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BGH Beschluss vom 06.11.2000 – II ZR 271/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die Beschwer des Klägers durch das Urteil des Oberlandesge-
richts Dresden vom 15. Juli 1999 übersteigt 60.000,-- DM.
Gründe:
Der Kläger hat mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht vom 10. Juni 1999 eingereichten Schriftsatz vom selben Tag die
bisherige Zahlungsklage in Höhe von 40.016,82 DM um einen weiteren Zah-
lungsantrag in Höhe von 27.396,16 DM sowie um einen Feststellungsantrag
erweitert. Das Berufungsgericht hat zwar im Tenor seines Urteils lediglich das
zweitinstanzliche, auf Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die er-
stinstanzliche Abweisung der Klage
lautende Versäumnisurteil vom
17. November 1998 aufrechterhalten, ohne im Tenor über die Klageerweite-
rung zu entscheiden. Es hat aber in den Entscheidungsgründen die Klageer-
weiterung gemäß § 263 ZPO für unzulässig erachtet und damit im Ergebnis die
erweiterte Klage als unzulässig abgewiesen. Dies fällt zwar nicht unter
§ 547 ZPO, erhöht jedoch die Beschwer des Klägers in Höhe der geänderten
bzw. erweiterten Klage (vgl. BGH, Urt. v. 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88,
NJW 1989, 3225). Dem Antrag des Klägers, seine Beschwer auf mehr als
60.000,-- DM heraufzusetzen, ist daher stattzugeben.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly Kraemer