bereits vor der strafbaren Handlung vom Rat der Gemeinde Nordgermersleben, auf Anraten der Mutter des Angeklagten D. ein Beschluß auf die Erteilung der Arbeits- erziehung ergangen war, wurde dieser Beschluß berücksich- tigt und dem Angeklagten D. neben der ausgesprochenen Gefängnisstrafe die Arbeitserziehung gemäß der Verordnung vom 24.8.61 auferlegt. Diese ist begründet, da er Monate hin- durch nicht gewillt war, einen Arbeitsplatz aufzunehmen und in dieser Zeit auf Kosten der Gesellschaft lebte".
2. Das Landgericht Magdeburg hat den ”Antrag des Betroffenen, ihn we-
gen der Verurteilung durch das Kreisgericht Haldensleben vom 02.11.1967”(...)
”zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu rehabilitieren", durch Beschluß
vom 22. April 1997 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner hiergegen gerich-
teten Beschwerde hat der Betroffene ausgeführt, er habe nicht die Verurteilung
”wegen Fahrens unter Alkohol und ohne Fahrerlaubnis” anfechten wollen,
"sondern die anschließende Arbeitserziehung im Arbeitslager Thale".
3. Das Oberlandesgericht Naumburg möchte die Beschwerde als unbe-
gründet verwerfen. Es ist der Auffassung, Anordnungen nach § 3 Abs. 2
AufhBeschrV seien ”in der Regel nicht als Ausdruck politischer Verfolgung zu
werten,” da der Gesetzgeber diese Vorschrift nicht in den – als abschließend
anzusehenden - Regelaufhebungskatalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG auf-
genommen habe. Die Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung sei nicht
”generell” rechtsstaatswidrig, mit der Folge, daß alle Verurteilungen, die auf
ihrer Grundlage ergangen seien, schon deshalb ebenfalls als rechtsstaatswid-
rig im Sinne von § 1 Abs. 1 StrRehaG angesehen werden müßten. Auch An-
ordnungen nach § 3 Abs. 2 AufhBeschrV seien ”nicht als schlechthin und von
vornherein rechtsstaatswidrig anzusehen.” Vielmehr sei eine solche Anordnung
nur dann rehabilitierungsfähig, wenn im Einzelfall ”hinreichende Anhaltspunkte”
dafür vorlägen, daß sie aus politischen Gründen erfolgt sei oder aus sonstigen
Gründen grob rechtsstaatswidrig sei. Das sei hier nicht der Fall.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht
Naumburg durch die Beschlüsse des 3. Beschwerdesenats für Rehabilitie-
rungssachen des Kammergerichts in Berlin vom 30. September 1993 - 3 Ws
487/93 REHA - und vom 12. November 1993 - 3 Ws 544/93 REHA – gehin-
dert, denen gerichtliche Anordnungen der Beschränkung des Aufenthalts ge-
mäß § 3 Abs. 1 AufhBeschrV zugrunde lagen, die das Kammergericht jeweils
als rechtsstaatswidrig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG angesehen und
aufgehoben hat. Das Oberlandesgericht Naumburg entnimmt diesen Beschlüs-
sen, das Kammergericht vertrete die Auffassung, schon die Anwendung der
Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung als solche sei als hinreichender
Rehabilitierungsgrund anzusehen, weil die Verordnung wegen der Unbe-
stimmtheit der darin enthaltenen ”Straftatbestände”, insbesondere auch des § 3
Abs. 2 AufhBeschrV, mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechts-
staatlichen Ordnung unvereinbar sei und die Verordnung zudem dem Zweck
gedient habe, den Bestand und die Sicherheit des totalitären Systems der DDR
zu erhalten und ihre Entwicklung durch Zwangsmaßnahmen gegen ihre Be-
wohner durchzusetzen. Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß
§ 13 Abs. 4 StrRehaG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender
Rechtsfrage vorgelegt:
"Sind strafrechtliche Entscheidungen, die aufgrund von § 3 Abs. 2 der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 25.08.1961 (GBl. DDR II S. 343) ergangen sind, allgemein nach § 1 Abs. 1 StrRehaG für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben oder ist jeweils im Einzelfall festzustellen, daß die Entscheidung der politischen Verfolgung gedient hat?"
4. Der Vorsitzende des 3. Beschwerdesenats für Rehabilitierungssachen
des Kammergerichts hat auf Anfrage des Generalbundesanwalts ohne weitere
Begründung mitgeteilt, der Senat halte an seiner bisherigen Rechtsprechung
fest.
5. Der Generalbundesanwalts ist der Auffassung, eine die Vorlegungs-
pflicht begründende Abweichung liege vor. Die Frage der Rehabilitierungsfä-
higkeit hänge sowohl bei Anordnungen der Aufenthaltsbeschränkung als auch
bei Anordnungen der Arbeitserziehung davon ab, ob die Verordnung über Auf-
enthaltsbeschränkung wegen der Unbestimmtheit der Norm generell mit we-
sentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unver-
einbar ist. Dies könne - ungeachtet der Verschiedenheit der Fallgestaltungen in
tatsächlicher Hinsicht - nur einheitlich beurteilt werden. Der Generalbundesan-
walt hat beantragt zu beschließen:
"Strafrechtliche Entscheidungen, die gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 25. August 1961 - GBl. DDR II S. 343 - ergangen sind, sind nach § 1 Abs. 1 StrRehaG jedenfalls dann nicht generell für rechts- staatswidrig zu erklären und aufzuheben, sondern einer Ein- zelfallprüfung zu unterziehen, wenn die Arbeitserziehung als weitere Rechtsfolge neben einer wegen einer Straftat ver- hängten Strafe angeordnet wurde".
II.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind nicht gegeben, da das
Oberlandesgericht Naumburg mit der beabsichtigten Entscheidung weder von
einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts (Bezirksgerichts), ins-
besondere auch nicht von den genannten Beschlüssen des Kammergerichts,
noch von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen würde.
1. Allerdings hat das Oberlandesgericht hinreichend dargetan, daß die
vorgelegte Rechtsfrage für die beabsichtigte Verwerfung der Beschwerde ent-
scheidungserheblich ist (vgl. BGHSt 33, 183, 185; 43, 241, 244; Hannich in KK-
StPO 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 37; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.
§ 121 GVG Rdn. 10, jew. m. w. N.).
a) Der beabsichtigten Verwerfung der Beschwerde als unbegründet
steht nicht entgegen, daß sich der angefochtene Beschluß des Landgerichts
nur zu der Verurteilung des Betroffenen zu der Gefängnisstrafe, nicht aber zu
der gegen ihn getroffenen Anordnung der Arbeitserziehung verhält. Die Gene-
ralstaatsanwaltschaft Naumburg hat dazu in ihrer Antragsschrift unter anderem
ausgeführt, das Landgericht habe gleichwohl auch insoweit in der Sache ent-
schieden, da es ”die Rehabilitierung wegen der Verurteilung vom 02.11.1967”
abgelehnt habe. Eine Zurückverweisung an das Landgericht, die nur in Aus-
nahmefällen zulässig sei, komme daher nicht in Betracht. Dieser Auffassung ist
ersichtlich auch das Oberlandesgericht. Sie ist, auch soweit es die Annahme
einer beschwerdefähigen Entscheidung über den Antrag des Betroffenen be-
trifft, ihn ”wegen der Verurteilung vom Kreisgericht zur Arbeitserziehung zu re-
habilitieren,” vertretbar und deshalb vom Senat bei der Prüfung der Zulässig-
keitsvoraussetzungen hinzunehmen (vgl. BGHSt 43, 285, 287; Hannich aaO
Rdn. 43 m. w. N.).
b) In diesem Sinne vertretbar ist auch die Annahme des Oberlandesge-
richts, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrRehaG für die vom Betroffenen
erstrebte Rehabilitierung lägen nach dem Ergebnis der nach seiner Auffassung
gebotenen Einzelfallprüfung nicht vor, da ”nach den Umständen seines Straf-
verfahrens” keine ”hinreichenden Anhaltspunkte" dafür ersichtlich seien, daß
die Anordnung der Arbeitserziehung gegen den Betroffenen der politischen
Verfolgung gedient habe oder daß sie aus anderen Gründen ”grob rechts-
staatswidrig” sei. Die dieser Annahme zugrundeliegenden tatsächlichen und
rechtlichen Wertungen sind nachvollziehbar. Dies gilt im Ergebnis auch, soweit
das Oberlandesgericht, allerdings ohne dies näher auszuführen, ein grobes
Mißverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG zwischen der Anordnung
der Arbeitserziehung und der ihr zugrundeliegenden Tat verneint hat.
Der Vollzug der Arbeitserziehung, die nach § 3 Abs. 2 AufhBeschrV vom
Kreisgericht gegen ”arbeitsscheue Personen” auf Verlangen der örtlichen
Volksvertretungen oder ihrer Räte (vgl. § 1 Erste Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 [1. DB
AufhBeschrV] – GBl. II S. 344) angeordnet werden konnte, ähnelte dem Voll-
zug von Strafen mit Freiheitsentzug im Sinne von §§ 38 ff. StGB-DDR 1968
(zur Arbeitserziehung gem. § 42 StGB-DDR vgl. OLG Brandenburg VIZ 1995,
318 und 430). Sie wurde in der Regel (vgl. § 19 Abs. 2 Strafvollzugs- und Wie-
dereingliederungsgesetz vom 12. Januar 1968 [SVWG] – GBl. I S. 109) in der
”allgemeinen Vollzugsart” (§ 16 SVWG) vollzogen. Die Verurteilten wurden in
Arbeitserziehungskommandos oder Arbeitserziehungsabteilungen unterge-
bracht und waren als Strafgefangene (§ 25 Abs. 1, 2 SVWG) verpflichtet, die
ihnen zugewiesene Arbeit in volkseigenen Betrieben oder gleichgestellten Be-
trieben ”ordnungsgemäß zu erfüllen” (§§ 27, 28 SVWG).
Demgemäß bedarf die Frage, ob die Anordnung von Arbeitserziehung
zu der zugrundeliegenden Tat in einem groben Mißverhältnis steht, im Einzel-
fall besonders sorgfältiger Prüfung (vgl. OLG Brandenburg VIZ 1995, 430,
431). Insoweit hätte hier zwar der Erörterung bedurft, daß eine Höchstdauer
der Arbeitserziehung im Zeitpunkt der Verurteilung des Betroffenen nicht fest-
gelegt war und daß er im Anschluß an die Verbüßung der gegen ihn verhäng-
ten Gefängnisstrafe fast neunzehn Monate in dem Arbeitserziehungskomman-
do Thale untergebracht war. Die der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der
Anordnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG zugrundeliegende Wertung des
Oberlandesgerichts ist aber gleichwohl noch vertretbar. Die Dauer der gegen
den Betroffenen angeordneten Arbeitserziehung ist nämlich mit der Aufhebung
des § 3 Abs. 2 AufhBeschrV auf höchstens zwei Jahre ab Inkrafttreten des
StGB-DDR (1. Juli 1968) beschränkt worden (vgl. § 4 Abs. 2 EGStGB/StPO-
DDR). Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kann schließlich nicht außer
Betracht bleiben, daß es im Zeitpunkt ihrer Anordnung in der Bundesrepublik
Deutschland auch außerhalb des Strafrechts eine freiheitsentziehende Maß-
nahme gab, die mit einer obligatorischen Arbeitspflicht verknüpft war. § 26
Abs. 1 BSHG vom 30. Juni 1961 (BGBl. S. 815) eröffnete nämlich die Möglich-
keit, jemand zur Arbeitsleistung in einer abgeschlossenen Anstalt unterzubrin-
gen, der sich trotz wiederholter Aufforderung beharrlich weigerte, zumutbare
Arbeit zu leisten, so daß ihm oder einem Unterhaltsberechtigten laufende Hilfe
zum Lebensunterhalt gewährt werden mußte (zur Verfassungsmäßigkeit dieser
Vorschrift vgl. BVerfG ZfF 1971, 23).
2. Das Oberlandesgericht würde jedoch mit der beabsichtigten Ent-
scheidung nicht von einer Rechtsauffassung abweichen, die tragende Grund-
lage (vgl. BGHSt 7, 314, 315; 30, 160, 162/163; Hannich aaO Rdn. 38 m. w. N.)
der Beschlüsse des Kammergerichts vom 30. September 1993 - 3 Ws 487/93
REHA - und vom 12. November 1993 - 3 Ws 544/93 REHA – gewesen ist.
Zwar ist auch insoweit von der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts
auszugehen, sofern diese vertretbar ist (BGHSt 16, 321, 324; BGH NStZ 2000,
222; Hannich aaO Rdn. 43 m. w. N.). Dies ist jedoch nicht der Fall:
a) Der Entscheidung des Kammergerichts vom 30. September 1993
kann – auch bei großzügiger Auslegung – nicht entnommen werden, daß es
schon die Anwendung einer Vorschrift der Verordnung über Aufenthaltsbe-
schränkung als solche als hinreichenden Rehabilitierungsgrund angesehen hat
(hinsichtlich § 3 Abs. 2 AufhBeschrV ausdrücklich offengelassen in den Ent-
scheidungen des KG [5. Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen] VIZ
1994, 150 und des OLG Jena, Beschluß vom 27. Januar 1994 – 2 Ws – Reha
146/93). Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Rehabilitierungsent-
scheidung, die eine Anordnung der Beschränkung des Aufenthalts nach § 3
Abs. 1 AufhBeschrV betraf, unter anderem ausgeführt:
”Die genannte Verordnung ist schon deswegen mit wesentlichen Grund- sätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, weil sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit von Straftatbeständen widerspricht.
Darüber hinaus stellt die herangezogene Rechtsnorm eine flankierende Maßnahme der von der DDR kurz zuvor getroffenen politischen Entscheidung des Baus der Berliner Mauer dar. Ihrem Wortlaut nach bezweckt die Vorschrift Gefahrenabwehr. Die Anordnung von Aufenthaltsbeschränkungen sowie von Arbeitserziehung dienten jedoch dem Zweck, den Bestand und die Sicherheit des totalitären Systems der DDR zu erhalten und ihre Entwicklung durch Zwangsmaßnahmen gegen ihre Einwohner durchzusetzen.”
Das Kammergericht hat aber nicht schon die Anwendung der Verord-
nung als solche als hinreichenden Rehabilitierungsgrund angesehen, sondern
eine Prüfung der Umstände des Einzelfalles für geboten erachtet. Es hat dazu
ausgeführt:
”Ebenso wie eine Verurteilung”(...)”nach § 249 StGB/DDR ist aber auch eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 3 der Verordnung über Aufent- haltsbeschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG als rechtsstaatswidrig auf- zuheben, wenn die Entscheidung im Einzelfall der politischen Verfolgung ge- dient hat.
Maßgeblich ist dabei, ob die Entscheidung zur Ahndung als kriminell angesehenen Unrechts ergangen ist oder ob die Disziplinierung aus politi- schen und gesellschaftlichen Gründen im Vordergrund stand”(...). ”Ein Indiz kann etwa die überraschend und extensive Interpretation dieses weitgefaßten und unbestimmten Tatbestandes darstellen.
Dies ist nach den Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils der
Fall.”
Das Kammergericht hat mithin die getroffene Rehabilitierungsentschei-
dung auf die in dem Beschluß im einzelnen dargelegten Umstände des zu ent-
scheidenden Einzelfalles gestützt, die aber bei dem vom vorlegenden Gericht
zu beurteilenden Sachverhalt, zumal er eine auf § 3 Abs. 2 AufhBeschrV ge-
stütze Anordnung betrifft, nicht in gleicher Weise vorliegen. Demgemäß ver-
mag die nur in der Beurteilung der Rechtsstaatswidrigkeit der angewendeten
Verordnung bestehende Divergenz entgegen der Auffassung des Generalbun-
desanwalts auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit des Rechtsproblems
(vgl. BGHSt 29, 252, 254; Hannich aaO § 121 GVG Rdn. 34 m. w. N.) eine
Vorlegungspflicht nicht zu begründen. Die Beurteilung, ob nach den Umstän-
den des jeweiligen Einzelfalles eine auf § 3 AufhBeschrV gestützte Anordnung
mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Grundord-
nung unvereinbar ist (§ 1 Abs. 1 StrRehaG), ist Tatfrage, die der Klärung im
Wege eines Vorlegungsverfahrens nicht zugänglich ist (vgl. BGH VIZ 1995,
417, 418).
b) Auch der Entscheidung des Kammergerichts vom 12. November
1993, in der das Kammergericht auf seinen Beschluß vom 30. September 1993
Bezug genommen hat, läßt sich eine der vom Oberlandesgericht Naumburg
beabsichtigten Entscheidung entgegenstehende Rechtsauffassung nicht ent-
nehmen. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren, das
ebenfalls eine Anordnung nach § 3 Abs. 1 AufhBeschrV betraf, war dem Kam-
mergericht nämlich eine Einzelfallprüfung verwehrt, weil weder die Verfahrens-
akten noch eine Urteilsabschrift aufgefunden werden konnten. Das Kammerge-
richt hat die Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG allein darauf ge-
stützt, daß eine - nach seiner Auffassung - im Sinne dieser Vorschrift rechts-
staatswidrige Norm angewendet worden ist. Dem liegt ersichtlich die Rechts-
auffassung zugrunde, die Anwendung einer solchen Norm begründe die Ver-
mutung, daß eine darauf gestützte Verurteilung rechtsstaatswidrig im Sinne
des § 1 Abs. 1 StrRehaG sei, die jedoch erst dann für die zu treffende Ent-
scheidung Bedeutung erlange, wenn die tatsächlichen Grundlagen für die -
sonst gebotene - Einzelfallprüfung fehlen (vgl. KG VIZ 1993, 366 [WStVO-
DDR]; 1994, 150 [Handelsschutz VO-DDR], 149 [SpekulationsVO-DDR]).
Ob der Katalog der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 a-i StrRehaG genannten Regel-
beispiele, die eine ”Vermutung” für rechtsstaatswidrige Verfolgung begründen,
abschließend ist (so OLG Jena und OLG Rostock VIZ 1994, 436) oder ob, was
fraglich ist (BGH wistra 1994, 195, 196), über den Gesetzeswortlaut hinaus die
Annahme weiterer solcher "Vermutungen" zulässig ist, kann der Senat auch
hier offenlassen. Die beim Fehlen entsprechender Beweismittel bestehende
Divergenz ist nicht entscheidungserheblich, da hier die für eine Einzelfallprü-
fung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing
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