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BGH Urteil vom 08.11.2000 – IV ZR 1/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. November 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

AUB 88 § 2 II Abs. 2 Satz 1

Eingriffe am Körper im Sinne des Ausschlußtatbestands in der Unfallversiche-

rung sind gewollte Handlungen, die zu einer Substanzverletzung des Körpers

führen, oder Einwirkungen von außen, die eine Beeinträchtigung körperlicher

Funktionen bezwecken.

BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 1/00 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 8. November

2000

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom

23. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Un-

falltod-Zusatzversicherung, die ihr am 30. Juli 1998 verstorbener Ehe-

mann im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrages bei der Beklagten

abgeschlossen hatte. Die Klägerin war als Bezugsberechtigte eingesetzt.

In § 3 Abs. 2 der "Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung" (im

folgenden: Bedingungen) ist bestimmt:

"Ausgeschlossen von der Versicherung sind jedoch: ... c) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen und Eingriffe, die der Versicherte an seinem Körper selbst vor- läßt. Das nimmt oder von einem anderen vornehmen

Schneiden von Nägeln, Hühneraugen und Hornhaut verste- hen wir nicht als solchen Eingriff. ..."

Der Ehemann der Klägerin verstarb bei der Vornahme einer soge-

nannten autoerotischen Handlung. In der Todesbescheinigung des No-

tarztes ist ausgeführt, daß der Ehemann an einer Türklinke hängend

gefunden wurde und der Tod durch Erstickung als Folge einer Strangu-

lation eingetreten sei.

Die Klägerin verlangt Zahlung von 32.051 DM nebst 4% Zinsen.

Die Beklagte lehnt eine Leistung aus der Unfalltod-Zusatzversicherung

unter Hinweis auf § 3 Abs. 2c der Bedingungen ab.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht

hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver-

folgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Er-

gebnis zutreffend die Berufung zurückgewiesen und in Übereinstimmung

mit dem Landgericht einen Anspruch der Klägerin verneint.

1. a) Das Berufungsgericht sieht in der Handlung des Ehemannes

der Klägerin einen Eingriff im Sinne des § 3 Abs. 2c der Bedingungen.

Das Merkmal "Eingriff" beinhalte jede äußere physische Einwirkung auf

die Integrität des Körpers des Versicherten. Diese Voraussetzungen des

Ausschlußtatbestandes seien dadurch erfüllt, daß der Ehemann der Klä-

gerin durch Strangulation seine Sauerstoffzufuhr reduziert habe.

b) Nach Auffassung der Revision verkennt das Berufungsgericht,

daß Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen seien, wie sie

ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung

verstehen muß. Ein solcher Versicherungsnehmer werde § 3 Abs. 2c der

Bedingungen entnehmen, daß "Eingriffe" mit "Heilmaßnahmen" gleich-

gestellt würden. Daraus werde er schließen, daß die Klausel nur solche

Unfälle aus dem Versicherungsschutz auszunehmen bezwecke, die Fol-

gen einer medizinischen Behandlung im weitesten Sinne seien. Nehme

der durchschnittliche Versicherungsnehmer zusätzlich Satz 2 des § 3

Abs. 2c zur Kenntnis, so werde er erkennen, daß bestimmte kosmetische

Eingriffe vom Ausschluß ausgenommen seien. Dies aber lege das Ver-

ständnis nahe, daß neben Heilmaßnahmen nur solche Eingriffe vom

Ausschlußtatbestand erfaßt würden, die kosmetischen Zwecken dienten.

Sogenannte autoerotische Handlungen fielen nicht darunter.

2. Diese Angriffe der Revision führen nicht zum Erfolg.

a) Was unter "Eingriff" im Sinne des § 3 Abs. 2c der Bedingungen

zu verstehen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich

beurteilt. Überwiegend wird davon ausgegangen, daß jede äußere phy-

sische Einwirkung auf die Integrität des Körpers ein Eingriff ist (vgl.

Bruck/

Möller/Wagner, VVG 8. Aufl. 1978 Bd. VI erster Halbbd. Anm. G 155

m.w.N.). Einige belassen es bei dieser Definition (so das Berufungsge-

richt; OLG Zweibrücken VersR 1988, 287; vgl. auch LG München r+s

1991, 35; LG Heidelberg VersR 1997, 99; Wussow/Pürckhauer, AUB

6. Aufl. § 2 II Nr. 2 Rdn. 78; Martin in Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. 1988

AUB § 3 Anm. 3). Anderen geht diese Definition zu weit. Sie versuchen,

sie in unterschiedlicher Weise enger zu fassen. So wird betont, daß sich

Eingriffe nur auf Maßnahmen beschränken, die "unmittelbar" auf die kör-

perliche Integrität einwirken, der Begriff damit ein finales Element ent-

halte (so Bruck/Möller/Wagner, aaO). Ähnlich wird ausgeführt, es gehe

nur um Einwirkungen auf die körperliche Integrität, die direkte Körper-

funktionen beeinflussen oder lahmlegen oder direkt Körpergewebe ver-

ändern sollen (OLG Saarbrücken VersR 1997, 949, 951; Grimm, AUB

3. Aufl. § 2 Rdn. 73). Auch wird dem Gesamtzusammenhang der Rege-

lung entnommen, daß der Ausschluß auf medizinische und kosmetische

Behandlungen - diese im weitesten Sinne - zu beschränken sei (Knapp-

mann in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. 1998, AUB 88 § 2 Rdn. 34).

Schließlich wird aus dieser Unterschiedlichkeit der Auffassungen gefol-

gert, der Versicherungsnehmer werde über die genauen Voraussetzun-

gen des Ausschlußtatbestandes objektiv im Unklaren gelassen. Es sei

Sache des Versicherers, für eindeutige Formulierungen zu sorgen. Weil

dies nicht geschehen sei, müsse von der für den Versicherungsnehmer

günstigsten Auslegung ausgegangen werden. Danach handele es sich

bei autoerotischen und diesen gleichkommenden Verhaltensweisen nicht

um Eingriffe im Sinne der Ausschlußregelung (so OLG Oldenburg r+s

1998, 40 = VersR 1997, 1128).

b) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung kommt es bei der

Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen darauf an, wie ein

durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen

bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichti-

gung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß (BGHZ 123,

83, 85 m.w.N.). Darauf weist die Revision zu Recht hin. Da der Versiche-

rer mit der Formulierung "Eingriffe, die der Versicherte an seinem Körper

selbst vornimmt oder von einem anderen vornehmen läßt" sich der Spra-

che des täglichen Lebens bedient hat, die einem durchschnittlichen Ver-

sicherungsnehmer geläufig ist, kann zunächst nicht gesagt werden, die

Regelung sei unverständlich oder unklar. Sie enthält auch keine Wider-

sprüche in sich. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird auch

erkennen, daß der Versicherer mit dieser Regelung besonders gefahr-

trächtige Handlungen des Versicherten oder eines Dritten aus dem Ver-

sicherungsschutz herausnehmen will. Dabei ist entsprechend dem all-

gemeinen Sprachgebrauch mit "Eingriff" erkennbar nur eine solche

Handlung gemeint, die gezielt vorgenommen wird und im allgemeinen

auf einen bestimmten Zweck gerichtet ist. Damit fallen ungewollte Zu-

fallshandlungen nicht unter den Ausnahmetatbestand. Ferner sind die

Handlungen nach dem Wortlaut der Klausel darauf beschränkt, daß sie

an dem Körper des Versicherten vorgenommen sein müssen. Ausge-

schlossen aus dem Versicherungsschutz sind damit jedenfalls die Folgen

gewollter Substanzverletzungen des Körpers. Zweifelhaft ist aber, ob ein

durchschnittlicher Versicherungsnehmer darunter auch jede andere Ein-

wirkung auf die "Integrität" des Körpers versteht. Schon der Begriff der

Integrität ist seinerseits unscharf und dürfte sich dem konkreten Vor-

stellungsvermögen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ent-

ziehen. Die Verwendung des Begriffs der Integrität führt auch nicht zu

einem weiteren Erkenntniszuwachs. Andererseits sind auch Handlungen

des Versicherten oder eines Dritten denkbar, die zwar nicht zu einer

Substanzverletzung des Körpers führen, dennoch im Verständnis eines

durchschnittlichen Versicherungsnehmers einen Eingriff am Körper be-

deuten. Dies ist der Fall, wenn eine Handlung am Körper diesen zwar

nicht verletzt, die Einwirkung aber eine Beeinträchtigung körperlicher

Funktionen bezweckt.

Insgesamt ergibt sich damit die Auslegung, daß Eingriffe am Kör-

per solche gewollten Handlungen sind, die zu einer Substanzverletzung

des Körpers führen oder Einwirkungen von außen sind, die eine Beein-

trächtigung körperlicher Funktionen bezwecken.

Für eine Reduktion allein auf medizinische oder kosmetische Be-

handlungen bietet der Wortlaut aus der Sicht eines durchschnittlichen

Versicherungsnehmers keinen hinreichenden Anlaß. Zwar sind nach der

Regelung auch Unfälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die

Folge von Gesundheitsbeschädigungen durch Heilmaßnahmen sind, wo-

bei klargestellt ist, daß bestimmte kosmetische Behandlungen (Schnei-

den von Nägeln, Hühneraugen und Hornhaut) keine Eingriffe im Sinne

des Ausschlußtatbestandes sind. Der Begriff des Eingriffs kann aber

über Heilmaßnahmen und kosmetische Behandlung weit hinausgehen.

Auch insoweit soll erkennbar kein Versicherungsschutz bestehen, wenn

es sich um Eingriffe am Körper des Versicherten handelt.

3. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts,

das die Ausführungen des Landgerichts in Bezug nimmt, hat der Ehe-

mann der Klägerin einen Eingriff im Sinne der oben dargelegten Ausle-

gung vorgenommen. Dabei ist nicht entscheidend, daß Gegenstand der

Beurteilung eine sogenannte autoerotische Handlung ist. Es kommt al-

lein darauf an, ob der Ehemann der Klägerin mit den Handlungen so auf

seinen Körper eingewirkt hat, daß er damit die körperlichen Funktionen

zu beeinträchtigen beabsichtigte. Das ist hier der Fall.

Der Ehemann der Klägerin hat das Halstuch seiner Ehefrau um

seinen Hals geschlungen und die Schlinge über die Türklinke gescho-

ben. Damit wirkte er von außen auf seinen Körper ein. Da er mit dieser

Handlung die Sauerstoffzufuhr zu verringern beabsichtigte, um sein Or-

gasmusempfinden zu steigern, bezweckte er, seine körperlichen Funk-

tionen zu beeinträchtigen. Dieses Vorgehen steht auch in adäquatem

Zusammenhang mit dem später eingetretenen Tod des Ehemannes, mag

er auch nicht gewollt gewesen sein.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Seiffert