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BGH Beschluss vom 07.11.2000 – 1 StR 458/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 458/00

BESCHLUSS

vom

7. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2000 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Heilbronn vom 17. April 2000 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe

ein sich aus § 252 StPO ergebendes Verwertungsverbot verletzt, greift durch.

Der Zeuge G. hat in der Hauptverhandlung die Aussage

gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigert, weil er der Neffe des Angeklagten

ist. Die Strafkammer hätte die früheren Angaben des Zeugen vor der Ermitt-

lungsrichterin nicht mehr verwerten dürfen, da er diese Aussage damals nicht

als Zeuge, sondern als Beschuldigter gemacht hatte (BGHSt 10, 186, 190; 20,

384; 42, 391, 398). Daran ändert nichts, daß die Vernehmungsrichterin den

Zeugen bei seiner Beschuldigtenvernehmung nicht nur als Beschuldigten, son-

dern auch ”über Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht” belehrt und ”mit

besonderem Nachdruck vor Augen geführt” hat, daß ”er im Verfahren gegen

seinen Onkel als Zeuge in Betracht komme” (vgl. BGHR StPO § 252 Verwer-

tungsverbot 6).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfah-

rensfehler beruht.

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