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BGH Beschluss vom 08.11.2000 – XII ZB 9/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber,

Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für

Familiensachen vom 29. November 1999 im Kostenpunkt und in-

soweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragstellers gegen

das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 21. Juni

1999 als unzulässig verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Beschwerdege-

richt zur weiteren Behandlung und Entscheidung - auch über die

Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - zurückgege-

ben.

Beschwerdewert: 1.500 DM.

Gründe

I.

Durch Verbundurteil vom 21. Juni 1999 hat das Familiengericht die Ehe

der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die beiden aus der Ehe her-

vorgegangenen Kinder der Parteien der Antragsgegnerin übertragen und den

Umgang des Antragstellers mit den Kindern dahin geregelt, daß der Antrag-

steller berechtigt ist, mit ihnen an jedem dritten Samstag eines Monats in der

Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zusammen zu sein.

Gegen die Entscheidung zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht hat

der Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen

Beschluß hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegründet zurück-

gewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung zum Sorgerecht richtet. So-

weit sie sich gegen die Entscheidung zum Umgangsrecht richtet, hat es die

Beschwerde als unzulässig verworfen.

Mit der weiteren Beschwerde will der Antragsteller erreichen, daß der

angefochtene Beschluß, soweit er die Umgangsregelung betrifft, aufgehoben

und ihm - dem Antragsteller - ein weitergehendes Umgangsrecht eingeräumt

wird.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft

und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Oberlandesge-

richt hat die Beschwerde des Antragstellers, soweit sie sich gegen die Ent-

scheidung des Familiengerichts zum Umgangsrecht richtet, zu Unrecht als un-

zulässig verworfen. Die Sache muß an das Beschwerdegericht zurückgegeben

werden, damit es bezüglich des Umgangsrechts die notwendigen tatsächlichen

Feststellungen treffen und in der Sache entscheiden kann.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Beschwerdebegründung des

Antragstellers entspreche, soweit das Umgangsrecht betroffen sei, nicht den

gesetzlichen Anforderungen. Nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 519 Abs. 1

ZPO müsse die Beschwerde begründet werden. Der Beschwerdeführer müsse

darstellen, warum er sich durch die Entscheidung beschwert fühle, was er an

ihr mißbillige. Der Antragsteller habe zwar aufgezeigt, welche Änderung er be-

züglich des Umgangsrechts mit seinem Rechtsmittel erreichen wolle. Er habe

aber nicht vorgetragen, weshalb die ergangene Entscheidung seiner Ansicht

nach nicht gerechtfertigt sei und aufgehoben werden müsse. Diese Ausführun-

gen des Beschwerdegerichts halten, wie die weitere Beschwerde zu Recht

geltend macht, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

2. Richtig ist zwar, daß der Beschwerdeführer - und sei es auch nur in

kurzer Form - in der Beschwerdebegründung ausführen muß, was er an der

angefochtenen Entscheidung mißbilligt (Senatsbeschluß vom 18. Dezember

1991 - XII ZB 128/91 - FamRZ 1992, 538 m.N.). Entgegen der Annahme des

Berufungsgerichts wird die von dem Antragsteller eingereichte Beschwerdebe-

gründung aber auch bezüglich der Entscheidung zum Umgangsrecht diesen

Anforderungen gerecht.

Das Familiengericht hat sowohl seine Entscheidung zum Sorgerecht als

auch seine Entscheidung zum Umgangsrecht gestützt auf ein Gutachten des

Diplompsychologen H.. Der Antragsteller hat sich in seiner sieben Seiten um-

fassenden Beschwerdebegründung ausführlich mit diesem Gutachten ausein-

andergesetzt und die Ansicht vertreten, es sei unbrauchbar und das Familien-

gericht habe es nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen. Um

diese Ansicht zu stützen, hat er ein von ihm eingeholtes Privatgutachten des

Diplompsychologen Prof. Dr. K. vorgelegt, das eine kritische Stellungnahme zu

dem Sachverständigengutachten H. enthält. Der Antragsteller hat ausdrücklich

beantragt, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen.

Zwar befaßt sich die Beschwerdebegründung mit dem eingeholten Gut-

achten innerhalb ihrer Angriffe gegen die Sorgerechtsentscheidung. Sie läßt

aber eindeutig erkennen, daß diese Angriffe gegen das Gutachten ebenso von

Bedeutung sind für den Angriff gegen die Entscheidung zum Umgangsrecht.

Die weitere Beschwerde weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin,

daß es am Ende der Beschwerdebegründung ausdrücklich heißt, "durch die

Empfehlung des unqualifizierten Gutachters" und die Übernahme dieser Emp-

fehlung durch das Erstgericht sei das Umgangsrecht des Antragstellers "auf

einmal monatlich für wenige Stunden zusammengeschrumpft" und für Ferien-

zeiten gänzlich ausgeschlossen worden. Der Antragsteller hat damit klarge-

stellt, daß er die Entscheidung des Familiengerichts zum Umgangsrecht des-

halb mißbilligt, weil das Familiengericht seiner Entscheidung ein unzutreffen-

des Gutachten zugrunde gelegt und ihm - dem Antragsteller - nur deshalb le-

diglich ein unüblich eingeschränktes Umgangsrecht zugebilligt habe. Diese

Ausführungen erfüllen die an eine Rechtsmittelbegründung zu stellenden An-

forderungen.

Blumenröhr Krohn Gerber

Weber-Monecke Wagenitz