Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.11.2000 – 2 StR 354/00

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

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Verweigert eine Tatzeugin in der Hauptverhandlung das Zeugnis, dürfen ihre Anga-

ben, die sie bei der Exploration für die Glaubhaftigkeitsprüfung zum Tatgeschehen

gemacht hat (Zusatztatsachen), nicht für Feststellungen zum Tathergang verwertet

werden, indem die Sachverständige als Zeugin gehört wird; das gilt auch für die er-

neute Hauptverhandlung nach der Wiederaufnahme des Verfahrens.

BGH, Urt. vom 3. November 2000 - 2 StR 354/00 - Landgericht Bonn

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

3. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November

2000, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Detter,

Dr. Bode,

die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Elf

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte in der Verhandlung,

Justizhauptsekretärin bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 21. März 2000 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-

schutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten mit Urteil vom 20. April

1994, rechtskräftig seit dem 24. November 1994, wegen sexuellen Mißbrauchs

von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte

die Taten in den Jahren 1988 bis 1990 in E. und in W. an seiner

am 15. Juli 1977 geborenen Enkelin N. P. begangen. Die Verurteilung

beruhte im wesentlichen auf den belastenden Angaben der Zeugin N. P. .

Am 13. Februar 1995 beantragte der Angeklagte die Wiederaufnahme

des Verfahrens, weil N. P. ihre den Angeklagten belastende Aussage in

einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Köln vom 17. Dezember 1994 als

falsch widerrufen hatte. Im Probationsverfahren wurde N. P. zu ihrem

Widerruf am 16. Mai 1995 richterlich vernommen. Am 8. Februar 1996 verwarf

das Landgericht Bonn den Wiederaufnahmeantrag als unbegründet. Auf die

sofortige Beschwerde des Angeklagten ordnete das Oberlandesgericht Köln

am 7. Mai 1996 die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der

Hauptverhandlung an.

Mit Urteil vom 21. März 2000 hat das Landgericht Bonn das Urteil des

Landgerichts Köln aufgehoben und den Angeklagten - nach Fortfall der fortge-

setzten Handlung - im wesentlichen wegen desselben Tatgeschehens wegen

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in elf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe

die Angaben der Enkelin des Angeklagten nicht verwerten dürfen, die diese

gegenüber der früheren Sachverständigen und jetzigen Zeugin J. bei der

Glaubwürdigkeitsprüfung gemacht hat, weil N. P. in der neuen Haupt-

verhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe.

1. Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz

2 StPO, weil auf Grund der zulässig erhobenen Sachrüge der Urteilsinhalt er-

gänzend zum Vorbringen der Revisionsbegründung herangezogen werden

kann.

2. Der Rüge liegen folgende Verfahrensvorgänge zu Grunde:

Im Ermittlungsverfahren hatte die Staatsanwaltschaft Köln die Sachver-

ständige J. mit einem Gutachten zur Glaubhaftigkeit der belastenden Anga-

ben von N. P. beauftragt. Bei der Exploration äußerte sich die Zeugin

am 14. September 1993 ausführlich zum Tatgeschehen. Auch in der Hauptver-

handlung vor dem Landgericht Köln machte N. P. ausführliche bela-

stende Angaben zum Tatgeschehen, die das Landgericht in Übereinstimmung

mit der damaligen Sachverständigen J. für glaubhaft erachtete und seinen

Feststellungen zu Grunde legte.

Zur Vorbereitung der Entscheidung im Probationsverfahren beauftragte

das Landgericht die Sachverständige J. mit einem ergänzenden Gutach-

ten zur Glaubhaftigkeit des Aussagewiderrufs. Auch bei der hierzu erfolgten

Exploration äußerte sich N. P. am 8. Dezember 1995.

Wegen Bedenken der Verteidigung gegen die Unbefangenheit der

Sachverständigen J. beauftragte das Landgericht Bonn zur Vorbereitung

der erneuten Hauptverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren die Sachver-

ständige M. mit der Erstattung eines weiteren Glaubhaftigkeitsgutach-

tens. Diese Sachverständige wurde in der Hauptverhandlung gehört. Ihr stand

die Zeugin P. jedoch nicht mehr zu einer Exploration zur Verfügung.

In der abgebrochenen Hauptverhandlung vom 7. Oktober 1997 machte

N. P. nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zunächst

Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und zur Vernehmungsfähigkeit

und verweigerte schließlich weitere Angaben. Auch in der neu anberaumten

Hauptverhandlung am 14. März 2000 machte sie nach Belehrung von ihrem

Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die Strafkammer hat in der dem ange-

fochtenen Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung u.a. den Vorsitzenden

und den Berichterstatter der Strafkammer des Landgerichts Köln, vor der N.

P. nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hatte,

und die frühere Sachverständige J. als Zeugen dazu vernommen, was

N. P. ihnen gegenüber zum Tatgeschehen ausgesagt hat, und die

Sachverständige M. gehört.

In seiner Beweiswürdigung (UA S. 29 ff.) stützt sich das Landgericht

Bonn in weiten Teilen auf die Angaben der Zeugin J. über das, was N.

P. ihr gegenüber bei der Exploration und in der Hauptverhandlung als

Zeugin vor dem Landgericht Köln zum Tatgeschehen ausgesagt hat. Ihre An-

gaben stimmten mit dem überein, was die beiden als Zeugen gehörten Richter

der damals erkennenden Strafkammer über den Inhalt der Aussage in der

Hauptverhandlung berichtet haben. Das Landgericht Bonn hat sich für die

Glaubhaftigkeitsbeurteilung aber maßgeblich auf die hohe Konstanz in der

Aussage N. P. gestützt und diese als wesentliches Glaubhaftigkeitskriteri-

um gewertet. Zum Beleg nennt das Urteil 45 Details zum Tatgeschehen, die die

Zeugin sowohl bei der Exploration als auch in der Hauptverhandlung in Köln

übereinstimmend geschildert habe. Diese Konstanz konnte nur unter Heran-

ziehung der Angaben der Zeugin J. über das Ergebnis ihrer Exploration fest-

gestellt werden.

3. Das angefochtene Urteil stützt sich somit bei seiner Beweiswürdigung

auf die Ausführungen der Zeugin und früheren Sachverständigen J. zu

den Angaben, die N. P. ihr gegenüber bei der Exploration am 14. Sep-

tember 1993 insbesondere zum Tatgeschehen gemacht hat. Darin liegt ein

Verstoß gegen § 252 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO.

a) Seit der Entscheidung BGHSt 2, 99 ist es ständige Rechtsprechung

und einhellige Meinung im Schrifttum, daß § 252 StPO nicht nur ein Verle-

sungs-, sondern ein Verwertungsverbot enthält, das nach der berechtigten

Zeugnisverweigerung auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterli-

chen Vernehmung gemachten Aussage, insbesondere die Vernehmung von

Verhörspersonen, ausschließt (vgl. BGHSt 45, 203, 205 m.w.N.). Mitteilungen

eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeu-

gen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen (vgl. hierzu

BGHSt 18, 107, 108), zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf

seine Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehört (BGH NStZ 1997, 95

= StV 1996, 522), stehen einer Aussage im Sinn des § 252 StPO gleich. Soweit

die Rechtsprechung ausnahmsweise die Vernehmung der Richter zuläßt, die

an der früheren Vernehmung mitgewirkt haben (BGHSt 2, 99; 27, 231), kann

diese Ausnahme auf die Befragung durch den Sachverständigen, die einer

richterlichen Vernehmung nicht gleich gesetzt werden kann, keine Anwendung

finden (BGHSt 13, 1, 4). Macht der Zeuge später sein Zeugnisverweigerungs-

recht geltend, dürfen seine Mitteilungen über Zusatztatsachen daher weder

durch das Sachverständigengutachten noch durch die Vernehmung des Sach-

verständigen als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der rich-

terlichen Überzeugungsbildung verwertet werden (BGHSt 13, 1, 3; 250; 18,

107, 109; 36, 217, 219; 36, 384, 385 f.; 45, 203, 206; StV 1984, 453; 1996, 522

= NStZ 1997, 95; BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 1 [= StV 1987, 328]

und 2 [= MDR 1987, 625 = NStZ 1988, 19]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

44. Aufl. § 252 Rdn. 10; Diemer in KK § 252 Rdn. 18; Gollwitzer in Lö-

we/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 252 Rdn. 32 jeweils m.w.N.).

Da sich die Enkelin des Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung

berechtigt auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) berief,

waren ihre Angaben zum Tatgeschehen, die sie gegenüber der früheren Sach-

verständigen J. gemacht hat, nicht verwertbar.

b) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1957 (BGHSt 11,

97) rechtfertigt keine andere Beurteilung. In dieser Entscheidung hatte der

4. Strafsenat in einem unverbindlichen Hinweis an den neuen Tatrichter Äuße-

rungen eines richterlich über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrten Zeu-

gen gegenüber dem Sachverständigen trotz inzwischen erklärter Zeugnisver-

weigerung bei der Erstattung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens auch in Bezug

auf die "Anklagetatsachen" für verwertbar erachtet. Der 4. Strafsenat hat je-

doch in seinem bereits genannten späteren Urteil BGHSt 13, 1, in dem er erst-

mals die Vernehmung des Gutachters über Zusatztatsachen nach der Zeugnis-

verweigerung des Untersuchten weder als Sachverständiger noch als Zeuge

für zulässig erachtete, selbst darauf hingewiesen, daß sich die zugrundelie-

genden Fragestellungen unterschieden: In BGHSt 11, 97 sei es um die Frage

gegangen, ob die von einem über sein Aussageverweigerungsrecht belehrten

Zeugen gegenüber dem Sachverständigen gemachten Angaben auch dann der

Begutachtung über seine Glaubwürdigkeit zugrundegelegt werden dürften,

wenn der Zeuge nachträglich seine Aussage verweigert. Davon sei die in

BGHSt 13, 1 entschiedene Frage zu unterscheiden, ob der Sachverständige

als solcher oder als Zeuge vom Untersuchten erfahrene Belastungstatsachen

unter den gleichen Voraussetzungen in die Hauptverhandlung einführen dürfe.

Es kann dahinstehen, ob dieser Abgrenzung zu folgen ist oder ob darin nicht

vielmehr eine Aufgabe des Hinweises in BGHSt 11, 97 zu sehen ist, denn es ist

kaum vorstellbar, daß einem Sachverständigengutachten Tatsachen oder Äu-

ßerungen zugrundegelegt werden dürfen, die nicht auch sonst als Verfahrens-

stoff in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen. Selbst wenn man aber

unterstellt, daß die früheren Angaben für die Erstattung des Glaubwürdigkeits-

gutachtens (begrenzt) verwertbar seien, könnte dies auch nach der vom

4. Strafsenat vertretenen Ansicht allenfalls dazu führen, daß die fraglichen An-

gaben für das Glaubwürdigkeitsgutachten verwertet werden dürfen. Im vorlie-

genden Fall wurden die Angaben jedoch für die Feststellungen des Landge-

richts zum Tatgeschehen verwendet. Zudem wurde das Gutachten in der

Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bonn nicht von der Zeugin J. ,

sondern von der Sachverständigen M. erstattet.

Deshalb läßt sich auch mit dem Beschluß des 1. Strafsenats vom

20. Juli 1995 (StV 1995, 564 = NJW 1998, 838 mit krit. Anm. von Wohlers StV

1996, 192; Eisenberg/Kopatsch NStZ 1997, 297; Schmidt-Ricla NJW 1998,

800), der sich auf BGHSt 11, 97 beruft und mit dem das angefochtene Urteil

die Verwertbarkeit der Äußerungen N. P. gegenüber der Zeugin J.

zu rechtfertigen versucht, die Verwertbarkeit der Angaben zum Tatgesche-

hen nicht begründen. Zudem ging es in der Entscheidung des 1. Strafsenats

nicht um die Verwertung von Zusatztatsachen zum Tatgeschehen, sondern um

Angaben des Vaters zur Persönlichkeit und zum Lebenslauf des Beschuldig-

ten, die bei einem Gutachten über seine Schuldfähigkeit verwendet wurden.

c) Der Senat hat ferner erwogen, ob wegen der besonderen Verfahrens-

konstellation im Wiederaufnahmeverfahren eine Einschränkung des Verwer-

tungsverbots für die von der Zeugin J. berichteten Zusatztatsachen zum

Tatgeschehen gerechtfertigt ist. Hierfür könnte sprechen, daß auf Grund der

belastenden Angaben der Enkelin des Angeklagten zum Tatgeschehen bereits

ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Köln bestand, das erst im Wieder-

aufnahmeverfahren beseitigt wurde, weil die Tatzeugin ihre belastenden Anga-

ben inzwischen widerrufen hatte. Erst in der neuen Hauptverhandlung hat die

Zeugin sodann von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Trotz dieses Verfahrensgangs kommt aber eine Einschränkung des in ständi-

ger Rechtsprechung anerkannten Verwertungsverbots nicht in Betracht.

aa) Der Bundesgerichtshof hat seit BGHSt 2, 99 daran festgehalten, daß

eine Ausnahme von dem Verwertungsverbot des § 252 StPO nur für solche

Angaben gerechtfertigt ist, die nach Belehrung über das Zeugnisverweige-

rungsrecht vor einem R i c h t e r gemacht wurden. Nur der Richter selbst

kann dann im Falle einer Zeugnisverweigerung als Zeuge über den Aussage-

inhalt vernommen werden. Zu Recht hat das Landgericht Bonn daher in der

erneuten Hauptverhandlung den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Waldbröl

und zwei Richter der erkennnenden Strafkammer des Landgerichts Köln als

Zeugen vernommen. Eine Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen zu

Zusatztatsachen ist hingegen seit BGHSt 13, 1 in ständiger Rechtsprechung

für ausgeschlossen erachtet worden (vgl. oben II, 3 a). Der wesentliche Grund

für die unterschiedliche Behandlung von richterlichen und nichtrichterlichen

Vernehmungen wird nach der neueren Rechtsprechung darin gesehen, daß

schon das Gesetz - wie aus § 251 Abs. 1 und 2 StPO zu entnehmen - richterli-

chen Vernehmungen ganz allgemein höheres Vertrauen entgegenbringt. Die-

ser Grund ist auch nach Einführung der Belehrungspflicht für Polizeibeamte

und Staatsanwälte durch § 161 a Abs. 1 und § 163 a Abs. 5 StPO nicht entfal-

len (BGHSt 45, 342, 345 f.; 36, 384, 386; 21, 218, 219). Für diese Unterschei-

dung ist es aber ohne Bedeutung, ob sich das Verfahren in der ersten Instanz

oder im Wiederaufnahmeverfahren befindet.

bb) Im übrigen wird der Umfang des Verwertungsverbots des § 252

StPO aus Sinn und Zweck der Norm und durch eine Abwägung zwischen den

gegenläufigen Belangen, einerseits den durch das Zeugnisverweigerungsrecht

geschützten Interessen an einer Nichtverwertung, andererseits der für weitest-

gehende Verwertung sprechenden Pflicht zur Wahrheitsermittlung im Strafver-

fahren bestimmt (BGHSt 2, 99, 105; 45, 342, 345). Es sind aber keine durch-

greifenden Gründe dafür erkennbar, diese Belange deshalb anders zu ge-

wichten und den Interessen der Wahrheitsfindung im Strafverfahren deshalb

größere Bedeutung beizumessen, weil es sich um ein wiederaufgenommenes

Verfahren handelt und zuvor ein rechtskräftiges Urteil bestand. Durch die Wie-

deraufnahme wurde das Verfahren in die Lage zurückversetzt, die es durch

den Eröffnungsbeschluß erreicht hatte (BGHSt 14, 64, 66). In der neuen

Hauptverhandlung war ohne Bindung an das frühere Urteil in jeder Hinsicht

neu und selbständig zu verhandeln und zu entscheiden (Kleinknecht/Meyer-

Goßner a.a.O. § 373 Rdn. 2 m.w.N.). Es spricht nichts dafür, dem Interesse der

Strafverfolgung und der Wahrheitsfindung in der neuen Hauptverhandlung im

Wiederaufnahmeverfahren ein größeres Gewicht zu geben als in einer frühe-

ren Hauptverhandlung. Die Situation unterscheidet sich nicht grundlegend von

einer neuen Hauptverhandlung in einer zurückverwiesenen Sache oder in der

Berufungshauptverhandlung, in der ein Zeuge erstmals sein Zeugnisverweige-

rungsrecht in Anspruch nimmt.

cc) Schließlich lassen sich den Urteilsgründen auch keine hinreichenden

Anzeichen dafür entnehmen, daß dem Aussageverhalten der Zeugin eine Ma-

nipulationsabsicht zugrundeliegen könnte (vgl. hierzu BGHSt 45, 342, 347 ff.).

3. Da das angefochtene Urteil schon wegen des dargelegten Verfah-

rensfehlers keinen Bestand hat, kommt es auf die übrigen Verfahrensrügen

und die Sachrüge nicht mehr an.

Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung

zurück. Auch ohne die Angaben der Zeugin J. über die Explorationser-

gebnisse zum Tatgeschehen ist eine erneute Verurteilung des Angeklagten

nicht unwahrscheinlich. Als Zeugen für Feststellungen zum Tatgeschehen ste-

hen insbesondere die Richter zur Verfügung, die N. P. wiederholt zum

Tatvorwurf und zum späteren Widerruf ihrer Beschuldigung vernommen haben.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf