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BGH Beschluss vom 08.11.2000 – 5 StR 440/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 8. November 2000 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 21. Juni 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung,
mittelbarer Falschbeurkundung und wegen Verschaffens von falschen amtli-
chen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Daneben hat es Diamanten im Gesamtwert von mehr als 1,6 Millionen US-
Dollar sowie neun Pässe mit falschen Personalien eingezogen. Die auf die
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt oh-
ne Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten
wegen in Mittäterschaft begangener Steuerhinterziehung:
Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte sich der Angeklagte
– ein US-amerikanischer Staatsangehöriger – im Frühjahr 1999 wegen eines
Ermittlungsverfahrens in seinem Heimatland aufgrund des Verdachts erheb-
licher Wirtschaftsstraftaten nach Italien ab. Dabei ließ er durch eine nicht nä-
her bekannte Person 550 Diamanten im Wert von insgesamt mehr als
acht Millionen DM aus den USA nach Italien einführen, ohne daß die einge-
führten Diamanten bei den zuständigen Zoll- bzw. Finanzbehörden gestellt
wurden. Hierdurch wurden italienische Einfuhrumsatzsteuern in Höhe von
knapp drei Millionen DM hinterzogen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Tat begegnet keinen
rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Angeklagte ausschließlich italienische
Einfuhrumsatzsteuern hinterzogen, weil die nach Italien eingeführten Dia-
manten zollfrei waren. Dies steht indes einer Aburteilung der Tat in Deutsch-
land nicht entgegen. Gemäß § 370 Abs. 6 Satz 1 AO gelten die Absätze 1 bis
5 des § 370 AO u. a. auch dann, wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben
bezieht, die von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemein-
schaften verwaltet werden. Die Blankettvorschrift des § 370 AO wird in die-
sen Fällen durch die materiellen Vorschriften ausgefüllt, mit denen der be-
treffende Staat die Steuertatbestände normiert hat. Ob diese Tatbestände die
Erhebung von „Eingangsabgaben“ regeln und ob die entsprechenden Vor-
schriften als Ausfüllungsnormen hinreichend bestimmt sind, ist auf der
Grundlage des deutschen Steuerrechts in einer vergleichenden Wertung
festzustellen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 6 – Eingangsabgaben 2). Bei der
Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich um eine Eingangsabgabe im Sinne von
§ 370 Abs. 6 Satz 1 AO. Dabei ist es unerheblich, ob der betroffene Mit-
gliedsstaat die Eingangsabgaben für die Europäischen Gemeinschaften oder
– wie hier – für sich selbst verwaltet. Auch die eigenen Eingangsabgaben
werden von dem jeweiligen Mitgliedsstaat verwaltet (vgl. Kohlmann, Steuer-
strafrecht 7. Aufl. § 370 Rdn. 115; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenord-
nung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 24b; Scholtz, Abgabenordnung
5. Aufl. § 370 Rdn. 68).
Schließlich steht auch die Tatsache, daß der US-amerikanische Ange-
klagte die Tat in Italien begangen hat und auch der Taterfolg ausschließlich
dort eingetreten ist, einer Verurteilung des Angeklagten in Deutschland nicht
entgegen. Nach § 370 Abs. 7 AO gilt die Strafvorschrift des § 370 AO auch
für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung be-
gangen werden.
Harms Basdorf Tepperwien
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