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BGH Beschluss vom 09.11.2000 – 3 StR 430/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 430/00

BESCHLUSS

vom

9. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2000 einstimmig be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 17. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Rechtlich fehlerhaft ist allerdings die Annahme des Landgerichts, es

sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er sich einer

tateinheitlichen Zuwiderhandlung gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG

schuldig gemacht habe, da die Spendensammlung für die PKK/ERNK

im Breich Homburg und seine Teilnahme an der PKK-Demonstration

am 16. Februar 1999 in Frankfurt a. M. sich zeitlich überlagerten und

ein ideologisch bedingter genereller Unterstützungswille vorliege.

Allerdings trifft die Auffassung des Landgerichts zu, daß der Ange-

klagte durch die Übernahme einer verantwortlichen Position für die

PKK/ERNK im Bereich Homburg Anfang 1998 eine Tätigkeit ausgeübt

hat, die konkret geeignet war, eine vorteilhafte Wirkung für die mit ei-

nem Betätigungsverbot belegte PKK/ERNK zu entfalten; bereits da-

durch hat er gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verstoßen.

Die Feststellungen, daß der Angeklagte von Januar 1998 bis zum

15. Juli 1999 im Bereich Homburg Mitgliedsbeiträge und Geldspenden

eingesammelt und damit die finanzielle Struktur der PKK unterstützt

hat, geben jedoch lediglich eine allgemeine Umschreibung des Tätig-

keitsbereichs des Angeklagten wieder und belegen nur den Umstand,

daß er in dem genannten Zeitraum eine derartige verantwortliche Posi-

tion innegehabt hat. Weitere konkrete Tätigkeiten, die der Angeklagte

in Ausübung dieser Position vorgenommen hat und die als an sich ei-

genständige Zuwiderhandlungen gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zu

einer Tat zusammengefaßt werden könnten (vgl. BGH NJW 2000,

2118, 2119 f.), sind hingegen nicht festgestellt. Daß der Angeklagte an

der PKK-Demonstration am 16. Februar 1999 in Frankfurt a. M. in Aus-

übung seiner "leitenden Funktion für die PKK/ERNK im Bereich Hom-

burg" teilgenommen hat, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.

Die bloße Mitgliedschaft in der PKK oder - wie das Landgericht meint -

ein "ideologisch bedingter genereller Unterstützungswille" können den

Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch Teilnahme an einer

Demonstration nicht mit der in der Übernahme der verantwortlichen

PKK-Position liegenden Zuwiderhandlung gegen das Betätigungsver-

bot zu einer Tat im Rechtssinne verbinden, ebensowenig würde eine

bloße zeitliche Überlagerung für sich genommen ausreichen (vgl. Ris-

sing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 52 Rdn. 8 m.w.Nachw.). Entge-

gen der Auffassung des Generalbundesanwalts liegen auch die Vor-

aussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. dazu BGHSt

43, 312, 315; BGH NJW 2000, 2118, 2119) schon deshalb nicht vor,

weil es an dem erforderlichen engen räumlichen und zeitlichen Zu-

sammenhang zwischen der Übernahme der verantwortlichen Position

für den Bereich Homburg im Januar 1998 und der Teilnahme an der

Demonstration am 16. Februar 1999 in Frankfurt a. M. fehlt.

Durch die Annahme einer statt zweier tatmehrheitlich begangener Zu-

widerhandlungen gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist der Angeklagte

jedoch nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker