Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 08.11.2000 – 1 StR 427/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 16. März 2000 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eines richterlichen Hinweises in der Hauptverhandlung auf die Möglich-

keit der Anordnung der Sicherungsverwahrung bedurfte es nicht (§ 265 Abs. 1,

2 StPO); denn in der vom Landgericht unverändert zugelassen Anklage heißt

es:

"Zur Frage, ob die Gesamtwürdigung des Angeschuldigten und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer see- lisch oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allge- meinheit gefährlich ist (§ 66 StGB), wird sich der Sachverständige erst im schriftlichen Gutachten äußern. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird dann beantragt werden."

Dieser Hinweis war in dem - hier nur kurzen - wesentlichen Ergebnis der

Ermittlungen enthalten. Auch dieser Teil gehört aber zur Anklageschrift (§ 200

Abs. 2 StPO) und damit zur Anklage im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO (vgl.

Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl., § 200 Rdn. 10). Damit konnte für

den Angeklagten nicht zweifelhaft sein, daß er sich auch in dieser Richtung

verteidigen mußte, zumal der Sachverständige sein Gutachten dann auch zu

den Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung erstattet hat

(vgl. UA S. 18/19). Bei dieser Sachlage ist dem Angeklagten auch das rechtli-

che Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht versagt worden.

Der Senat konnte deshalb davon absehen, dienstliche Äußerungen ein-

zuholen, ob auch die Verteidigung in ihrem Schlußvortrag zur Frage der An-

ordnung der Sicherungsverwahrung Stellung genommen hat und deshalb das

Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht mögli-

cherweise nicht beruhen würde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Beschluß

vom 26. Mai 1998 - 5 StR 196/98).

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