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BGH Beschluss vom 02.11.2000 – 4 StR 471/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 471/00

BESCHLUSS

vom

2. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November

2000 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Münster vom 21. Juni 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei keine Bestimmung dar-

über getroffen, auf welche der beiden Gesamtfreiheitsstrafen

von drei Jahren und sechs Monaten sowie von fünf Monaten

(ohne Bewährung) die erlittene Untersuchungshaft anzurech-

nen ist. Eine solche Entscheidung ist im Gesetz (§ 51 StGB,

§ 450 StPO) - im Unterschied zu anderen Fallgestaltungen

(vgl. §§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB; § 51

Abs. 4 Satz 2 StGB; s. auch §§ 31 Abs. 2 Satz 2, 52 JGG) -

nicht vorgesehen. Es ist auch nicht erforderlich, im Falle meh-

rerer gleichzeitig verhängter Freiheitsstrafen einen ausdrückli-

chen Ausspruch über den Anrechnungsmodus in die Urteils-

formel aufzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 25,

26; Pohlmann/Jabel/Wolf Strafvollstreckungsordnung 7. Aufl.

§ 39 Rdn. 5 i.V.m. Rdn. 18, 22, 35; a.A. - allerdings nur obiter

dictum - BGHSt 27, 287, 288; BGH NStZ 1985, 497; vgl. auch

Gribbohm in LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 50 [s. aber Rdn. 59: "in der

Regel"]; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 260

Rdn. 80 m.w.N. in Fn. 174). Hiervon ist der Senat bereits in

seiner Entscheidung über die insoweit ähnlich gelagerte Frage

einer Anrechnung der Untersuchungshaft auf den gemäß § 67

Abs. 2 StGB vorab zu vollziehenden Teil der Strafe ausgegan-

gen (BGH NStZ 1991, 508; s. ferner BGH NJW 1972, 730,

731): Aus Anlaß der abgeurteilten Tat erlittene Untersu-

chungshaft ist nämlich gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB kraft

Gesetzes auf zeitige Freiheitsstrafe - und auf Geldstrafe - an-

zurechnen; einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht.

Es ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, an die sich § 51

StGB unmittelbar richtet, bei der Strafzeitberechnung (§§ 37 ff.

StVollstrO) den anrechenbaren Freiheitsentzug in Ansatz zu

bringen. Allein aus dem Umstand, daß eine Entscheidung des

erkennenden Gerichts über die Art der Anrechnung von Unter-

suchungshaft auf mehrere Freiheitsstrafen konstitutiv wirken

würde, kann nicht hergeleitet werden, daß eine solche Be-

stimmung erforderlich ist; hiervon geht auch § 39 Abs. 1 Satz 1

und 2 StVollstrO aus.

Es ist in der hier gegebenen Fallgestaltung praktisch gar nicht

möglich, die Frage der Anrechnung schon im Zeitpunkt des

tatrichterlichen Urteils in einer Weise zu entscheiden, die im

Blick auf die Fiktion der Strafverbüßung nach § 57 Abs. 4 StGB

nicht in Widerspruch zu der materiell-rechtlichen Regelung der

Mindestverbüßungszeiten in § 57 StGB und der diese sichern-

den verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 454 b StPO treten

kann (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf aaO § 39 Rdn. 18). Die An-

rechnung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB erstreckt sich nämlich

auf die Untersuchungshaft, die der Angeklagte bis zu dem Tag

erlitten hat, an dem die Entscheidung in Rechtskraft erwächst

(vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO), ohne daß sich das - im

wesentlichen von etwaigen Rechtsmitteln abhängige - Ausmaß

dieser Zeitspanne verläßlich einschätzen ließe (vgl. BGH NStZ

1991, 508; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 51 Rdn. 6). Über

die Art der Anrechnung kann daher sachgemäß erst nach Ein-

tritt der Rechtskraft durch die Vollstreckungsbehörde befunden

werden, etwa in der Weise, daß durch Aufteilung der Untersu-

chungshaft möglichst früh die Mindestverbüßungszeiten des

§ 57 StGB erreicht werden (OLG Frankfurt NStZ 1990, 147 f.);

das Fehlen einer ausdrücklichen Anrechnungsregel - wie sie

das Gesetz für andere Fälle vorsieht (vgl. etwa § 51 Abs. 4

Satz 1 StGB, § 450 a Abs. 1 [s. BGH NStZ 1985, 497] und 2

StPO) - steht einer solchen Bestimmung nicht entgegen. Eine

gerichtliche Entscheidung über die Berechnung der erkannten

Strafen ist dem Verfahren nach § 458 StPO, das dem Verur-

teilten den erforderlichen Rechtsschutz sichert, vorbehalten;

das gilt insbesondere auch für die Anrechnung der Untersu-

chungshaft in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden (vgl.

Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.

§ 458 Rdn. 3;

Paeffgen in SK-StPO § 458 Rdn. 7).

Es entspricht daher auch ständiger Übung in der neueren

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteile, in denen der

Tatrichter mehrere (Gesamt-)Freiheitsstrafen verhängt hat, oh-

ne eine Bestimmung über die Art der Anrechnung erlittener

Untersuchungshaft zu treffen, nicht zu beanstanden. Im glei-

chen Sinne hat das Bundesverfassungsgericht in Fällen sog.

verfahrensfremder Untersuchungshaft darauf hingewiesen,

daß eine in Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB gebotene

Anrechnung auch im Verfahren der Strafzeitberechnung vor-

genommen werden kann (BVerfG StV 1998, 664, 666; 1999,

102, 104).

An seiner entgegenstehenden Rechtsprechung im Urteil vom

18. März 1976 - 4 StR 65/76 - hält der Senat nicht fest. Über

die Fälle des Zusammentreffens von Freiheits- und Geldstrafe

(BGHSt 24, 29, 30; BGH bei Dallinger MDR 1970, 196; NJW

1992, 123, 125, insoweit in BGHSt 38, 7 nicht abgedruckt;

ebenso schon BGH NJW 1962, 2311 und Urteil vom

6. September 1966 - 1 StR 396/66 zu § 60 StGB a.F.;

BayObLG NJW 1972, 1631, 1632; Lemke in NK/StGB § 51

Rdn. 2, 22) sowie mehrerer anrechenbarer Freiheitsentziehun-

gen (vgl. BGH NStZ 1990, 231, 232) ist hier nicht zu befinden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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