Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.11.2000 – X ZB 15/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. November 2000

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 10 773.0-25

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2000

durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis,

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beschwerdefüh- rers gegen den Beschluß des 6. Senats (Technischen Beschwer- desenats) des Bundespatentgerichts vom 23. März 2000 wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluß des Bundespatentge-

richts durch einen von ihm eingereichten Schriftsatz Beschwerde zum Bundes-

gerichtshof eingelegt. Dies ist nicht zulässig, weil nach § 102 Abs. 5 PatG vor

dem Bundesgerichtshof sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichts-

hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen.

Dies ist gemäß § 104 PatG von Amts wegen zu prüfen; mangelt es hieran, so

ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Rogge

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck