Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 08.11.2000 – 1 StR 447/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 10. Juli 2000 wird mit der Maßgabe ver-
worfen, daß die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:
Die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentzie-
hung wird im Verhältnis eins zu eins angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des
angefochtenen Urteils führt zur Nachholung des Ausspruchs über die Anrech-
nung der in Belgien vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung und der
Festsetzung des Maßstabes hierfür; im übrigen läßt das Urteil einen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Senat bemerkt ledig-
lich:
1. Der Schuldspruch nach § 92b Abs. 1 (i.V.m. § 92a Abs. 1, 4) AuslG ist
von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
a) Die Erstreckung des Schutzbereichs des Tatbestandes des Ein-
schleusens von Ausländern auf die Vertragsstaaten des Schengener Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 (§ 92a Abs. 4 AuslG) hat zur Folge, daß die Straf-
vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn Asylbewerber, die sich in der Bun-
desrepublik Deutschland legal aufhalten, von hier "ausgeschleust" und in einen
anderen Vertragsstaat des Schengener Übereinkommens unter Zuwiderhand-
lung gegen dessen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen eingeschleust
werden. Der Tatbestand stellt seinem Wortlaut nach auf Zuwiderhandlungen
gegen Rechtsvorschriften über die Einreise von Ausländern "in das Europäi-
sche Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkom-
mens" und den Aufenthalt dort ab. Damit ist nicht nur das Einschleusen von
außerhalb des sog. Schengen-Raumes erfaßt, sondern auch das Schleusen
über die gemeinsamen Grenzen (Binnengrenzen) der sog. Schengen-Staaten
hinweg. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Tatbestandser-
weiterung. Mit ihr sollte der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus
Art. 27 Abs. 1 des Schengener Übereinkommens genügt werden (BGBl 1993 II
S. 1010, 1027; vgl. OLG Zweibrücken OLGSt AuslG § 92a Nr. 1; Franke in GK-
AuslR § 92a AuslG Rn. 18). Danach hat jede Vertragspartei des Übereinkom-
mens nach weiteren Maßgaben Sanktionen für den Fall der Schleusung von
Drittausländern "in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien unter Verlet-
zung ihrer Rechtsvorschriften" vorzusehen. Deshalb kommt es nicht darauf an,
ob sich der geschleuste Drittausländer zuvor in einem anderen Vertragsstaat
rechtmäßig aufgehalten hat. Dieses Verständnis des Tatbestandes entspricht
zudem der Zwecksetzung, mit dem Abbau der Grenzkontrollen an den gemein-
samen Grenzen der sog. Schengen-Staaten (Binnengrenzen) Ausgleichsmaß-
nahmen greifen zu lassen, um jedem Vertragsstaat einen gewissen Sicher-
heitsstandard zu erhalten (siehe auch den Gesetzentwurf zum Schengener
Übereinkommen vom 19. Juni 1990, BT-Drucks. 12/2453, Begründung S. 9 zu
Art. 4 Nr. 3).
b) Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Einschleusens verurteilt. Während nach § 92a Abs. 4
AuslG nur die gewerbsmäßige Tatbegehung, nicht aber die bandenmäßige er-
faßt wird, erhebt § 92b Abs. 1 AuslG das gewerbs- und bandenmäßige Ein-
schleusen in einen sog. Schengen-Staat zum Verbrechen.
c) Die Strafvorschrift erfordert schließlich nicht, daß die Einreise nach
Belgien und der Aufenthalt dort nach belgischem Recht ebenfalls strafbar sind;
es genügt, daß sich der Sachverhalt als Zuwiderhandlung gegen entsprechen-
de Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt darstellt, also nach der
belgischen Rechtsordnung unerlaubt ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des
Straftatbestandes (§ 92a Abs. 4 AuslG; so auch Senge in Erbs/Kohlhaas, § 92a
AuslG Rn. 21; anders Franke in GK-AuslR § 92a AuslG Rn. 20). Die Feststel-
lung des Landgerichts, die geschleusten Personen hätten nicht die für die Ein-
reise nach Belgien erforderlichen "Papiere" gehabt (UA S. 3), trägt hier im Zu-
sammenhang der Urteilsgründe den Schuldspruch noch.
2. Der Senat holt den nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB ge-
botenen Ausspruch über die Anrechnung der vom Angeklagten in Belgien er-
littenen Freiheitsentziehung und die Festsetzung des Maßstabes hierfür nach.
Dies muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. nur BGHSt 27, 287,
288). Das Anrechnungsverhältnis wird auf eins zu eins festgesetzt, weil keine
Anhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen in dem Deutschland be-
nachbarten, zur Europäischen Union gehörenden Staat ersichtlich sind (vgl. für
Belgien auch BGH, Urteil vom 30. März 1994 - 2 StR 643/93; Beschluß vom
24. Februar 1995 - 2 StR 2/95). Der Senat schließt aus, daß ein neuer
Tatrichter hierzu eine andere Entscheidung hätte treffen können.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Es
erscheint nicht als unbillig, den Beschwerdeführer trotz eines geringfügigen
Teilerfolges hinsichtlich der Anrechnung in Belgien erlittener Freiheitsentzie-
hung mit seinen Auslagen und den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu be-
lasten. Er hat das Urteil in vollem Umfang angefochten. Die Anrechnung der in
Belgien erlittenen Haft von etwa zwei Monaten und zwei Wochen auf die ver-
hängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hat im Blick
auf die vorzunehmende umfassende Nachprüfung des Urteils für die Ko-
stenentscheidung kein erhebliches Gewicht.
Schäfer Nack Wahl
Schluckebier Schaal