Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.11.2000 – XI ZR 44/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. November 2000 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB §§ 607, 273

Gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens kann der

Schuldner die Einrede der Wechselhingabe nicht erheben, wenn alle in

Betracht kommenden Wechsel- und Wechselbereicherungsansprüche

gegen ihn verjährt sind.

BGH, Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 44/00 - OLG Celle LG Stade

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 7. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Müller und

Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

5. Januar 2000 aufgehoben.

Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Celle

vom 28. Juli 1999 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des

Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, der im Wechselprozeß gegen den Beklagten ein Vor-

behaltsurteil auf Zahlung der Wechselsumme zuzüglich Nebenforde-

rungen erwirkt hat, macht im Nachverfahren hilfsweise eine dem Wech-

sel zugrundeliegende Darlehensforderung geltend.

Der Kläger stellte am 14. Juli 1992 einen Wechsel über

72.000 DM an eigene Order aus, der eine Unterschrift mit dem Namen

des Beklagten als Akzeptanten aufweist. Der Wechsel ging nach Fällig-

keit zu Protest. Zur Zeit ist er unauffindbar.

Der Kläger hat vorgetragen: Bei dem Wechsel handele es sich

um die Prolongation eines von ihm früher ausgestellten und unstreitig

vom Beklagten am 17. Juni 1991 angenommenen Wechsels über

127.236 DM, dem eine Darlehensforderung zugrunde liege. Er habe

- auch das ist unstreitig - dem Beklagten im Juni 1991 einen Betrag in

dieser Höhe überwiesen.

Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, er habe den streiti-

gen, vom Kläger am 14. Juli 1992 ausgestellten Wechsel nicht ange-

nommen, seine darauf befindliche Unterschrift sei gefälscht. Dem von

ihm am 17. Juni 1991 angenommenen Wechsel liege keine Forderung

zugrunde, vielmehr handele es sich dabei um die Teilprolongation ei-

nes früheren Wechsels.

Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil bis auf einen Teil der

geltend gemachten Zinsen und die Wechselnebenkosten für vorbehalt-

los erklärt. Es hat wechselrechtliche Ansprüche verneint, aber einen

Anspruch des Klägers auf Rückzahlung eines Darlehens bejaht, das

dem Wechsel vom 14. Juli 1992 zugrunde liege. Das Berufungsgericht

hat die Berufung des Beklagten durch Versäumnisurteil vom 28. Juli

1999 zurückgewiesen. Nach Einspruch des Beklagten hat es dieses

Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revi-

sion verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten An-

trag weiter, die im Versäumnisurteil getroffene Entscheidung aufrecht-

zuerhalten.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet, sie führt zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils und zur Aufrechterhaltung des vom Beru-

fungsgericht gegen den Beklagten erlassenen Versäumnisurteils.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung

im wesentlichen ausgeführt:

Wechselrechtliche Ansprüche des Klägers bestünden nicht, da er

den Beweis der Echtheit des Wechselakzepts nicht erbracht habe. Der

Kläger habe allerdings einen Anspruch auf Rückzahlung des dem Be-

klagten am 18. Juni 1991 gewährten, dem Wechsel vom 14. Juli 1992

zugrunde liegenden Darlehens. Dieser Anspruch sei aber noch nicht

fällig. Die Darlehensforderung sei wegen Nichterledigung des Wech-

sels gestundet. Übernehme der Schuldner zur Befriedigung des Gläu-

bigers - wie hier der Beklagte durch die Hingabe des Wechsels an den

Kläger - eine neue Verbindlichkeit, so sei im Zweifel eine Leistung er-

füllungshalber anzunehmen. Mit einer solchen Leistung sei in der Regel

eine Stundung der ursprünglichen Darlehensforderung verbunden. Die-

se Stundung ende mit der Erfüllung oder dadurch, daß der Versuch der

anderweitigen Befriedigung mißlinge. Solange der Wechsel nicht aus

dem Verkehr gezogen sei und die Möglichkeit bestehe, daß der Be-

klagte daraus von einem Dritten, dem der Wechsel indossiert sein kön-

ne, in Anspruch genommen werde, könne kein Mißlingen des Versuchs

einer anderweitigen Befriedigung festgestellt werden.

II.

Diese Begründung hält in einem wesentlichen Punkt rechtlicher

Prüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist

die Darlehensforderung des Klägers fällig.

1. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht Wech-

selansprüche des Klägers verneint, da dieser den ihm obliegenden Be-

weis für die Echtheit des Wechsels nicht erbracht habe. Hiergegen hat

der Kläger in der Revisionsbegründung nichts - wie erforderlich gewe-

sen wäre - vorgebracht.

2. Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei zu dem Ergeb-

nis gelangt, der Kläger könne von dem Beklagten die Rückzahlung ei-

nes am 18. Juni 1991 gewährten Darlehens beanspruchen, das Grund

für die unstreitige Annahme des Wechsels vom 17. Juni 1991 über

127.236 DM gewesen sei und für das nach dem Vorbringen des Klägers

der streitige Prolongationswechsel in Höhe von 72.000 DM ausgestellt

und vom Beklagten akzeptiert worden sei. Die Feststellung dieses

Darlehensanspruchs wird vom Beklagten nicht beanstandet.

3. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsge-

richts, der Darlehensanspruch sei noch nicht fällig.

a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt: Ein Gläubiger, der

- wie hier der Kläger - einen Wechsel erfüllungshalber in Zahlung ge-

nommen hat, ist verpflichtet, seine Befriedigung zunächst aus dem

Wechsel zu suchen. Demgemäß kann der Schuldner gegenüber der

Kausalforderung den der Stundung entsprechenden Einwand der

Wechselhingabe erheben. Dieser Einwand entfällt allerdings, wenn der

Versuch der Befriedigung aus dem Wechsel fehlschlägt. Dies ist dann

der Fall, wenn der Wechsel nach Verfall ohne Erfolg zur Zahlung vor-

gelegt wird (BGHZ 96, 182, 193 m.w.Nachw.).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der streitige Wechsel

war am 14. August 1992 fällig und ist bei Vorlage am 17. August 1992

mangels Zahlung zu Protest gegangen. Damit ist die Befriedigung fehl-

geschlagen und der Einwand der Wechselhingabe entfallen.

b) Allerdings kann auch dann, wenn der Einwand der Wech-

selhingabe nicht mehr besteht, der Gläubiger die Kausalforderung nicht

ohne weiteres, sondern grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Rückgabe

des Wechsels oder Vorlage eines Ausschlußurteils geltend machen.

Dadurch soll der Schuldner vor der Gefahr geschützt werden, außer

wegen der Kausalforderung auch noch aus dem Wechsel in Anspruch

genommen zu werden, etwa durch einen Dritten, dem der Wechsel in-

dossiert wurde (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1955 - I ZR 175/53,

WM 1956, 188, 190; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere 12. Aufl.

S. 169, 173).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht hier diese

Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Beklagten nicht; denn die

Wechselklage des Klägers ist erfolglos geblieben und alle in Betracht

kommenden Ansprüche eines Dritten als Wechselinhaber wären ver-

jährt.

Wechselmäßige Ansprüche gegen den Beklagten als Annehmer

des Wechsels waren bereits drei Jahre nach der am 14. August 1992

eingetretenen Fälligkeit des Wechsels verjährt (Art. 70 Abs. 1 WG).

Durch die vom Kläger erhobene Wechselklage ist die Verjährung zu-

gunsten eines etwaigen anderen Wechselgläubigers nicht unterbrochen

worden

(Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz

21. Aufl. Art. 71 WG Rdn. 1; Bülow, Wechselgesetz, Scheckgesetz,

AGB 3. Aufl. Art. 71 WG Rdn. 1). Gegen den Beklagten kann auch nicht

mit Erfolg ein Wechselbereicherungsanspruch aus Art. 89 Abs. 1 Satz 1

WG geltend gemacht werden (vgl. dazu Hueck/Canaris aaO S. 173).

Ein solcher Anspruch wäre, wenn der Beklagte überhaupt als Schuldner

einer Bereicherungsforderung in Betracht käme, drei Jahre nach dem

Erlöschen der wechselmäßigen Verbindlichkeit verjährt (Art. 89 Abs. 1

Satz 2 WG), hier mithin am 14. August 1998. Die Einrede der Wechsel-

rückgabe

ist damit hinfällig geworden

(vgl. BGH, Urteil vom

20. Dezember 1956 aaO).

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und, da die Sache zur

Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), das Versäumnisur-

teil gegen den Beklagten wiederherzustellen.

Nobbe Dr. Siol Dr. van Gelder

Dr. Müller Dr. Joeres