Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.11.2000 – 1 StR 458/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2000 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Heilbronn vom 17. April 2000 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe
ein sich aus § 252 StPO ergebendes Verwertungsverbot verletzt, greift durch.
Der Zeuge G. hat in der Hauptverhandlung die Aussage
gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigert, weil er der Neffe des Angeklagten
ist. Die Strafkammer hätte die früheren Angaben des Zeugen vor der Ermitt-
lungsrichterin nicht mehr verwerten dürfen, da er diese Aussage damals nicht
als Zeuge, sondern als Beschuldigter gemacht hatte (BGHSt 10, 186, 190; 20,
384; 42, 391, 398). Daran ändert nichts, daß die Vernehmungsrichterin den
Zeugen bei seiner Beschuldigtenvernehmung nicht nur als Beschuldigten, son-
dern auch ”über Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht” belehrt und ”mit
besonderem Nachdruck vor Augen geführt” hat, daß ”er im Verfahren gegen
seinen Onkel als Zeuge in Betracht komme” (vgl. BGHR StPO § 252 Verwer-
tungsverbot 6).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfah-
rensfehler beruht.
Schäfer Nack Boetticher
Hebenstreit Schaal