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BGH Urteil vom 07.11.2000 – 5 StR 326/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 326/00

URTEIL

vom 7. November 2000 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Novem-

ber 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Staatsanwalt

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1999 im ge-

samten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 224 Fällen,

Urkundenfälschung in 47 Fällen, Steuerhinterziehung in drei Fällen, uner-

laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und fahrlässigen Besitzes einer

halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Für die Betrugs- und Urkundsdelikte hat es Einzelstrafen zwischen drei und

neun Monaten Freiheitsstrafe, im übrigen Geldstrafen verhängt. Mit ihrer Re-

vision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erstrebt die Staatsan-

waltschaft die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Das Rechtsmittel hat

mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die – jedenfalls un-

begründeten – Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der als Chirurg tätige

Angeklagte nach einem schweren Unfall im Jahr 1988 unter stärksten

Schmerzen, die mit einfachen Schmerzmitteln nicht zu lindern waren. Um

seine Arbeitsfähigkeit – zunächst in einer Klinik, später in seiner unter hoher

Verschuldung eingerichteten eigenen Praxis – zu erhalten, bekämpfte er die

Schmerzen mit Morphium. Seine tägliche Dosis steigerte sich kontinuierlich

bis auf siebzig Ampullen eines zur Bekämpfung stärkster Schmerzen be-

stimmten morphinhaltigen Schmerzmittels. Da er zur legalen Finanzierung

seiner Sucht schließlich nicht mehr in der Lage war, beschaffte sich der An-

geklagte die von ihm benötigten Ampullen von 1995 bis 1998 betrügerisch

durch Praxisbedarfsrezepte. Daneben nahm er im Rahmen seiner Praxis

weitere betrügerische Manipulationen zum Nachteil der Krankenkassen vor,

die ihm zum Teil unmittelbare wirtschaftliche Vorteile brachten, zum überwie-

genden Teil ohne unmittelbare eigene Bereicherung der Förderung des An-

sehens der Praxis dienten. Weiterhin gab er in den Jahren 1994 bis 1996

unzutreffende Einkommensteuererklärungen ab, die zu Steuerverkürzungen

führten.

2. Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß das Landgericht

– mit Ausnahme des Waffendeliktes – bei allen Straftaten des Angeklagten

von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist.

Zur Begründung seiner Überzeugung hat das sachverständig beratene

Landgericht ausgeführt, im Tatzeitraum sei die Kontrolle des Angeklagten

über das eigene Verhalten von dem alles beherrschenden Gedanken an das

Suchtmittel und die Angst vor dem Entzug in starkem Maße in den Hinter-

grund gedrängt worden. Die erhebliche Herabsetzung seines Hemmungs-

vermögens sei auch bei den Betrugshandlungen, die nicht unmittelbar der

Beschaffung von Morphium gedient hätten, sowie den Urkunds- und Steuer-

delikten zum Tragen gekommen, weil diese “Beschaffungskriminalität im

weiteren Sinne” zum Gegenstand gehabt hätten. Die ungestörte Befriedigung

seiner Sucht sei für den Angeklagten zumindest subjektiv an den Fortbe-

stand seiner Praxis, die den in der Vergangenheit eingespielten ungehinder-

ten Zugriff auf Morphium gewährleistete, gebunden gewesen. Die einer fi-

nanziellen Bereicherung dienenden Straftaten habe der Angeklagte, der kei-

ne erkennbaren Vermögenswerte angehäuft habe, in erster Linie begangen,

um sich seine mit Schulden belastete und jedenfalls keinen Reichtum ab-

werfende Praxis als “Existenzgrundlage” auch unter Suchtgesichtspunkten

zu erhalten.

Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar begegnet

die vom Landgericht im Anschluß an die auf zutreffender Tatsachengrundla-

ge aufbauenden Ausführungen des Sachverständigen getroffene Wertung,

der Angeklagte sei im Tatzeitraum in hohem Maße morphinabhängig gewe-

sen, für sich genommen keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Suchtmitteln

aber nur ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfä-

higkeit (vgl. nur BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 m.w.N.). Eine sol-

che Ausnahme wird unter anderem für den Fall angenommen, daß die Angst

des Abhängigen vor Entzugserscheinungen diesen unter ständigen Druck

setzt und ihn zu Straftaten treibt, die unmittelbar oder mittelbar der Beschaf-

fung des Suchtmittels dienen sollte (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5).

Soweit das Landgericht diese Voraussetzungen im Tatkomplex II 1 der

Urteilsgründe, der die unmittelbare Beschaffung des Morphiums mittels Pra-

xisbedarfsrezepten betrifft, für gegeben erachtet hat, läßt dies Rechtsfehler

nicht erkennen. Anders verhält es sich jedoch in den Tatkomplexen II 2-5.

Begeht ein Abhängiger Vermögensdelikte unterschiedlichen Charakters, die

nach seinen Angaben mittelbar der Befriedigung seiner Sucht dienen, liegt

die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Täters

jedenfalls bei langfristiger Planung zukünftigen Suchtmittelzugriffs – wie sie

hier insbesondere in den vom Angeklagten begangenen Steuerdelikten zum

Ausdruck kommt – eher fern. Jedenfalls bedarf es über die Einlassung eines

Angeklagten hinaus weiterer aussagekräftiger Indizien dafür, daß die ange-

strebten Vermögensvorteile für den fortbestehenden Zugriff auf Suchtmittel

aus der Sicht des Täters unverzichtbar erscheinen und daß sie ausschließ-

lich für diesen Zweck eingesetzt werden. Daran fehlt es hier. Das Landge-

richt hat weder im einzelnen dargelegt, daß die Arztpraxis des Angeklagten

in ihrer finanziellen Existenz akut bedroht war, noch hat es Feststellungen

dazu getroffen, daß der Angeklagte Vermögensvorteile, die ihm aus seinen

Straftaten zugeflossen sind, unmittelbar für den Fortbestand seiner Arztpra-

xis eingesetzt hat. Der Umstand, daß der Angeklagte “keine erkennbaren

Vermögenswerte angehäuft” hat, reicht hierfür nicht aus, da er die Möglich-

keit offen läßt, daß der Angeklagte den Erlös seiner Straftaten benutzt hat,

um einen insgesamt hohen Lebensstandard zu finanzieren.

Auch soweit die abgeurteilten Taten von dem aufgezeigten Rechtsfehler

nicht unmittelbar betroffen sind, hebt der Senat das Urteil im gesamten

Rechtsfolgenausspruch auf, da zwischen den Taten ein enger motivatori-

scher Zusammenhang besteht, der auch für die Festsetzung der Einzelstra-

fen im Verhältnis untereinander von Bedeutung sein kann. Der neue

Tatrichter wird unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 21 StGB in Bezug auf die einzelnen Fallgruppen die Persönlichkeit des An-

geklagten, dessen schicksalhafte Suchtverstrickung und den Erfolg seiner

Bemühungen, sich von der Sucht zu lösen, bei der Straffindung zu berück-

sichtigen haben. Schließlich wird auch der weitere Zeitablauf von Belang

sein.

Harms Basdorf Tepperwien

Raum Brause