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BGH Urteil vom 09.11.2000 – III ZR 314/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. November 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

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BGB § 839 Fi

Zur Abgrenzung von Amtshaftung und persönlicher Vertragshaftung für

Pflichtverletzungen eines Gerichtsvollziehers bei einer Sequestration.

BGB § 839 Fi; GG Art. 34; PrStHG § 1 Abs. 3

Gerichtsvollzieher sind keine "Gebührenbeamten".

BGH, Urteil vom 9. November 2000 - III ZR 314/99 - OLG Schleswig

LG Lübeck

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Februar

1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein Betrieb für Stahl- und Anlagenbau, insbesondere För-

dertechnik, stand in Geschäftsbeziehungen mit der F. Industrieanlagenbau

GmbH in A. (im folgenden: F.). Aufgrund einer entsprechenden Bestellung

lieferte die Klägerin - wie sie behauptet, unter Eigentumsvorbehalt - ab April

1994 an F. Förderelemente für den Transport von EURO-Paletten; das Auf-

tragsvolumen betrug 212.299 DM. F. wollte die gelieferten Teile für den Bau

einer Abfüllanlage verwenden, die für einen Besteller in Argentinien bestimmt

war.

Nachdem die Klägerin die Elemente geliefert hatte, geriet F. in Zah-

lungsschwierigkeiten. Am 20./21. Juni 1994 wurden zwei für die Klägerin be-

stimmte Schecks über insgesamt 82.593,81 DM nicht eingelöst. Daraufhin er-

wirkte die Klägerin am 22. Juni 1994 eine einstweilige Verfügung des Amtsge-

richts A., durch die der F. aufgegeben wurde, die ihr unter Eigentumsvorbehalt

gelieferten - in der Verfügung im einzelnen bezeichneten - Anlagen und Ge-

genstände an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester zur Sicher-

stellung und Aufbewahrung bis zur Entscheidung über den Verbleib herauszu-

geben.

Noch am gleichen Tag beauftragte die Klägerin den Beklagten als den

zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Vollziehung der einstweiligen Verfü-

gung. Zugleich schloß sie mit ihm einen Sequestrationsvertrag, durch den er

sich verpflichtete, die Sache an einem von ihm zu bestimmenden Ort ord-

nungsgemäß zu verwahren, zu bewachen und in sonst geeigneter Weise für

den Erhalt zu sorgen. Bei der F. stellte der Beklagte ebenfalls noch am selben

Tage fest, daß ein Teil der in der einstweiligen Verfügung genannten Gegen-

stände dort nicht mehr vorhanden, sondern bereits ausgeliefert und der ande-

re, größere Teil in eine Förderstraße eingebaut war. Wegen der Schwierigkei-

ten, die von der Klägerin gelieferten Gegenstände herauszufinden, auszubau-

en und abzutransportieren, beließ er diese im Einvernehmen mit der Klägerin

auf dem Gelände der F., nachdem diese sich verpflichtet hatte, der Klägerin am

folgenden Tag einen bankbestätigten Scheck über 82.593,81 DM zur Verfü-

gung zu stellen. Durch schriftliche Vereinbarung mit dem Beklagten vom

22. Juni 1994 verpflichtete sich die F. ferner, die noch unter dem Eigentums-

vorbehalt der Klägerin stehenden Anlagenteile nicht ohne Genehmigung des

Beklagten als des Sequesters aus ihren Werkshallen zu verbringen. Der Be-

klagte verpflichtete sich seinerseits, die Genehmigung zu erteilen, falls die F.

glaubhaft machen könne, daß der Auslieferung der Anlagenteile ein zur Be-

gleichung der Restforderung der Klägerin ausreichender Liquiditätszufluß ge-

genüberstehe.

Auf Antrag der F. erteilte ihr der Beklagte am 7. Juli 1994 die Zustim-

mung zur Auslieferung der sequestrierten Anlagenteile vorbehaltlich des

Nachweises des Liquiditätszuflusses. Der Geldnachweis habe zu erfolgen, be-

vor die Anlagenteile das Werksgelände verließen. Daraufhin lieferte F. die

Förderstraßen nach Argentinien aus. Der vom Käufer auf das Konto der F. bei

der Raiffeisenbank B. überwiesene Kaufpreis von mehr als 400.000 DM wurde

von dieser Bank vollständig mit eigenen Forderungen gegen die F. verrechnet.

Die Klägerin erhielt auf ihre noch offene Restforderung von 97.657,53 DM kei-

ne Zahlungen. Am 19. Juli 1994 stellte die F. Konkursantrag; wenige Tage

später wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Die Klägerin

meldete

ihre

restliche

Forderung

zuzüglich Kosten

- insgesamt

107.739,96 DM - zur Konkurstabelle an. Die Forderung wurde vom Konkurs-

verwalter anerkannt; eine Konkursquote ist jedoch nicht zu erwarten.

Die Klägerin nimmt nunmehr den Beklagten auf Schadensersatz in An-

spruch. Sie wirft ihm vor, den Sequestrationsvertrag dadurch verletzt zu haben,

daß er die Anlagenteile freigegeben habe, ohne den Zahlungszufluß an die

Klägerin ausreichend abzusichern. Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung be-

stritten und eingewendet, Schuldner eines etwaigen Schadensersatzanspru-

ches sei nicht er persönlich, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen das Land

Schleswig-Holstein, dem die Klägerin den Streit verkündet hat.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt

die Klägerin ihren Anspruch gegen den Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.

Die Klageforderung scheitert bereits daran, daß für etwaige Pflichtver-

letzungen keine vertragliche Eigenhaftung des Beklagten, sondern allenfalls

eine Amtshaftung des streitverkündeten Landes (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)

eintreten kann.

1.

Besteht die einstweilige Verfügung in einer Sequestration (§ 938 Abs. 2

ZPO), so sind bei ihrer Vollziehung die Zuständigkeitsbereiche des hoheitlich

handelnden Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan einerseits und des

privatrechtlich tätig werdenden Sequesters andererseits zu unterscheiden und

voneinander abzugrenzen. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers als Sequester

ist keine ihm kraft seines Gerichtsvollzieheramtes zugewiesene Aufgabe; er ist

deshalb zur Übernahme des Sequesteramtes nicht verpflichtet (§ 195 Nr. 2

Satz 3 GVGA; Noack JR 1963, 295, 297). Der Sequester selbst ist kein Voll-

streckungsorgan im Sinne der Zivilprozeßordnung. Deswegen hat er auch kei-

ne staatlichen Zwangsbefugnisse gegenüber dem Schuldner. Er ist somit nicht

schon kraft seines Amtes als Sequester befugt, die zu sequestrierende Sache

gegen den Willen des Schuldners wegzunehmen (Gleußner DGVZ 1996, 33,

35). Die Wegnahme des Sequestrationsobjektes fällt vielmehr in den hoheitli-

chen Bereich der Vollziehung der einstweiligen Verfügung und obliegt daher

dem Gerichtsvollzieher kraft seines Amtes. Dabei handelt der Gerichtsvollzie-

her in Ausübung öffentlicher Gewalt. Durch ihn als sein Organ übt der Staat als

alleiniger Träger der Vollstreckungsgewalt sein Zwangsmonopol in hoheitlicher

Weise aus (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. 1999 vor § 704 Rn. 1 m.w.N.;

BVerfGE 61, 126, 136). Mit der Übergabe an den Sequester ist die Vollziehung

beendet (vgl. § 195 Nr. 2 Satz 2 GVGA; Gleußner aaO); zugleich beginnt die

Sequestration. Sie umfaßt die Sicherstellung, Verwahrung und Verwaltung ei-

ner Sache und ist keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern beruht

auf einem privatrechtlichen Sequestrationsvertrag (OLG Koblenz MDR 1981,

855; OLG München MDR 1984, 62; Zöller/Vollkommer aaO § 938 Rn. 9;

Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., ZPO

§ 938 Rn. 22).

2.

Haftungsrechtlich hat dies die Konsequenz, daß bei pflichtwidrigem

Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan die Amtshaftung, bei

pflichtwidrigem Handeln als Sequester dagegen die persönliche Vertragshaf-

tung eintritt. Von diesem rechtlichen Ansatz sind auch beide Vorinstanzen zu-

treffend ausgegangen; im Gegensatz zum Berufungsurteil und in Übereinstim-

mung mit dem Landgericht ist das Handeln des Beklagten hier dem hoheitli-

chen Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers zuzuordnen.

a) Dies folgt - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - schon

daraus, daß hier eine Sequestration überhaupt (noch) nicht stattgefunden hatte

und deshalb für eine Durchführung des von den Parteien abgeschlossenen

Sequestrationsvertrages kein Raum war. Der Beklagte hatte bei der Schuldne-

rin festgestellt, daß die zu sequestrierenden Gegenstände, soweit sie über-

haupt noch vorhanden waren, zum Teil weiterverarbeitet worden, zum Teil in

einen Verbund mit fremden Gegenständen gelangt waren. Um die Teile weg-

zunehmen, wären daher eine Fachfirma zum Zerlegen sowie eine Speditions-

firma mit geeigneten Fahrzeugen und Lagerräumen hinzuzuziehen gewesen.

Für diesen Fall hätte die Klägerin einen Kostenvorschuß in Höhe von

30.000 DM zahlen müssen. Deshalb erklärte sich der Geschäftsführer der Klä-

gerin damit einverstanden, daß das Verfahren zunächst nicht fortgesetzt wer-

de, sofern ihm am folgenden Tag, dem 23. Juni 1994, ein bankbestätigter

Scheck über 82.593,81 DM übergeben werde und darüber hinaus sichergestellt

sei, daß die noch bei der Schuldnerin befindlichen Gegenstände nicht ohne

Genehmigung des Sequesters die Werkshallen verließen. Über diese Fest-

stellungen hatte der Beklagte einen mit seinem Dienstsiegel als Gerichtsvoll-

zieher versehenen amtlichen Vermerk aufgenommen. Sämtliche vom Beklagten

in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen dienten dem Zweck, einen

ungehinderten Zugriff der Schuldnerin auf die Vollstreckungsobjekte nach

Möglichkeit auszuschließen. Damit sollten die Risiken vermindert werden, die

sich für die Klägerin als Gläubigerin daraus ergaben, daß die angeordnete

Wegnahme der Objekte (§ 883 ZPO), die eine Sequestration erst ermöglicht

hätte, nicht erfolgt war. War aber der wesentliche Zweck der getroffenen Maß-

nahmen, die Gegenstände dem Einflußbereich der Schuldnerin zu entziehen

und ihr die Möglichkeit zu nehmen, weiterhin darüber zu verfügen, noch nicht

erreicht, so verblieb das Verfahren in dem der eigentlichen Sequestration vor-

ausgehenden Stadium des hoheitlichen Zugriffs auf die Sequestrationsobjekte

und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in seiner Eigenschaft als

Gerichtsvollzieher, nicht als Sequester. Daran ändert es nichts, daß der Ge-

schäftsführer der Klägerin sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise er-

teilt hatte; die diesbezügliche Erklärung stellte lediglich einen Aufschub der

Vollstreckung dar und bedeutete nicht etwa, daß nunmehr der Sequestrations-

vertrag in Vollzug gesetzt werde. Auch die Verwendung des Begriffes "Seque-

ster" in dem amtlichen Vermerk des Beklagten besagte nichts darüber, daß die

Sequestration bereits begonnen hatte.

b) Auch die Vereinbarung vom 22. Juni 1994, die der Beklagte mit der F.

getroffen hatte, fiel in seine Zuständigkeit als Gerichtsvollzieher und nicht als

Sequester, obwohl er dort als "Sequester" bezeichnet wird und auch in seiner

späteren Freigabeerklärung vom 7. Juli 1994 von den "sequestrierten" Anla-

genteilen die Rede ist. Diese Absprachen betrafen nämlich lediglich den durch

den Beginn der Vollziehung, aber noch vor deren Beendigung geschaffenen

Zwischenzustand. Sie sollten gewährleisten, daß die Vollziehung der einstwei-

ligen Verfügung fortgesetzt werden konnte, sofern sich das Verfahren nicht

durch Befriedigung der Klägerin anderweitig erledigte. An den tatsächlichen

Besitzverhältnissen änderte sich dadurch nichts; eine Wegnahme im Sinne des

§ 883 ZPO, die den Beginn der Sequestration hätte einleiten können, fand

nicht statt. Insbesondere verblieb es dabei, daß die zu sequestrierenden Ge-

genstände mit anderen verbunden waren und eine Aussonderung ohne erheb-

lichen Aufwand nicht möglich war. Indem der Beklagte lediglich die Verpflich-

tung der F. erwirkte, sie werde diese Sachen nicht ohne seine Genehmigung

wegschaffen, wurde er nicht in den Stand gesetzt, seine vertraglichen Seque-

sterpflichten der Verwahrung, Bewachung und Erhaltung zu erfüllen. Dement-

sprechend hat sich hier nicht etwa eine Gefahr verwirklicht, wie sie aus un-

sorgfältiger Verwahrung, Bewachung oder Erhaltung entstehen kann, sondern

gerade die Gefahr, der die hoheitliche Inbesitznahme als solche hatte vorbeu-

gen sollen: Die Sachen sind nämlich deswegen verlorengegangen, weil die

Schuldnerin trotz der Anordnung der Sequestration über sie verfügt hatte. Dies

wäre nicht möglich gewesen, wenn die der Übernahme des Sequestrationsob-

jekts durch den Sequester vorausgehende Verfahrensphase der Ausschaltung

der Schuldnerin vom Zugriff auf die Objekte beendet gewesen wäre.

3.

Der Beklagte ist auch kein "Gebührenbeamter" i.S.d. § 1 Abs. 3 des - in

Schleswig-Holstein noch geltenden (GS Schl.-H. II 2030-1) - preußischen Ge-

setzes über die Haftpflicht des Staates und anderer Verbände für Amtspflicht-

verletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt (Gesetz vom

1. August 1909 - PrGS S. 691 [PrStHG]). Deswegen trifft die amtshaftungs-

rechtliche Verantwortlichkeit nicht ihn persönlich, sondern das streitverkündete

Land Schleswig-Holstein als seinen Dienstherrn (Art. 34 GG). Schon das

Reichsgericht hatte aus der Entstehungsgeschichte des preußischen Staats-

haftungsgesetzes entnommen, daß die Aufrechterhaltung der persönlichen Be-

amtenhaftung

für Gebührenbeamte nicht die Gerichtsvollzieher betreffe

(RGZ 138, 178, 180 f). Dementsprechend ist der Eintritt der Staatshaftung für

Amtspflichtverletzungen von Gerichtsvollziehern durchgängig anerkannt (RGZ

87, 294; 138, 178; 144, 262; Senatsurteile vom 26. September 1957 - III ZR

67/56 = VersR 1957, 735, und vom 25. Oktober 1962 - III ZR 105/61 = VersR

1963, 88; BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. 1984 § 839 Rn. 27; MünchKomm/Papier

BGB 3. Aufl. 1997 § 839 Rn. 337; Soergel/Vinke BGB 12. Aufl. 1999 § 839

Rn. 242; Palandt/Thomas BGB 59. Aufl. 2000 § 839 Rn. 6;). Nach § 1 Abs. 3

PrStHG ist die Verantwortlichkeit des Staates bei Beamten ausgeschlossen,

die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, sowie bei

solchen Amtshandlungen anderer Beamter, für die diese eine besondere Ver-

gütung durch Gebühren von den Beteiligten zu beziehen haben. Der Gerichts-

vollzieher unterfällt bei seiner amtlichen Tätigkeit als Vollstreckungsorgan we-

der der ersten noch der zweiten Alternative. Er erhält als Beamter gemäß § 10

Nr. 1 GVO Dienstbezüge nach Besoldungsrecht (Besoldungsgruppen A 8 oder

A 9) und ist damit nicht ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewie-

sen (§§ 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz vom 23. Mai 1975

[BGBl. I S. 1173] i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. März 1992 [BGBl. I S. 409]

i.V.m. Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). Zwar erhält der Gerichtsvoll-

zieher daneben Anteile von den Gebühren, die er vereinnahmt hat (§ 10 Nr. 1

GVO). Damit bezieht er für seine Vollstreckungstätigkeit aber keine "besondere

Vergütung durch Gebühren von den Beteiligten" i.S.d. § 1 Abs. 3 2. Alt.

PrStHG. Diese Bestimmung betrifft nur solche Amtshandlungen, in denen ein

unmittelbarer Gebührenanspruch des Beamten gegen die Beteiligten besteht

(RGZ 88, 256, 258 f unter Bezug auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes;

ferner RGZ 138, 178 ff). Gläubiger des Gebührenanspruchs ist vielmehr aus-

schließlich das Land als Dienstherr des Gerichtsvollziehers. Der dem Gerichts-

vollzieher zustehende Anteil der Gebühren ist somit im Rechtssinn Bestandteil

seiner beamtenrechtlichen Bezüge.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr