BGH Beschluss vom 09.11.2000 – 3 StR 371/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 16. März 2000 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die 27 Betrugstaten des Angeklagten jeweils als beson-
ders schwere Fälle des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB angesehen
und dabei auch das dort in Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 aufgeführte Regelbeispiel
angenommen. Dazu ist erforderlich, daß der Täter in der Absicht handelt, durch
die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die
Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Dem könnten Beden-
ken insoweit entgegenstehen, als in 18 der 27 Fälle juristische Personen (re-
gelmäßig Handelsgesellschaften in der Form der GmbH) vom Angeklagten ge-
schädigt worden sind.
Bei den durch das 6. StrRG eingefügten Regelbeispielen in § 263 Abs. 3 Satz
2 StGB wollte der Gesetzgeber an Umstände anknüpfen, die nach Rechtspre-
chung oder Literatur bereits auf der Grundlage des bis dahin geltenden Rechts
als besonders schwere Fälle gewertet werden konnten und auch aus anderen
Strafzumessungsvorschriften bekannt waren. Hinsichtlich des Regelbeispiels
"Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten einer großen Zahl von Men-
schen" ist in der Gesetzesbegründung auf § 283 a Satz 2 Nr. 2, § 283 d Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 StGB Bezug genommen worden (BTDrucks. 13/8587 S. 42). Nach
diesen Vorschriften liegt ein besonders schwerer Fall des Bankrotts oder der
Schuldnerbegünstigung in der Regel vor, wenn der Täter "viele Personen in die
Gefahr des Verlustes ... ihrer Vermögenswerte ... bringt". Trotz dieser Bezug-
nahme in der Entstehungsgeschichte kann der Begriff Mensch nicht dahin aus-
gelegt werden, daß unter ihn neben natürlichen Personen auch juristische Per-
sonen fallen. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut die Grenze der Auslegung. Die
Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von juri-
stischen Personen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu brin-
gen, könnte daher - von Sonderfällen, etwa einer Ein-Mann-GmbH, abgese-
hen - das benannte Regelbeispiel für den Betrug im besonders schweren Fall
nicht erfüllen.
Das Regelbeispiel ist indes nicht erst erfüllt, wenn eine große Zahl von Men-
schen in die Gefahr geraten ist, ihr Vermögen zu verlieren, sondern bereits
dann, wenn der Täter in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung
von Betrug eine große Zahl von Menschen in diese Gefahr zu bringen. Die An-
nahme des besonders schweren Falles ist in aller Regel bereits dann gerecht-
fertigt, wenn der Täter eine Person in wirtschaftliche Not bringt (so die Stel-
lungnahme des Bundesrats - BTDrucks. 13/8587 S. 64). Bei entsprechender
Absicht reicht bereits die einmalige Tatbegehung zur Erfüllung des Regelbei-
spiels aus (so die Bundesregierung in ihrer die Bedenken des Bundesrates
aufnehmenden Stellungnahme - BTDrucks. 13/8587 S. 85). Daß der Ange-
klagte diese Absicht hatte, ist dem Urteil zu entnehmen. Danach wollte der An-
geklagte unter der Vortäuschung seiner Zahlungsbereitschaft im gesamten
Bundesgebiet Warenbestellungen aufgeben und die gelieferten Waren
schnellstmöglich weiterverkaufen. Nach diesem Plan ist der Angeklagte vorge-
gangen. Es versteht sich von selbst, daß dabei auch eine Vielzahl natürlicher
Personen als Opfer in Betracht kam und sich die Absicht des Angeklagten auch
darauf erstreckte.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen