BGH Beschluss vom 06.11.2000 – X ZB 15/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2000
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 10 773.0-25
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2000
durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beschwerdefüh- rers gegen den Beschluß des 6. Senats (Technischen Beschwer- desenats) des Bundespatentgerichts vom 23. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluß des Bundespatentge-
richts durch einen von ihm eingereichten Schriftsatz Beschwerde zum Bundes-
gerichtshof eingelegt. Dies ist nicht zulässig, weil nach § 102 Abs. 5 PatG vor
dem Bundesgerichtshof sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen.
Dies ist gemäß § 104 PatG von Amts wegen zu prüfen; mangelt es hieran, so
ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Rogge
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck