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BGH Beschluss vom 08.11.2000 – 5 StR 387/00

5. Strafsenat

5 StR 387/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. November 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Y wird das

Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 2000 nach

§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit es diesen Angeklagten betrifft.

2. Die Revision der Angeklagten Z gegen das

vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-

begründet verworfen.

3. Die Angeklagte Z hat die Kosten ihrer Revisi-

on zu tragen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten Y wegen versuchten

Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Ausübung

der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit

einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-

ren und die Angeklagte Z wegen Beihilfe zur gefährlichen Kör-

perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung

zur Bewährung verurteilt. Während die Revision der Angeklagten Z

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, hat das Rechtsmittel

des Angeklagten Y mit einer Verfahrensrüge Erfolg, die die Ableh-

nung des Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung der Zeugen ,

und K betrifft. Eines Eingehens auf die weitere Verfahrensrü-

ge und auf die Sachrüge bedarf es daher nicht.

Für den Fall, daß die Strafkammer nicht von einer Notwehrlage des

Angeklagten ausgehen sollte, hatte der Angeklagte beantragt, die oben ge-

nannten Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß der Zeuge K

den Angeklagten in den zur Wohnung des Zeugen H führen-

den Hof gelockt habe, damit der Angeklagte dort entsprechend dem Vorha-

ben des H erschossen werden könne. Damit sollte bewiesen wer-

den, daß Mitglieder der Familie H das Feuer auf den Angeklagten eröffnet

hätten, dieser sich nur verteidigt habe und daß bei diesem Schußwechsel der

Zeuge K versehentlich getroffen worden sei. Die Strafkammer

hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis ge-

stellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Sie hat hier-

zu ausgeführt, daß die Zeugen die Beweisbehauptungen voraussichtlich

nicht bestätigen würden, weil dies einer Selbstbezichtigung gleichkäme, zu-

mal sich die Zeugen auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO

berufen könnten. Sollten sie wider Erwarten doch im Sinne des Beweisantra-

ges aussagen, so werde das Gericht ihnen nicht folgen, weil die Behauptun-

gen mit dem bisherigen Beweisergebnis, wonach der Angeklagte nicht in ei-

ne Falle gelockt worden sei, er als erster, und zwar gezielt, auf K

geschossen habe, nicht vereinbar seien.

Mit dieser Begründung durfte der Antrag nicht abgelehnt werden. In

solchem Vorgehen liegt eine unzulässige Beweisantizipation (vgl. BGHR

StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 – Bedeutungslosigkeit 23 m.w.N.). Der Tatrichter

darf eine Tatsache nur dann als bedeutungslos ansehen, wenn sie selbst für

den Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen kann, weil

sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zuläßt und das Gericht in

freier Beweiswürdigung den möglichen Schluß nicht ziehen will, weil es ihn

im Hinblick auf die gesamte Beweislage für falsch hält; bei dieser Prüfung

darf das Gericht weder die Wahrheit der Beweistatsache noch den Wert des

angebotenen Beweismittels in Frage stellen (BGHR § 244 Abs. 3 Satz 2

– Bedeutungslosigkeit 2 m.w.N.). Die Beurteilung der Zeugenqualität muß

dem Gebrauch des Beweismittels in der Hauptverhandlung – also der Befra-

gung des Zeugen – vorbehalten bleiben (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2

– Bedeutungslosigkeit 23). Bei der hier gegebenen Beweislage kommt auch

eine Umdeutung des Ablehnungsgrundes nicht in Betracht. Namentlich liegt

kein besonders gelagerter Fall vor, in dem die benannten Zeugen wegen ih-

rer eigenen Verstrickung, auch mit Rücksicht auf ihre Möglichkeit zur Aus-

kunftsverweigerung nach § 55 StPO, eindeutig – zudem ohne entsprechende

tatrichterliche Wertung – als völlig ungeeignete Beweismittel angesehen

werden könnten (vgl. Herdegen in KK-StPO 4. Aufl. § 244 Rdn. 78 m.w.N.).

Die Tatsache, daß alle Verfahrensbeteiligten, also auch der Ange-

klagte, zunächst auf die Vernehmung der fraglichen Zeugen verzichtet hat-

ten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn nach dem Verzicht ist eine

veränderte Beweislage dadurch eingetreten, daß bis dahin unbekannte Pro-

tokolle aus einer in anderer Sache, aber in dem hier fraglichen Zeitraum

durchgeführten Telefonüberwachung des Zeugen H in die Hauptver-

handlung eingeführt worden waren. Danach hat sich der Zeuge H

als Oberhaupt der Familie in mehreren Gesprächen so deutlich für ein mas-

sives Vorgehen gegen den Angeklagten ausgesprochen, daß die Beweisbe-

hauptungen des Angeklagten jedenfalls nicht ganz fernliegend sind. Wegen

der geänderten Beweislage würde im übrigen auch die Verfahrensrüge hin-

sichtlich der Ablehnung einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen

H durchgreifen, weil der Zeuge zu diesen Protokollen bei der ersten

Vernehmung noch nicht gehört werden konnte (vgl. BGHR StPO § 244

Abs. 6 – Beweisantrag 32).

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause