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BGH Urteil vom 07.11.2000 – X ZR 144/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 7. November 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 7. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die

Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des 2. Senats

(Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 4. März 1998

(2 Ni 12/97 (EU)) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt

abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des am

6. Juli 1990 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 14. August

1989 angemeldeten europäischen Patents 487 544 (Streitpatents). Das Streit-

patent, das einen Brieflocher betrifft, umfaßt neun Patentansprüche, von denen

der Hauptanspruch (Anspruch 1) wie folgt lautet:

"Brieflocher mit einem Unterteil (10), einem an Seitenwangen (12)

des Unterteils (10) um eine Schwenkachse (14) schwenkbar gela-

gerten, auf am Unterteil (10) verschiebbar geführte Lochstempel

gegen die Rückstellkraft einer Feder einwirkenden Druckhebel

(16), wobei der Druckhebel (16) zwei seitlich nach unten geboge-

ne, mit ihrer rückwärtigen Kante (20) eine rückwärtige Kante (22)

der Seitenwangen (12) unter Einschluß eines Scherenwinkels (a)

überlappende Lagerlappen (18) aufweist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die rückwärtigen Kanten (20, 22) der Lagerlappen (18) und der

Seitenwangen (12) im gesamten Schwenkbereich des Druckhebels

(16) um mindestens eine Fingerbreite über ihren momentanen

Kreuzungspunkt (K) divergierend überstehen, daß der Scherenwin-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)

(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:4)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:17)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:19)(cid:18)

tigtem Druckhebel (16) zwischen 80 und 180° und

bei betätigtem Druckhebel (16) zwischen 50 und 110° beträgt, daß

die Seitenwangen (12) und die Lagerlappen (18) im Bereich ihrer

rückwärtigen Kanten (20, 22) abgerundet sind und eine glatte

gleitfähige Oberflächenbeschichtung (32, 34) aufweisen, und daß

der Abstand zwischen dem Druckhebel (16) und dem Unterteil (10)

bei betätigtem Druckhebel (16) mindestens Fingerbreite, vorzugs-

weise doppelte Fingerbreite beträgt."

Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche wird auf die Patentschrift

verwiesen.

(cid:7) (cid:20)

Die Klägerin hat mit der Nichtigkeitsklage die Patentansprüche 1 bis 7

angegriffen und geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei in dem

angegriffenen Umfang nicht patentfähig. Er sei nicht neu und ergebe sich je-

denfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, nämlich der eu-

ropäischen Patentschrift 280 858.

Die Beklagte ist der Nichtigkeitsklage entgegengetreten.

Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Kla-

ge das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 3 sowie im Um-

fang der Patentansprüche 6 und 7, soweit diese unmittelbar auf die Patentan-

sprüche 1 bis 3 zurückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Nichtigkeitsklage

insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Als vom Senat bestellter Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. J. H.

ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung er-

läutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutachten des Professors Dr. B.

vorgelegt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg; der Senat hat nicht

die Überzeugung gewinnen können, daß dem Gegenstand der Patentansprü-

che 1 bis 3 sowie 6 und 7, soweit diese unmittelbar auf die Patentansprüche 1

bis 3 rückbezogen sind, die Patentfähigkeit fehlt.

I. Das Streitpatent betrifft einen Brieflocher mit einem Unterteil und ei-

nem Druckhebel, der an Seitenwangen des Unterteils schwenkbar gelagert ist

und gegen die Rückstellkraft einer Feder auf am Unterteil verschiebbar ge-

führte Lochstempel einwirkt. Der Druckhebel weist dabei zwei seitlich nach

unten gebogene, mit ihrer rückwärtigen Kante eine rückwärtige Kante der Sei-

tenwangen scherenartig überlappende Lagerlappen auf. Ein solcher Locher ist,

wie die Streitpatentschrift erwähnt, etwa in der europäischen Patentanmeldung

279 193 beschrieben.

Die Streitpatentschrift bemängelt, viele Brieflocher dieser Art wiesen

zwischen den rückwärtigen Kanten der Lagerlappen und der Seitenwangen

sich beim Niederdrücken des Druckhebels verengende Spalte auf, in denen vor

allem bei zum Lochen auf einer Unterlage aufgestellten Tischlochern bei unge-

schickter oder unsachgemäßer Handhabung Finger- oder Handteile einge-

klemmt und gequetscht werden könnten.

Diesen Nachteil soll nach Anspruch 1 ein Locher mit folgenden Merk-

malen vermeiden:

1.

Der Brieflocher besteht aus einem Unterteil und einem

Druckhebel.

2.

Der Druckhebel

2.1

ist an Seitenwangen des Unterteils um eine Schwen-

kachse schwenkbar gelagert und

2.2

wirkt gegen die Rückstellkraft einer Feder auf am

Unterteil verschiebbar geführte Lochstempel ein.

3.

Der Druckhebel weist zwei seitlich nach unten gebogene

Lagerlappen auf, die mit ihrer rückwärtigen Kante eine rück-

wärtige Kante der Seitenwangen unter Einschluß eines

Scherenwinkels überlappen.

4.

Die rückwärtigen Kanten der Lagerlappen und der Seiten-

wangen

4.1

sind abgerundet und weisen eine glatte gleitfähige

Oberflächenbeschichtung auf und

4.2

stehen im gesamten Schwenkbereich des Druckhe-

bels um mindestens eine Fingerbreite über ihren mo-

mentanen Kreuzungspunkt divergierend vor,

4.3

wobei der Scherenwinkel

4.3.1 bei unbetätigtem Druckhebel zwischen 80 und

180° und

4.3.2 bei betätigtem Druckhebel zwischen 50 und

110°

beträgt.

5.

Der Abstand zwischen dem Druckhebel und dem Unterteil

beträgt bei betätigtem Druckhebel mindestens Fingerbreite,

vorzugsweise doppelte Fingerbreite.

Wie die Streitpatentschrift erläutert, liegt der erfindungsgemäßen Lö-

sung vor allem die Erkenntnis zugrunde, daß ein in den Kreuzungsbereich zwi-

schen den rückwärtigen Kanten der Lagerlappen und der Seitenwangen ein-

greifender Finger beim Niederdrücken des Druckhebels nur dann ohne

Quetschwirkung durch die sich gegeneinander bewegenden Kanten verscho-

ben wird, wenn über die gesamte Schwenkstrecke ein bestimmter Scherenwin-

kel nicht unterschritten wird. Da die Haftreibung hierbei eine wesentliche Rolle

spielt, wirken dem Quetschen außerdem die Abrundung und die glatte gleitfä-

hige Oberflächenbeschichtung der Kanten entgegen. Der Scherenwinkel selbst

wird zum einen (in Merkmal 4.3) durch die Winkelgröße bei betätigtem und bei

unbetätigtem Druckhebel definiert, zum anderen (in Merkmal 4.2) durch die

notwendige Schenkellänge; die vom Kreuzungspunkt aus divergierenden Kan-

ten sollen, wie der Privatgutachter der Klägerin zutreffend formuliert, einen

Winkel von 50° nicht unterschreiten, bis zwischen den Kanten ein Abstand von

mindestens einer Fingerbreite entsteht.

II. Die Voraussetzungen einer Nichtigerklärung des Patentanspruchs 1

des Streitpatents gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1

Buchst. a, Art. 52 ff. EPÜ können nicht festgestellt werden.

1. Die technische Lehre ist neu, weil keine der Entgegenhaltungen

sämtliche erfindungsgemäßen Merkmale aufweist (Art. 52 Abs. 1, 54 EPÜ).

Die europäische Patentanmeldung 279 193 zeigt einen Brieflocher mit

den Merkmalen 1 bis 3. Die Schrift spricht jedoch die Quetschgefahr nicht an

und enthält weder Angaben über die Bemessung des Scherenwinkels noch

über die Schenkellängen oder über eine Abrundung oder gleitfähige Oberflä-

chenbeschichtung der Kanten. Auch der Abstand zwischen dem Druckhebel

und dem Unterteil ist nicht angesprochen. Die Zeichnungen geben darüber

ebenfalls keinen näheren Aufschluß.

In der deutschen Offenlegungsschrift 20 32 518 und der inhaltlich über-

einstimmenden französischen Patentschrift 2 098 115 wird ein Brieflocher be-

schrieben, bei dem der Druckhebel mit seinem breiten Vorderteil zwischen zwei

Seitenwangen geführt ist und in seiner betätigten Position auf zwei sich zwi-

schen den Seitenwangen erstreckenden, als Anschlagbegrenzung dienenden

seitlichen Schultern aufliegt. Der Druckhebel wird mittels eines wesentlich

schmaleren Griffteils betätigt, wobei der Übergang zwischen Vorderteil und

hinterem Griffteil in der betätigten Position innerhalb des von den Seitenwan-

gen nach außen abgedeckten Bereichs liegt. Aufgrund des Ausgestaltung und

Anordnung des Druckhebels fehlen seitlich nach unten gebogene Lagerlappen,

die mit ihrer rückwärtigen Kante eine rückwärtige Kante der Seitenwangen un-

ter Einschluß eines Scherenwinkels überlappen.

Die von der Klägerin dem Streitpatent in erster Linie entgegengehaltene

europäische Patentanmeldung 280 858 befaßt sich mit einem Brieflocher, bei

dem der Druckhebel auf zwei am Unterteil geführte Lochstempel mittels je ei-

nes Druckkörpers einwirkt, wobei mindestens einer der Druckkörper gegen die

Rückstellkraft einer Feder von einer wirksamen in eine unwirksame Stellung

verschiebbar ist, wodurch eine Verringerung der Druckkraft erzielt wird. Weder

die Überlappung von Seitenwangen des Unterteils durch nach unten gebogene

Lagerlappen des Druckhebels noch Ausgestaltung und Winkel rückwärtiger

Kanten von Lagerlappen und Seitenwangen werden erwähnt. Nach den Zeich-

nungen liegen die von Druckhebel und Seitenteilen des Unterteils eingeschlos-

senen Winkel jedenfalls in etwa innerhalb der in Merkmal 4.3 des Streitpatents

bezeichneten Grenzen, jedoch sind ihnen, wie die Erörterung mit dem Sach-

verständigen bestätigt hat, die durch Merkmal 4.2 vorgeschriebenen Schen-

kellängen nicht zu entnehmen. Wird ein Druckkörper in seine unwirksame

Stellung verschoben, ragt er in den Freiraum zwischen Druckhebel und Unter-

teil hinein, so daß jedenfalls insoweit die Gefahr der Quetschung eines dorthin

geratenen Fingers besteht.

Die deutsche Offenlegungsschrift 32 25 776 und die schweizerische

Patentschrift 271 950 enthalten keine weitergehende, für die erfindungsgemä-

ße Lehre relevante Offenbarung und bedürfen daher keiner Erörterung; auch

die Klägerin macht dafür nichts geltend.

2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat auch nicht die

Überzeugung gewonnen, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik ergab und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 52

Abs. 1, 56 EPÜ).

Als Durchschnittsfachmann ist nach den überzeugenden und mit dem

angefochtenen Urteil übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen

ein erfahrener Konstrukteur für Bürogeräte anzusehen, der entweder Maschi-

nenbautechniker oder – was das Bundespatentgericht nicht in Betracht gezo-

gen hat – auch Konstruktionsingenieur mit Fachhochschulausbildung sein

kann.

Befaßt sich der Fachmann - sei es, weil er mögliche Gefahrenquellen

beseitigen will, sei es, weil die Ursache aufgetretener Verletzungen behoben

werden soll – mit der Verletzungsgefahr durch Einklemmen oder Quetschen

von Fingern etwa bei dem Locher nach der europäische Patentanmeldung

279 193, erkennt er, wie das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat,

daß eine Quetschgefahr durch den Keilspalt im rückwärtigen Bereich des Lo-

chers zwischen den Unterkanten des Druckhebels und den Oberkanten der

Seitenwangen entsteht. Wenn er den Spalt näher betrachtet, stellt er weiter

fest, daß sich der Keilspalt bei dem bekannten Locher beim Niederdrücken des

Hebels verringert und schließlich so klein wird, daß ein Finger eingeklemmt

oder gequetscht werden kann.

Um von dieser Erkenntnis des technischen Problems zu der erfindungs-

gemäßen Lösung zu gelangen, mußte der Fachmann jedoch Überlegungen

anstellen, zu denen, wie das schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachver-

ständigen und seine Anhörung bestätigen, der Stand der Technik keine Ver-

anlassung und keine Anregung gab.

Die Feststellung, daß der Keilspalt zwischen den Unterkanten des

Druckhebels und den Oberkanten der Seitenwangen eine Klemmgefahr mit

sich bringt, ist nicht gleichbedeutend mit der Erkenntnis, daß und wie das Pro-

blem mit einer Veränderung dieses Keilspalts zu lösen ist. So wird der Fach-

mann, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, zunächst erwä-

gen, Maßnahmen (wie etwa eine Kapselung) zu ergreifen, die verhindern, daß

ein Finger oder Handteile in den funktional vorgegebenen Keilspalt geraten

können. Selbst wenn er auch in Betracht zöge, den Keilspalt selbst anzupas-

sen, gelangte er damit noch nicht zu den Merkmalen 4.2 und 4.3 der erfin-

dungsgemäßen Lehre. Die Klägerin selbst hat darauf hingewiesen, daß er in

der deutschen Offenlegungsschrift 20 32 518 auf die Möglichkeit stößt, den

Schwenkweg des Druckhebels durch Anschläge zu begrenzen. Der Fachmann

findet hingegen im Stand der Technik kein Vorbild und keine Anregung dafür,

die rückwärtigen Kanten der Lagerlappen und der Seitenwangen so auszuge-

stalten, daß sie im gesamten Schwenkbereich des Druckhebels um mindestens

eine Fingerbreite über ihren momentanen Kreuzungspunkt divergierend vor-

stehen, und die Größe der von diesen Schenkeln eingeschlossenen Winkel so

zu wählen, daß einerseits für die Betätigung des Lochers der benötigte Hub zur

Verfügung steht und andererseits der Keilspalt auch bei betätigtem Druckhebel

nicht so eng wird, daß eine Klemm- oder Quetschgefahr besteht.

Der europäischen Patentanmeldung 280 858 kann der Fachmann hierzu

nichts entnehmen. Sie offenbart keine im gesamten Schwenkbereich des

Druckhebels um mindestens eine Fingerbreite über ihren momentanen Kreu-

zungspunkt divergierend vorstehenden Schenkel. Die Ausgestaltung des rück-

wärtigen Bereichs zwischen Druckhebel und Unterteil sieht der Fachmann zu-

dem als durch die Integration des verschiebbaren Druckkörpers in den Druck-

hebel bedingt an. Da die Herstellung des Lochers fertigungstechnisch um so

aufwendiger wird, desto mehr Kanten vorgesehen werden müssen, wird der

Fachmann, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, die dort ge-

zeigte Abwinklung der Unterkante des Druckhebels nicht übernehmen, wenn es

der Einpassung eines verschiebbaren Druckkörpers nicht bedarf. Daher hat der

Fachmann auch keine Veranlassung, auf den in Figur 2 erkennbaren Scheren-

winkel zurückzugreifen, und nichts anderes gilt für den Scherenwinkel, der den

Zeichnungen der deutschen Offenlegungsschrift 20 32 518 zu entnehmen ist.

Um zu einer insgesamt gebrauchssicheren Lösung zu gelangen, muß

der Fachmann sodann weiterhin erkennen, daß die Quetschgefahr nicht nur

von dem Scherenwinkel abhängt, sondern auch von der Haftreibung zwischen

Finger und Locherkanten, und dazu finden, zur Verminderung der Haftreibung

die Kanten der Lagerlappen und der Seitenwangen abzurunden und mit einer

glatten, gleitfähigen Beschichtung zu versehen. Schließlich muß er noch den

Abstand zwischen dem Druckhebel und dem Unterteil so einstellen, daß er bei

betätigtem Druckhebel mindestens Fingerbreite, vorzugsweise doppelte Fin-

gerbreite beträgt. Alle diese Maßnahmen greifen ineinander, indem mit ihrer

Hilfe eine auch bei unsachgemäßem Gebrauch sichere Ausgestaltung des Be-

reichs zwischen Unterseite des Druckhebels und Unterteil des Lochers erzielt

wird. Für keine dieser Maßnahmen bietet der Stand der Technik eine Anre-

gung, weil er das Thema der Quetschsicherung gar nicht aufgreift.

Sowohl der gerichtliche Sachverständige als auch der Privatgutachter

der Klägerin haben schließlich bestätigt, daß die vom Streitpatent angespro-

chene Verletzungsgefahr insbesondere bei schwereren Tischlochern, wie sie

seit Jahrzehnten auf dem Markt sind, ein ernst zu nehmendes Problem sei und

die Vermeidung oder jedenfalls wesentliche Verminderung dieses Problems

einen Wettbewerbsvorteil und ein wesentliches Verkaufsargument darstelle.

Wenn die Fachwelt die erfindungsgemäße Lösung trotz der zu geringen Mehr-

kosten realisierbaren Vorteile, die sich hieraus für die sichere Ausgestaltung

eines Massenartikels ergeben, vor dem Prioritätstag des Streitpatents gleich-

wohl nicht aufgegriffen hat, so deutet auch das darauf hin, daß die vom Stand

der Technik zur Lehre des Streitpatents hinführenden Gedanken nicht so na-

heliegend waren, daß sie von einem Durchschnittsfachmann mit der im Streit-

fall zugrunde zu legenden Qualifikation hätten erwartet werden können (vgl.

Sen.Urt. v. 17.1.1989 - X ZR 90/86, BlPMZ 1989, 215 – Gießpulver).

III. Die mit der Nichtigkeitsklage ebenfalls angegriffenen, in der Beru-

fungsinstanz noch zur Entscheidung stehenden weiteren Patentansprüche ha-

ben weitere Ausgestaltungen der Lehre des Patentanspruchs 1 zum Gegen-

stand, sind auf diesen rückbezogen und werden daher durch dessen Patentfä-

higkeit ebenfalls getragen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 2, 110 Abs. 3 Satz 2

PatG in der nach Art. 29 2. PatGÄndG weiter anwendbaren Fassung der Be-

kanntmachung vom 16. Dezember 1980 i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Rogge

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck