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BGH Beschluss vom 08.11.2000 – 3 StR 282/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 282/00

BESCHLUSS

vom

8. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 be-

schlossen:

1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 11. Juli

2000 wird verworfen.

2. Der Senatsbeschluß vom 18. August 2000, mit dem die Re-

vision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen

worden ist, bleibt aufrechterhalten.

Gründe:

I.

Das Landgericht Lüneburg hat den Angeklagten am 2. März 2000 wegen

versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung so-

wie wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen legten der Ange-

klagte und sein Verteidiger Revision ein. Das Urteil wurde dem Verteidiger des

Angeklagten am 14. April 2000 zugestellt. Dem Angeklagten wurde eine Ur-

teilsausfertigung formlos mit dem Hinweis übersandt, daß eine Ausfertigung

des Urteils seinem Verteidiger zugestellt worden sei.

Am 5. Mai 2000, und damit fristgerecht, ging die Revisionsbegründung

des Verteidigers ein, in der er die Sachrüge ausführte. Am 18. Mai 2000, drei

Tage nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, erschien der aus der Unter-

suchungshaft vorgeführte Angeklagte bei der Rechtsantragsstelle des Amtsge-

richts Celle und begründete die von ihm eingelegte Revision zu Protokoll der

Geschäftsstelle. Er machte die Verletzung mehrerer Verfahrensvorschriften

geltend und führte die Sachrüge näher aus.

Der Generalbundesanwalt beantragte mit Zuschrift vom 19. Juni 2000,

die dem Angeklagten am 4. Juli 2000 zugestellt wurde, die Revision des Ange-

klagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, dabei wies er

auf den Umstand der verspäteten Revisionsbegründung des Angeklagten hin.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2000, das beim Bundesgerichtshof am

12. Juli 2000 eingegangen ist, beantragte der Angeklagte mit näheren Darle-

gungen im Hinblick auf seine verspätet zu Protokoll der Geschäftsstelle be-

gründete Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Revisionsbegründungsfrist.

Dieser Wiedereinsetzungsantrag war aufgrund eines Senatsversehens

nicht Gegenstand der Beratung am 18. August 2000, so daß der Senat an die-

sem Tage zwar die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO ver-

worfen, über den Wiedereinsetzungsantrag vom 11. Juli 2000 jedoch nicht ent-

schieden hat. Das rechtfertigt die (entsprechende) Anwendung des § 33 a

StPO von Amts wegen.

II.

Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs führt zu keiner

Änderung des die Revision des Angeklagten verwerfenden Senatsbeschlusses.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisions-

begründungsfrist ist zu verwerfen. Daß die zu Protokoll der Geschäftsstelle

begründete Revision verspätet erfolgt war, hat der Angeklagte nach seinem

eigenen Wiedereinsetzungsvortrag am 4. Juli 2000 erfahren, als ihm die An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Juni 2000 zugestellt wurde.

Sein Wiedereinsetzungsgesuch vom 11. Juli 2000 ging jedoch erst am 12. Juli

2000 beim Senat ein, also nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hin-

dernisses, § 45 Abs. 1 StPO. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist deshalb un-

zulässig.

2. Selbst wenn der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig eingegangen

wäre, könnte er den vom Angeklagten erstrebten Erfolg, Aufhebung des Urteils

und Zurückverweisung der Sache an ein anderes Gericht aufgrund der von ihm

zu Protokoll der Geschäftsstelle begründeten Revision, nicht haben.

Zwar ist der Angeklagte der Ansicht, seine Revisionsbegründung sei

rechtzeitig gewesen, da das schriftliche Urteil ihm erst am 20. April 2000 zuge-

stellt worden sei und die Revisionsbegründungsfrist für ihn als Antragsteller

erst ab diesem Zeitpunkt und nicht ab Zustellungsdatum des Urteils an den

Verteidiger zu laufen beginne. Diese Auffassung verkennt jedoch die Vor-

schriften des förmlichen Zustellungsverfahrens. Allerdings mag die formlose

Übersendung einer Urteilsausfertigung an den Angeklagten diesen zu der Vor-

stellung veranlaßt haben, an ihn sei - auch - zugestellt worden, so daß seine

Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle am 18. Mai 2000 recht-

zeitig erfolgen würde. Es kann offen bleiben, ob eine derartige irrige Vorstel-

lung die Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumung rechtferti-

gen könnte, da die zu Protokoll der Geschäftsstelle begründete Revision des

Angeklagten schon für sich genommen keinen Erfolg haben kann.

Die Verfahrensrügen sind schon nicht in einer den Anforderungen des

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form begründet worden und wären

deshalb, wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 19. Juni

2000 beantragt hat, als unzulässig zu behandeln. Verfahrensrügen sind durch

Angabe der den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nä-

her zu begründen. Sie sind so genau darzulegen, daß das Revisionsgericht

aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein oder Fehlen eines Verfahrens-

mangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind

oder bewiesen werden. Dabei sind die Verfahrenstatsachen zugleich so voll-

ständig und aus sich heraus verständlich anzugeben, daß das Revisionsgericht

allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, darüber

- unter der Voraussetzung der Erweisbarkeit - endgültig zu entscheiden (vgl.

Kuckein in KK 4. Aufl. StPO § 344 Rdn. 38 f. m.w.Nachw.). Die Revisionsbe-

gründung vom 18. Mai 2000 enthält zwar konkret die Beanstandung, daß Be-

weisanträgen des Angeklagten nicht nachgegangen worden sei, der genaue

Inhalt der Anträge wird jedoch ebensowenig mitgeteilt wie die Begründung der

ablehnenden Beschlüsse, so daß der Senat nicht prüfen kann, ob es sich

überhaupt um förmliche Beweisanträge oder aber lediglich um Beweisermitt-

lungsanträge oder Beweisanregungen gehandelt hat. Ferner ist die Überprü-

fung, ob das Landgericht die Anträge rechtlich richtig gewertet und beschieden

hat, nach dem Revisionsvortrag nicht möglich. Auch die Behauptungen, die

Verhandlung habe nicht öffentlich stattgefunden, da kein Publikum zugegen

gewesen sei, mehrere Zeugen seien zur Hauptverhandlung geladen, jedoch

später nicht vernommen worden, belegen für sich genommen noch keine revi-

sionsrechtlich erheblichen Verfahrensverstöße. Im übrigen erschöpfen sich die

Beanstandungen des Angeklagten darin zu behaupten, daß protokollierte Ver-

fahrensvorgänge in Wahrheit nicht stattgefunden hätten. Die der Revisionsbe-

gründung zu Protokoll der Geschäftsstelle beigefügten 56 Seiten handschriftli-

cher Begründung des Angeklagten persönlich, nebst Anlage, genügen zudem

nicht dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO.

3. Die eigene Begründung des Angeklagten zur Sachrüge war bereits

Gegenstand der Senatsberatung und -entscheidung vom 18. August 2000.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen