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BGH Beschluss vom 06.11.2000 – II ZR 144/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf über

60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Gesellschafterversammlung der Beklagten, einer GmbH mit einem

Stammkapital von 60.000,-- DM, beschloß am 29. September 1997 die Abbe-

rufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund und anschließend

die Bestellung des Herrn G. zum neuen Geschäftsführer. Die Vorinstanzen

haben die dagegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Das Oberlan-

desgericht hat Streitwert und Beschwer auf 60.000,-- DM festgesetzt. Der Klä-

ger, der Revision eingelegt hat, beantragt die Heraufsetzung der Beschwer auf

über 60.000,-- DM.

II.

Der Antrag ist nicht begründet. Durchgreifende Bewertungsfehler bei der

Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO, die eine Heraufsetzung auf mehr als

60.000,-- DM (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) rechtfertigen könnten, sind dem Be-

rufungsgericht nicht unterlaufen. Mit Recht haben die Vorinstanzen hinsichtlich

des Streits um die Wirksamkeit der Abberufung des Klägers als Organ der Be-

klagten die Wertfestsetzung ausschließlich an dem Interesse des Klägers,

weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit Lenkungs- und

Leitungsmacht der Beklagten wieder in die Hand zu bekommen, und an dem

gegenteiligen Interesse der Beklagten, ihn von der Geschäftsführung fernzu-

halten, ausgerichtet (vgl. auch § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG); das Gehaltsinteresse

des Abberufenen ist nicht zu berücksichtigen (Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990

- II ZR 245/89, GmbHR 1990, 345, 346 m.N.). Für die Bestellung des neuen

Geschäftsführers G. , die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abberu-

fung des Klägers steht, weil sie die Berufung eines Nachfolgers zwingend not-

wendig machte, ergeben sich keine weitergehenden Bemessungskriterien. Er-

messensfehlerfrei hat danach das Berufungsgericht als Obergrenze für den

Gesamtwert beider Streitgegenstände in Ermangelung sonstiger geeigneter

Bewertungskriterien im vorliegenden Fall den Nominalwert des Stammkapitals

von 60.000,-- DM angenommen. Ob - wie das Oberlandesgericht hilfsweise

erwogen hat - die Beklagte nach dem ausdrücklichen Vortrag des Klägers in

beiden Tatsacheninstanzen konkursgefährdet ist, kann dahinstehen, weil aus

diesem Umstand hier keine weiterführenden wertrelevanten Gesichtspunkte für

die nach § 3 ZPO zu berücksichtigenden Interessen der Parteien hinsichtlich

der Bedeutung der Organstellung des Geschäftsführers zu gewinnen sind.

Schon deshalb ist es unerheblich, wenn der Kläger nunmehr in Abweichung

von seinem bisherigen Vortrag geltend machen will, im Geschäftsjahr 1996 sei

die Geschäftslage der Beklagten wegen eines Jahresgewinns von ca.

28.000,-- DM besser gewesen. Abgesehen davon würde es sich insoweit nicht

um neue Tatsachen handeln, auf die der Antrag auf Heraufsetzung der Be-

schwer gestützt werden könnte, weil die zugrundeliegende, im April 1997 er-

stellte Bilanz für 1996 dem Kläger bereits vor Klageerhebung bekannt war und

er gleichwohl in beiden Rechtszügen die "gerichtsbekannte" bilanzielle Über-

schuldung der Beklagten vorgetragen hat.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer