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BGH Urteil vom 08.11.2000 – 3 StR 360/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

8. November 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 360/00

1.

2.

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November

2000, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Schnur,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Hildesheim vom 29. März 2000

werden als unbegründet verworfen

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf

einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu

einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten

Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Der Senat nimmt Bezug auf die

Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Begründung des Antrags nach

§ 349 Abs. 2 StPO und bemerkt ergänzend: Die Beweiswürdigung ist von

Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich bei der

Überzeugung der Kammer, daß der Angeklagte S. Kenntnis hinsichtlich

der mitgeführten (zum Teil gefährlichen) Werkzeuge gehabt hatte, nicht um

eine bloße Vermutung; vielmehr hat das Landgericht aus der vom Angeklagten

K. eingestandenen Tatsache, daß er das Butterflymesser und den

ungeladenen Schreckschußrevolver bei der Tat mitgeführt hatte, und der

Schilderung des Geschädigten, der hinter ihm sitzende Täter habe mit einem

Gegenstand "herumgespielt", einen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden

Schluß gezogen.

Der näheren Erörterung bedarf nur die Frage, ob die Angeklagten bei

dem zur Begehung der Erpressung verübten Angriff auf die Entschlußfreiheit

des Opfers die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt ha-

ben (§ 316 a Abs. 1 StGB).

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten

übereingekommen, sich von dem Bauunternehmer W. unter dem Vor-

wand, eine Fahrgelegenheit zu benötigen, in dessen Auto mitnehmen zu las-

sen und auf der Fahrt unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Lei-

besgefahr von ihm Geld zu erpressen. Entsprechend diesem Plan nahmen der

Angeklagte S. auf dem Beifahrersitz und der Angeklagte K. auf

der Rückbank Platz. Als sie sich auf der Fahrt einer Tankstelle näherten, bat

der Angeklagte S. den W. mit der Behauptung, er wolle etwas kau-

fen, um einen Halt. Er wollte, daß dieser "seinen PKW an einer etwas abseits

gelegenen Stelle zum Stehen brachte und er und K. ihn an diesem

Ort erpressen und, soweit er Bargeld bei sich haben würde, dieses abnehmen

konnten" (UA S. 10). Als W. nahe dem Verkaufsraum der Tankstelle an-

hielt, verlangte der Angeklagte S. dementsprechend "in barschem Ton ...,

nicht hier, sondern am Rand des Tankstellengeländes zu halten" (UA S. 11).

Unmittelbar nachdem W. sein Fahrzeug dort zum Stehen gebracht hatte,

begann der Angeklagte S. vom Beifahrersitz aus damit, ihn zu bedrohen

und die Herausgabe von Geld zu verlangen, während der Angeklagte K.

vom Rücksitz aus die Bedrohung dadurch verstärkte, daß er mit dem

ungeladenen Schreckschußrevolver "herumspielte". Wie von den Angeklagten

erwartet, empfand W. dies als massive Drohung mit Gefahr für Leib oder

Leben und zahlte 10.000 DM an die Angeklagten.

Die Voraussetzungen des § 316 a Abs.1 StGB sind damit ausreichend

belegt.

1. Durch das 6. StrRG ist der Deliktscharakter des räuberischen Angriffs

auf Kraftfahrer geändert worden. Das frühere Unternehmensdelikt ist in ein De-

likt umgestaltet worden, das durch "Verüben eines Angriffs" begangen wird. Ob

es sich dabei um ein Tätigkeits-, ein unechtes Unternehmens- oder um ein Er-

folgsdelikt handelt, ist umstritten (vgl. Ingelfinger, JR 2000, 225), muß aber hier

nicht entschieden werden. Die Angeklagten haben zur Begehung einer räube-

rischen Erpressung einen Angriff auf die Entschlußfreiheit des Geschädigten

verübt, indem sie ihn aufforderten, an den Rand des Geländes zu fahren und

ihn dort unmittelbar nach dem Anhalten bedrohten. Da die Drohung der Ange-

klagten unmittelbar zur Aushändigung eines Geldbetrages von 10.000 DM

durch das Tatopfer geführt hat, ist das Versuchsstadium eindeutig überschrit-

ten und es liegt eine Vollendung des § 316 a Abs. 1 StGB vor (vgl. zu den Ab-

grenzungsfragen Ingelfinger, JR 2000, 225, 229 ff.).

2. Dabei haben die Angeklagten auch die besonderen Verhältnisse des

Straßenverkehrs ausgenutzt. An dem Regelungsgehalt dieses Tatbestands-

merkmals hat sich durch die Neufassung sachlich nichts geändert (Fischer,

Jura 2000, 433, 440; so auch inzidenter BGH, Beschl. vom 18. August 1998

- 5 StR 337/98), so daß jedenfalls in den Fällen, in denen der Angriff verübt

worden ist, an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ange-

knüpft werden kann. Danach ist das Merkmal des Ausnutzens der besonderen

Verhältnisse des Straßenverkehrs erfüllt, wenn der Täter sich eine Gefahrenla-

ge zunutze macht, die dem fließenden Verkehr eigentümlich ist. Die Gefahren-

lage wird in erster Linie begründet durch die Beanspruchung des Fahrers infol-

ge des Lenkens eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Konzentration

auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie durch die hieraus fol-

gende Erschwerung einer Gegenwehr (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197;

BGHR StGB § 316 a I Straßenverkehr 4 jeweils m.w.Nachw.). Auf dieser

Grundlage ist ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer bei einem Überfall auf

den Fahrer eines verkehrsbedingt im fließenden Verkehr haltenden Kraftfahr-

zeugs angenommen worden (BGHSt 25, 315, 317; 38, 196, 197 f; BGHR StGB

§ 316 a I Straßenverkehr 1 und 7). Der Bundesgerichtshof hat aber auch die

durch die Fahrt bewirkte "Vereinzelung des Fahrers" und die damit verbundene

Nichterreichbarkeit fremder Hilfe zu den besonderen Verhältnissen des Stra-

ßenverkehrs gerechnet (BGHSt 5, 280, 282; 6, 82, 84; 13, 27, 30). Eine erheb-

liche Entfernung von fremder Hilfe ist dabei nicht gefordert. Das Opfer ist auch

dann isoliert, wenn in unmittelbarer Nähe des Tatortes der Verkehr vorbeiflutet

(BGHSt 15, 322). Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Voraussetzungen des

§ 316 a Abs. 1 StGB auch dann bejaht (oder für möglich gehalten), wenn der

beabsichtigte Überfall von einem Fahrzeuginsassen erst nach dem planmäßig

herbeigeführten Anhalten des Fahrzeugs begangen wurde (BGHSt 18, 170; 38,

196; BGHR StGB § 316 a I Straßenverkehr 1, 9 und 10; BGH bei Dallinger,

MDR 1975, 725; BGH, Beschl. vom 18. August 1998 - 5 StR 337/98). Erforder-

lich ist aber eine nahe Beziehung der Tat zum Straßenverkehr, zur Benutzung

des Fahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel (BGH NJW 1969, 1679; NJW

1971, 765, 766; BGH, Beschl. vom 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83).

Die Entscheidung des Landgerichts befindet sich im Einklang mit diesen

Grundsätzen. Ihr steht nicht entgegen, daß der Tatbestand des § 316 a StGB

vom Bundesgerichtshof in den Fällen verneint worden ist, in denen der Angriff

auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfand, also erst, nach-

dem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel

angekommen und die Fahrt damit zunächst beendet war (BGH VRS 57, 197 =

GA 1979, 466; BGH, Urt. vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und Beschl. vom

21. Juli 1983 - 2 StR 260/83; vgl. auch BGHSt 24, 320, 321; 37, 256, 258; 38,

196). Eine solche Beendigung der Fahrt ist vorliegend gerade nicht festgestellt;

vielmehr haben die Angeklagten den Geschädigten veranlaßt, an abgelegener

Stelle - nach der Vorstellung des Geschädigten nur für kurze Zeit - zu halten,

und haben unmittelbar danach im Auto mit der räuberischen Erpressung be-

gonnen. Mit der für sich genommen mißverständlichen Formulierung, die An-

geklagten hätten geplant, den erpresserischen Angriff "erst im ruhenden Ver-

kehr" auszuführen (UA S. 10), macht das Landgericht ersichtlich nur deutlich,

daß die Angeklagten durch ihre Vorgehensweise verhindern wollten, daß der

Geschädigte das in Fahrt befindliche Auto an eine für sie nicht erwünschte

Stelle, etwa ein Polizeirevier lenken konnte (UA S. 11).

In diesem Zusammenhang durfte das Landgericht auch darauf abstellen,

daß es den Angeklagten bei der Tat auch darauf ankam, den Umstand auszu-

nutzen, daß dem Opfer als Führer des PKW aufgrund der räumlichen Enge nur

erheblich eingeschränkte Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung standen (vgl.

BGHR StGB § 316 a I Straßenverkehr 7). Dies haben die Angeklagten, nach-

dem sie das Opfer unter Vorspiegelung eines Anhaltewunsches in die erstrebte

isolierte Halteposition gebracht hatten, auch sofort in Verfolgung ihres zuvor

gefaßten Tatplans ausgenutzt. Die Entscheidungen BGH NStZ 1996, 389, 390

und BGHR StGB § 316 a I Straßenverkehr 12 stehen dem nicht entgegen. Dort

waren der Entschluß zum Raub erst gefaßt und der Angriff unternommen wor-

den, nachdem das Fahrzeug zum Stillstand gekommen war. Zur Tatbestand-

serfüllung des § 316 a Abs. 1 StGB genügt es aber nicht, daß lediglich die Ab-

wehrmöglichkeiten des Kraftfahrzeugführers durch die Enge im Fahrzeug ein-

geschränkt sind.

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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StGB § 316 a Abs. 1

Durch die Neufassung des § 316 a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG wird der

Regelungsgehalt des Tatbestandsmerkmals des Ausnutzens der besonderen

Verhältnisse des Straßenverkehrs nicht berührt.

BGH, Urt. vom 8. November 2000 - 3 StR 360/00 - LG Hildesheim