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BGH Beschluss vom 06.11.2000 – II ZR 271/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 271/99

BESCHLUSS

vom

6. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die Beschwer des Klägers durch das Urteil des Oberlandesge-

richts Dresden vom 15. Juli 1999 übersteigt 60.000,-- DM.

Gründe:

Der Kläger hat mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Beru-

fungsgericht vom 10. Juni 1999 eingereichten Schriftsatz vom selben Tag die

bisherige Zahlungsklage in Höhe von 40.016,82 DM um einen weiteren Zah-

lungsantrag in Höhe von 27.396,16 DM sowie um einen Feststellungsantrag

erweitert. Das Berufungsgericht hat zwar im Tenor seines Urteils lediglich das

zweitinstanzliche, auf Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die er-

stinstanzliche Abweisung der Klage

lautende Versäumnisurteil vom

17. November 1998 aufrechterhalten, ohne im Tenor über die Klageerweite-

rung zu entscheiden. Es hat aber in den Entscheidungsgründen die Klageer-

weiterung gemäß § 263 ZPO für unzulässig erachtet und damit im Ergebnis die

erweiterte Klage als unzulässig abgewiesen. Dies fällt zwar nicht unter

§ 547 ZPO, erhöht jedoch die Beschwer des Klägers in Höhe der geänderten

bzw. erweiterten Klage (vgl. BGH, Urt. v. 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88,

NJW 1989, 3225). Dem Antrag des Klägers, seine Beschwer auf mehr als

60.000,-- DM heraufzusetzen, ist daher stattzugeben.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer