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BGH Beschluss vom 09.11.2000 – 1 StR 379/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2000
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom
10. November 1995 wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Antragsteller am 10. November 1995 wegen
schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieser hat auf Rechtsmittel hierge-
gen verzichtet; das Urteil wurde am Tage der Verkündung rechtskräftig. Am 14.
Juni 2000 hat der Antragsteller zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsge-
richts Straubing Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt.
Der Antragsteller macht geltend, er sei zum Rechtsmittelverzicht durch
Täuschung bestimmt worden. Sein damaliger Verteidiger habe ihm nach Rück-
sprache mit dem Vorsitzenden der Strafkammer und der Sitzungsvertreterin der
Staatsanwaltschaft gesagt, er könne "auf sicher" davon ausgehen, daß "bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen im üblichen Rahmen während des
Strafvollzuges § 456a StPO zum Halbstrafenzeitpunkt zur Anwendung komme,
wenn er auf Rechtsmittel verzichte". Von der Nichteinhaltung des von ihm darin
gesehenen Versprechens will er erst durch Zustellung eines Beschlusses des
Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 2000 erfahren haben. Dieser ist in
einem Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ergangen, in welchem der Antrag-
steller die Ablehnung der Staatsanwaltschaft angegriffen hatte, von der weite-
ren Strafvollstreckung gegen ihn nach § 456a StPO abzusehen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.
Der Antragsteller hat die Revisionseinlegungsfrist nicht unverschuldet ver-
säumt (vgl. § 44 StPO). Vielmehr hat er durch den erklärten Rechtsmittelver-
zicht die Rechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt. Die-
ser Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Die dahingehende Erklärung ist grund-
sätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. zuletzt Senat, StV 2000, 542,
543 m.w.N.). Ein Fall der unzulässigen Willensbeeinflussung des Erklärenden,
die ausnahmsweise anderes bewirken kann (vgl. BGH aaO), liegt nach dem
eigenen Sachvortrag des Antragstellers nicht vor. Danach soll die ihm durch
seinen Verteidiger übermittelte Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer
und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft den Vorbehalt enthalten haben, "bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen" komme "im üblichen Rahmen" § 456a
StPO zum Halbstrafenzeitpunkt zur Anwendung. Der Antragsteller behauptet
mithin keine feste Zusage; es ging vielmehr um eine Einschätzung. Aus ent-
täuschten Erwartungen kann die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts
indessen nicht hergeleitet werden (BGH StV 1994, 64; NStZ-RR 1997, 173 f.;
StV 2000, 542, 543).
Nach allem bedarf nicht der Klärung, ob der Vorsitzende der Strafkam-
mer und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft die behaupteten Äußerungen
tatsächlich abgegeben haben. Dagegen dürfte hier schon sprechen, daß der
Antragsteller seine dahingehende Darstellung weder in seiner Beschwerde ge-
gen den Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft noch in seinem Antrag im
Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG vorgetragen hatte.
Der Senat bemerkt weiter, daß der Beschluß des Oberlandesgerichts
München vom 19. Mai 2000 - 3 VAs 16/00 -, der im Verfahren nach den
§§ 23 ff. EGGVG ergangen ist, und demzufolge auch die Entschließung der
Staatsanwaltschaft zu einem etwaigen Absehen von der weiteren Vollstreckung
der Strafe bei Auslieferung und Ausweisung (gemäß § 456a StPO) nicht der
Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof unterliegen. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist insoweit endgültig (§ 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG).
Schäfer
Nack
Schluckebier
Kolz
Schaal