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BGH Beschluss vom 08.11.2000 – 2 StR 359/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 359/00

BESCHLUSS

vom

8. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2000

einstimmig beschlossen:

1. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begrün-

dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darm-

stadt vom 22. Dezember 1999 besteht kein Anlaß, weil die er-

ste Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger unwirksam

war.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-

teil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer