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BGH Beschluss vom 08.11.2000 – 2 StR 359/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2000
einstimmig beschlossen:
1. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begrün-
dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darm-
stadt vom 22. Dezember 1999 besteht kein Anlaß, weil die er-
ste Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger unwirksam
war.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-
teil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer