Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.11.2000 – III ZR 18/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. November 2000 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Baulandsache

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

------------------------------------

GG Art. 14 (Ea); NdsEnteigG §§ 8 Abs. 3, 14 Abs. 1

a) § 8 Abs. 3 NdsEnteigG ist dahin auszulegen, daß bei der Beurtei-

lung der Frage, ob eine Ausdehnung der Enteignung auf den Rest-

besitz geboten ist, - ebenso wie nach § 92 Abs. 3 BauGB - nicht

nur auf die bisherige Bestimmung, etwa in Gestalt der ausgeübten

Nutzung, sondern auch auf die nach der "Situation" des Grund-

stücks objektiv sich anbietende zulässige Nutzbarkeit abgestellt

werden kann.

b) Zur Frage der - von der nach § 14 NdsEnteigG zu gewährenden

Entschädigung "für andere Vermögensnachteile" umfaßten - Wert-

minderung des Restbesitzes, wenn ein Teil eines Grundstücks oder

eines wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes enteignet

wird.

BGH, Urteil vom 9. November 2000 - III ZR 18/00 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beteiligten zu 1 wird das Urteil des 7. Zi-

vilsenats (Senat für Baulandsachen) des Oberlandesgerichts

Oldenburg vom 16. Dezember 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer der insgesamt 3608 m² großen Flur-

stücke 167/1 und 167/2 der Flur 10 der Gemarkung E. Von diesem Grundbe-

sitz, auf dem früher eine Tankstelle und Kfz-Werkstatt, in letzter Zeit eine Au-

towaschanlage, betrieben wurden und das auch mit einem Wohnhaus bebaut

ist, nimmt die Bundesstraßenverwaltung auf der Grundlage eines entsprechen-

den (bestandskräftigen) Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Oktober 1993

eine Teilfläche von ca. 960 m² für den Bau der Bundesautobahn A 33 in An-

spruch. Sie setzte sich aufgrund vorzeitiger Besitzeinweisungsbeschlüsse vom

5. Dezember 1996 und 30. Mai 1997 in deren Besitz und nahm das Bauvorha-

ben in Angriff. Ursprünglich hatte sich die Beteiligte zu 2 - nach einer entspre-

chenden Anregung im Planfeststellungsbeschluß - bereit erklärt, den Grundbe-

sitz des Beteiligten zu 1 insgesamt zu übernehmen. Die freihändige Übertra-

gung der Flurstücke 167/1 und 167/2 durch den Beteiligten zu 1 auf die Betei-

ligte zu 2 scheiterte jedoch im wesentlichen daran, daß keine Einigkeit über

den Kaufpreis erzielt werden konnte und der Beteiligte zu 1 zur lastenfreien

Übertragung des überschuldeten Grundbesitzes nicht in der Lage war.

Durch Enteignungsbeschluß vom 11. September 1998 hat die Enteig-

nungsbehörde (Beteiligte zu 3) dem Beteiligten zu 1 das Eigentum an den für

den Autobahnbau benötigten Teilflächen entzogen und auf die Beteiligte zu 2

übertragen, wobei sie zugleich die von dem Beteiligten zu 1 beantragte Aus-

dehnung der Enteignung auf den Rest des Grundbesitzes abgelehnt hat. Die

von der Beteiligten zu 2 zu zahlende Enteignungsentschädigung hat die Betei-

ligte zu 3 auf vorläufig 124.110 DM festgesetzt. Hiergegen hat der Beteiligte

zu 1 rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Seinen auf Auf-

hebung des Enteignungsbeschlusses gerichteten Antrag hat er damit begrün-

det, daß die Enteignungsbehörde zu Unrecht die Ausdehnung der Enteignung

auf seinen Restbesitz abgelehnt habe und im übrigen die festgesetzte Enteig-

nungsentschädigung zu niedrig sei. Landgericht (Kammer für Baulandsachen)

und Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) haben den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Betei-

ligte zu 1 seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn es

läßt sich nach dem im Revisionsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt

nicht ausschließen, daß der Enteignungsbeschluß der Beteiligten zu 3 vom 11.

September 1998, was die Beschränkung der Eigentumsentziehung auf eine

Teilfläche des Grundbesitzes des Beteiligten zu 1 und die Höhe der festge-

setzten Entschädigung angeht, rechtswidrig ist.

I.

Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht keine Grundlage

dafür gesehen hat, einen Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Übernahme seines

gesamten Grundbesitzes durch die Straßenbauverwaltung - unabhängig von

den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Enteignungsrechts - schon

unter dem Gesichtspunkt einer dahingehenden Vereinbarung oder einer ent-

sprechenden Zusage der Beteiligten zu 2 zu bejahen. Wie auch immer man

das Schreiben der Beteiligten zu 2 vom 25. Juli 1994 und die weiteren hierauf

bezogenen Vorgänge rechtlich einordnet, läßt sich hieraus schon deshalb für

den Beteiligten zu 1 nichts herleiten, weil die freihändige Übernahme der Rest-

flächen durch die Beteiligte zu 2 sich wegen der Überschuldung des Grundbe-

sitzes nicht realisieren ließ und eine Einigung im übrigen auch an einer Über-

einkunft der Beteiligten über den zu zahlenden Preis scheiterte. Das Beru-

fungsgericht hat insoweit auf jeden Fall den Gesichtspunkt des Wegfalls der

Geschäftsgrundlage (vgl. auch § 38 Abs. 3 VwVfG) mit Recht als durchgreifend

erachtet. Hiergegen bringt auch die Revision des Beteiligten zu 1 nichts vor.

II.

Rechtlich bedenklich ist dagegen die Art und Weise, wie das Berufungs-

gericht den gesetzlichen Anspruch des Eigentümers auf Ausdehnung der Ent-

eignung auf den Rest seines Grundstücks geprüft und verneint hat. Auch die

Ausführungen zur Höhe der Enteignungsentschädigung sind nicht frei von

Rechtsfehlern.

1.

Nach § 8 Abs. 3 des hier gemäß §§ 19 Abs. 1, 5 FStrG anwendbaren

Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (NEG) kann dann, wenn ein Grund-

stück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz

nur zu einem Teil enteignet werden soll, der Eigentümer die Ausdehnung der

Enteignung auf den Rest des Grundstücks oder des Grundbesitzes insoweit

verlangen, als dieser nicht mehr in angemessenem Umfang nach seiner bishe-

rigen Bestimmung genutzt werden kann. Das Berufungsgericht verneint einen

dahingehenden Anspruch des Beteiligten zu 1 mit folgender Begründung: Der

Übernahmeanspruch setze voraus, daß die Teilenteignung die Ursache dafür

sei, daß der Rest nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung ver-

wendet oder genutzt werden könne. Für die Frage, welche Nutzung die be-

stimmungsgemäße sei, komme es auf den Zustand der betroffenen Flächen am

Tage des "Eingriffs" an. Vorliegend habe jedoch die Teilenteignung auf den

"Niedergang des vom Antragsteller betriebenen Kfz-Reparatur- und Tankstel-

lenbetriebs" keinerlei Einfluß gehabt. Der Tankstellenbetrieb sei seit dem

25. Oktober 1982 geschlossen. Insgesamt handele es sich bei dem Gewerbe-

betrieb des Antragstellers um einen "Verlustbetrieb", der sich unabhängig von

der Enteignungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll habe fortführen

lassen. Davon sei nach dem gegebenen Anschein schon deshalb auszugehen,

weil der Beteiligte zu 1 keinerlei betriebswirtschaftliche Unterlagen eingereicht

habe, andererseits über den Grundbesitz des Beteiligten zu 1 schon im Zeit-

punkt der vorzeitigen Besitzeinweisung die Zwangsverwaltung angeordnet ge-

wesen sei.

Nach diesen Ausführungen ist zu bezweifeln, daß das Berufungsgericht

den Gegenstand der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung im

Blick auf § 8 Abs. 3 NEG in jeder Hinsicht richtig erfaßt hat.

a) Für die Frage, ob im Falle der Enteignung nur eines Teils eines - hier

nach dem Sachstand im Revisionsverfahren ohne weiteres anzunehmenden -

wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes der Rest desselben nicht

mehr in angemessenem Umfang genutzt werden kann, ist nicht entscheidend

auf die persönliche Lage des Grundstückseigentümers, sondern auf die objek-

tive "Situation" des betroffenen Grundbesitzes abzustellen. Für den unmittelba-

ren Anwendungsbereich des § 92 BauGB, dem § 8 NEG ähnelt (vgl. Begr. zu

§ 8 NEG, Nds. LT-Drucks. 7/979, S. 29; Senat BGHZ 76, 1, 4) ist anerkannt,

daß die objektive wirtschaftliche Nutzbarkeit maßgebend ist (Runkel, in: Ernst/

Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 92 Rn. 78 f; Berkemann, in Berl-

Komm BauGB 2. Aufl. § 92 Rn. 35, 37; Reisnecker, in: Brügelmann BauGB

§ 92 Rn. 42; vgl. auch Breuer, in: Schrödter BauGB 6. Aufl. § 92 Rn. 9; Battis,

in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 7. Aufl. § 92 Rn. 3 f); es wird lediglich in

Betracht gezogen, ob und inwieweit neben einer objektiven Betrachtungsweise

- gemeint ist ersichtlich: zugunsten des betroffenen Eigentümers - auch subjek-

tive Elemente bei der Bestimmung angemessener Nutzungsmöglichkeiten be-

rücksichtigt werden müssen, wobei eine zu starke Subjektivierung jedoch ab-

gelehnt wird (Berkemann aaO). § 8 Abs. 3 NEG ist nicht anders auszulegen.

Diese Vorschrift stellt zwar nach ihrem insoweit von § 92 Abs. 3 BauGB abwei-

chenden Wortlaut - ersichtlich nach dem Muster des früheren § 9 Abs. 1

PrEnteigG - auf die Nutzung des Grundbesitzes in angemessenem Umfang

"nach seiner bisherigen Bestimmung" ab. Darin liegt aber bezogen auf den hier

in Rede stehenden Fragenkreis keine inhaltliche Abweichung. Vielmehr ist

auch § 8 Abs. 3 NEG im Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG

dahin auszulegen, daß bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausdehnung der

Enteignung auf den Restbesitz geboten ist, nicht nur auf die bisherige Bestim-

mung - etwa in Gestalt der ausgeübten Nutzung -, sondern auch auf die nach

der "Situation" des Grundstücks objektiv sich anbietende zulässige Nutzbarkeit

abgestellt werden kann.

Aus dieser Sicht ist ein Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Ausdehnung

der Enteignung auf seinen Restbesitz nicht schon dadurch ausgeschlossen,

daß das von ihm auf seinem Grundbesitz vor der Inanspruchnahme eines Teils

desselben für den Autobahnbau betriebene Unternehmen ein "Verlustbetrieb"

war. Es kommt vielmehr auf die (jetzt genommenen) verwirklichten oder nahe-

liegenden baulichen und sonstigen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten an.

Insoweit ist nach dem im Revisionsverfahren vorliegenden Verfahrensstoff zu-

nächst einmal zugrunde zu legen, daß es sich vor der Inanspruchnahme eines

Teils für den Autobahnbau bei dem gesamten Gelände des Beteiligten zu 1

- wenn auch mit gewissen "Hinterland"-Flächen bzw. wirtschaftlich nur stark

eingeschränkt verwendbaren Flächen - um ein mit einem Wohnhaus und ge-

werblich nutzbaren Gebäuden bebautes einheitliches "Wohn- und Gewerbe-

grundstück" mit einer Frontlänge von etwa 50 m an der B.-Straße handelte

(s. das Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den

Bereich des Landkreises O. vom 12. Februar 1997, S. 6), das danach wesentli-

che Flächen - insbesondere einen Großteil der bisherigen Straßenfront - für

eine gewerbliche Nutzung verloren hat. Die Höhe der Belastung des Grundbe-

sitzes mit Grundpfandrechten, auf die die Beteiligte zu 3 zu Lasten des Betei-

ligten zu 1 abgestellt hat, besagt über die objektive wirtschaftliche Nutzbarkeit

des Grundbesitzes für sich genommen nichts, ebensowenig wie über den Ver-

kehrswert (vgl. §§ 13 Abs. 1 NEG, 95 Abs. 1, 194 BauGB) der zu enteignenden

Flächen. Der Beteiligte zu 1 hat im weiteren Verlauf des Verfahrens Gelegen-

heit, sein Vorbringen zur Nutzbarkeit des Grundbesitzes zu ergänzen.

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts im Hinblick auf § 8 Abs. 3 NEG

ist auch in bezug auf den Zeitpunkt, auf den sie abstellt, bedenklich, jedenfalls

nicht hinreichend klar. Nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen

kann es nur auf den sog. Qualitätsstichtag ankommen (vgl. dazu etwa Battis

aaO § 93 Rn. 8). Das sieht auch das Berufungsgericht im Ansatz wohl nicht

anders, indem es nämlich im vorliegenden Zusammenhang auf den Tag des

"Eingriffs" abstellt. Den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich

jedoch nicht entnehmen, daß es auch eine Vorverlegung des Qualitätsstichtags

unter dem Gesichtspunkt der sog. Vorwirkung der Enteignung (vgl. Battis aaO)

in Betracht gezogen hat, wie sie hier wohl bereits durch das dem Autobahnbau

vorausgegangene Planfeststellungsverfahren eingetreten ist, so daß als Qua-

litätsstichtag - also auch für die Beurteilung nach § 8 Abs. 3 NEG - die Situati-

on vor der Planfeststellung maßgebend sein dürfte (s. in diesem Sinne auch

das bereits erwähnte Gutachten des Gutachterausschusses, S. 5).

2.

Selbst wenn man aber unterstellt, der Rest des Grundbesitzes des Be-

teiligten zu 1 könnte trotz der Teilenteignung für den Autobahnbau unter Be-

rücksichtigung der bisherigen Bestimmung der verbleibenden Flächen in an-

gemessenem Umfang weiter genutzt werden (wegen der hierfür maßgeblichen

Kriterien vgl. Runkel aaO Rn. 79; Berkemann aaO Rn. 35 ff; Battis aaO Rn. 4;

Breuer aaO Rn. 9; Reisnecker aaO Rn. 42) und das Verlangen des Beteiligten

zu 1 nach einer Ausdehnung der Enteignung wäre infolgedessen unbegründet,

könnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Revision rügt näm-

lich mit Recht, daß das Berufungsgericht - wie auch bereits die Enteignungs-

behörde im Enteignungsbeschluß - bei der Prüfung der Angemessenheit der

Enteignungsentschädigung für die dem Beteiligten zu 1 genommenen Flächen

den Gesichtspunkt einer Restwertminderung des ihm belassenen Grundbesit-

zes unberücksichtigt gelassen hat.

Die nach § 14 NEG (auch) zu gewährende Entschädigung "für andere

Vermögensnachteile" umfaßt gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 a einen Ausgleich

für die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils bei

dem Rest des Grundstücks entsteht (Näheres zu diesem Anspruch bei

Aust/Jacobs, die Enteignungsentschädigung 4. Aufl. S. 272 ff; aus der Senats-

rechtsprechung vgl. zuletzt Urteil vom 10. April 1997 - III ZR 111/96 - NJW

1997, 2119). Ein solcher Anspruch kommt insbesondere dann in Betracht,

wenn im Zusammenhang mit der Enteignung eines Grundstücksteils dem An-

trag des Eigentümers auf Übernahme des gesamten Grundbesitzes nicht statt-

gegeben wurde (Aust/Jacobs aaO). Ob die Beteiligte zu 3 bzw. die Tatsachen-

instanzen im gerichtlichen Verfahren diesen Gesichtspunkt im Streitfall von

Amts wegen hätten aufgreifen müssen (für das gerichtliche Verfahren vgl.

§ 221 Abs. 2 BauGB), kann letztlich dahinstehen. Immerhin lagen auf den er-

sten Blick solche Überlegungen nicht fern, weil es sich bei den beiden Flur-

stücken des Beteiligten zu 1, so wie sie sich vor der Enteignung - einschließlich

deren "Vorwirkungen" - darstellten, um ein jedenfalls auch für einen Gewerbe-

betrieb geeignetes Gelände gehandelt haben dürfte und diese Eignung mit der

Enteignung der Teilflächen möglicherweise entfallen ist. Das Gutachten des

Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises

O. vom 12. Februar 1997 befaßt sich mit dieser Frage ersichtlich schon des-

halb nicht, weil es in der Annahme erstellt worden ist, der Grundbesitz des

Beteiligten zu 1 (Flurstücke 167/1, 167/2) würde "komplett von der Straßen-

bauverwaltung übernommen" (S. 5). Jedenfalls hat der Beteiligte zu 1 späte-

stens im gerichtlichen Verfahren den Gesichtspunkt einer Restwertminderung

der Sache nach geltend gemacht (Schriftsatz vom 19. August 1999, S. 7 ff).

III.

Es bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Würdigung, die nicht oh-

ne die Einholung eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens möglich

sein dürfte.

Der Senat weist noch auf folgendes hin: Sowohl bei der Prüfung, ob ein

Anspruch auf Ausdehnung der Enteignung besteht, als auch bei derjenigen, ob

der Restbesitz durch die Teilenteignung eine in Geld auszugleichende Wert-

minderung erleidet, sind nicht nur die Nachteile, die durch die erzwungene Ab-

tretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt werden, sondern auch

die nachteiligen Folgen, die durch das ganze Enteignungsunternehmen entste-

hen, zu berücksichtigen (vgl. nur BGHZ 76, 1, 4; Aust/Jacobs aaO S. 167 ff,

168). Neben dauerhaften Einwirkungen auf den Restbesitz des Beteiligten zu 1

kommen als Folge der Enteignung auch erhebliche vorübergehende Beein-

trächtigungen, etwa durch Baulärm im Zusammenhang mit der Herstellung der

Straßenanlage, in Betracht. Sollte dieser, wie der Beteiligte zu 1 vorbringt, zum

Auszug der Mieter aus dem Wohnhaus geführt haben, so kann auch in den

damit verbundenen Mieteinbußen ein durch die Enteignung eingetretener Ver-

mögensnachteil im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 NEG liegen, wenn es sich um

Beeinträchtigungen handelt, die der Eigentümer - auch unter dem Gesichts-

punkt der sog. Parallelverschiebung (vgl. BGHZ 76, 1, 7) - nicht ohne Aus-

gleich hätte dulden müssen.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke