Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 08.11.2000 – 3 StR 360/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
8. November 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November
2000, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Schnur,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Hildesheim vom 29. März 2000
werden als unbegründet verworfen
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf
einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu
einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten
Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Der Senat nimmt Bezug auf die
Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Begründung des Antrags nach
§ 349 Abs. 2 StPO und bemerkt ergänzend: Die Beweiswürdigung ist von
Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich bei der
Überzeugung der Kammer, daß der Angeklagte S. Kenntnis hinsichtlich
der mitgeführten (zum Teil gefährlichen) Werkzeuge gehabt hatte, nicht um
eine bloße Vermutung; vielmehr hat das Landgericht aus der vom Angeklagten
K. eingestandenen Tatsache, daß er das Butterflymesser und den
ungeladenen Schreckschußrevolver bei der Tat mitgeführt hatte, und der
Schilderung des Geschädigten, der hinter ihm sitzende Täter habe mit einem
Gegenstand "herumgespielt", einen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden
Schluß gezogen.
Der näheren Erörterung bedarf nur die Frage, ob die Angeklagten bei
dem zur Begehung der Erpressung verübten Angriff auf die Entschlußfreiheit
des Opfers die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt ha-
ben (§ 316 a Abs. 1 StGB).
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten
übereingekommen, sich von dem Bauunternehmer W. unter dem Vor-
wand, eine Fahrgelegenheit zu benötigen, in dessen Auto mitnehmen zu las-
sen und auf der Fahrt unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Lei-
besgefahr von ihm Geld zu erpressen. Entsprechend diesem Plan nahmen der
Angeklagte S. auf dem Beifahrersitz und der Angeklagte K. auf
der Rückbank Platz. Als sie sich auf der Fahrt einer Tankstelle näherten, bat
der Angeklagte S. den W. mit der Behauptung, er wolle etwas kau-
fen, um einen Halt. Er wollte, daß dieser "seinen PKW an einer etwas abseits
gelegenen Stelle zum Stehen brachte und er und K. ihn an diesem
Ort erpressen und, soweit er Bargeld bei sich haben würde, dieses abnehmen
konnten" (UA S. 10). Als W. nahe dem Verkaufsraum der Tankstelle an-
hielt, verlangte der Angeklagte S. dementsprechend "in barschem Ton ...,
nicht hier, sondern am Rand des Tankstellengeländes zu halten" (UA S. 11).
Unmittelbar nachdem W. sein Fahrzeug dort zum Stehen gebracht hatte,
begann der Angeklagte S. vom Beifahrersitz aus damit, ihn zu bedrohen
und die Herausgabe von Geld zu verlangen, während der Angeklagte K.
vom Rücksitz aus die Bedrohung dadurch verstärkte, daß er mit dem
ungeladenen Schreckschußrevolver "herumspielte". Wie von den Angeklagten
erwartet, empfand W. dies als massive Drohung mit Gefahr für Leib oder
Leben und zahlte 10.000 DM an die Angeklagten.
Die Voraussetzungen des § 316 a Abs.1 StGB sind damit ausreichend
belegt.
1. Durch das 6. StrRG ist der Deliktscharakter des räuberischen Angriffs
auf Kraftfahrer geändert worden. Das frühere Unternehmensdelikt ist in ein De-
likt umgestaltet worden, das durch "Verüben eines Angriffs" begangen wird. Ob
es sich dabei um ein Tätigkeits-, ein unechtes Unternehmens- oder um ein Er-
folgsdelikt handelt, ist umstritten (vgl. Ingelfinger, JR 2000, 225), muß aber hier
nicht entschieden werden. Die Angeklagten haben zur Begehung einer räube-
rischen Erpressung einen Angriff auf die Entschlußfreiheit des Geschädigten
verübt, indem sie ihn aufforderten, an den Rand des Geländes zu fahren und
ihn dort unmittelbar nach dem Anhalten bedrohten. Da die Drohung der Ange-
klagten unmittelbar zur Aushändigung eines Geldbetrages von 10.000 DM
durch das Tatopfer geführt hat, ist das Versuchsstadium eindeutig überschrit-
ten und es liegt eine Vollendung des § 316 a Abs. 1 StGB vor (vgl. zu den Ab-
grenzungsfragen Ingelfinger, JR 2000, 225, 229 ff.).
2. Dabei haben die Angeklagten auch die besonderen Verhältnisse des
Straßenverkehrs ausgenutzt. An dem Regelungsgehalt dieses Tatbestands-
merkmals hat sich durch die Neufassung sachlich nichts geändert (Fischer,
Jura 2000, 433, 440; so auch inzidenter BGH, Beschl. vom 18. August 1998
- 5 StR 337/98), so daß jedenfalls in den Fällen, in denen der Angriff verübt
worden ist, an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ange-
knüpft werden kann. Danach ist das Merkmal des Ausnutzens der besonderen
Verhältnisse des Straßenverkehrs erfüllt, wenn der Täter sich eine Gefahrenla-
ge zunutze macht, die dem fließenden Verkehr eigentümlich ist. Die Gefahren-
lage wird in erster Linie begründet durch die Beanspruchung des Fahrers infol-
ge des Lenkens eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Konzentration
auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie durch die hieraus fol-
gende Erschwerung einer Gegenwehr (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197;
BGHR StGB § 316 a I Straßenverkehr 4 jeweils m.w.Nachw.). Auf dieser
Grundlage ist ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer bei einem Überfall auf
den Fahrer eines verkehrsbedingt im fließenden Verkehr haltenden Kraftfahr-
zeugs angenommen worden (BGHSt 25, 315, 317; 38, 196, 197 f; BGHR StGB
§ 316 a I Straßenverkehr 1 und 7). Der Bundesgerichtshof hat aber auch die
durch die Fahrt bewirkte "Vereinzelung des Fahrers" und die damit verbundene
Nichterreichbarkeit fremder Hilfe zu den besonderen Verhältnissen des Stra-
ßenverkehrs gerechnet (BGHSt 5, 280, 282; 6, 82, 84; 13, 27, 30). Eine erheb-
liche Entfernung von fremder Hilfe ist dabei nicht gefordert. Das Opfer ist auch
dann isoliert, wenn in unmittelbarer Nähe des Tatortes der Verkehr vorbeiflutet
(BGHSt 15, 322). Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Voraussetzungen des
§ 316 a Abs. 1 StGB auch dann bejaht (oder für möglich gehalten), wenn der
beabsichtigte Überfall von einem Fahrzeuginsassen erst nach dem planmäßig
herbeigeführten Anhalten des Fahrzeugs begangen wurde (BGHSt 18, 170; 38,
196; BGHR StGB § 316 a I Straßenverkehr 1, 9 und 10; BGH bei Dallinger,
MDR 1975, 725; BGH, Beschl. vom 18. August 1998 - 5 StR 337/98). Erforder-
lich ist aber eine nahe Beziehung der Tat zum Straßenverkehr, zur Benutzung
des Fahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel (BGH NJW 1969, 1679; NJW
1971, 765, 766; BGH, Beschl. vom 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83).
Die Entscheidung des Landgerichts befindet sich im Einklang mit diesen
Grundsätzen. Ihr steht nicht entgegen, daß der Tatbestand des § 316 a StGB
vom Bundesgerichtshof in den Fällen verneint worden ist, in denen der Angriff
auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfand, also erst, nach-
dem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel
angekommen und die Fahrt damit zunächst beendet war (BGH VRS 57, 197 =
GA 1979, 466; BGH, Urt. vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und Beschl. vom
21. Juli 1983 - 2 StR 260/83; vgl. auch BGHSt 24, 320, 321; 37, 256, 258; 38,
196). Eine solche Beendigung der Fahrt ist vorliegend gerade nicht festgestellt;
vielmehr haben die Angeklagten den Geschädigten veranlaßt, an abgelegener
Stelle - nach der Vorstellung des Geschädigten nur für kurze Zeit - zu halten,
und haben unmittelbar danach im Auto mit der räuberischen Erpressung be-
gonnen. Mit der für sich genommen mißverständlichen Formulierung, die An-
geklagten hätten geplant, den erpresserischen Angriff "erst im ruhenden Ver-
kehr" auszuführen (UA S. 10), macht das Landgericht ersichtlich nur deutlich,
daß die Angeklagten durch ihre Vorgehensweise verhindern wollten, daß der
Geschädigte das in Fahrt befindliche Auto an eine für sie nicht erwünschte
Stelle, etwa ein Polizeirevier lenken konnte (UA S. 11).
In diesem Zusammenhang durfte das Landgericht auch darauf abstellen,
daß es den Angeklagten bei der Tat auch darauf ankam, den Umstand auszu-
nutzen, daß dem Opfer als Führer des PKW aufgrund der räumlichen Enge nur
erheblich eingeschränkte Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung standen (vgl.
BGHR StGB § 316 a I Straßenverkehr 7). Dies haben die Angeklagten, nach-
dem sie das Opfer unter Vorspiegelung eines Anhaltewunsches in die erstrebte
isolierte Halteposition gebracht hatten, auch sofort in Verfolgung ihres zuvor
gefaßten Tatplans ausgenutzt. Die Entscheidungen BGH NStZ 1996, 389, 390
und BGHR StGB § 316 a I Straßenverkehr 12 stehen dem nicht entgegen. Dort
waren der Entschluß zum Raub erst gefaßt und der Angriff unternommen wor-
den, nachdem das Fahrzeug zum Stillstand gekommen war. Zur Tatbestand-
serfüllung des § 316 a Abs. 1 StGB genügt es aber nicht, daß lediglich die Ab-
wehrmöglichkeiten des Kraftfahrzeugführers durch die Enge im Fahrzeug ein-
geschränkt sind.
Rissing-van Saan Miebach Pfister
von Lienen Becker
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
_________________
StGB § 316 a Abs. 1
Durch die Neufassung des § 316 a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG wird der
Regelungsgehalt des Tatbestandsmerkmals des Ausnutzens der besonderen
Verhältnisse des Straßenverkehrs nicht berührt.
BGH, Urt. vom 8. November 2000 - 3 StR 360/00 - LG Hildesheim