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BGH Beschluss vom 08.11.2000 – 1 StR 462/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. November 2000 in der Strafsache gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 25. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Therapiebereitschaft ist zwar keine unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht einer Un- terbringung gemäß § 64 StGB, ihr Fehlen kann aber ein gegen die Erfolgsaussichten sprechendes Indiz sein (vgl. BGH NJW 2000, 3015, 3016 m.w.N.). Angesichts der Feststellungen zum Verlauf der Unterbringung im Jahre 1999, aus der der Angeklagte etwa wieder- holt entwichen war, ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die sach- verständig beratene Strafkammer von einer Unterbringungsanord- nung abgesehen hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Wahl Boetticher
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