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BGH Urteil vom 09.11.2000 – IX ZB 112/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 9. November 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 31. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts München vom 18. August 2000 wird
auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der verklagte Rechtsanwalt wurde durch Teilurteil des Landgerichts In-
golstadt vom 13. Januar 2000 verurteilt, Rechenschaft zu legen über die Ver-
wendung von der Klägerin erhaltener Vorschüsse in Höhe von insgesamt
17.318,40 DM. Den Streitwert des Auskunftsanspruchs setzte das Landgericht
auf 4.329,60 DM fest. Dies entspricht 25% der Gesamtsumme der Vorschüsse.
Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht München durch
den angefochtenen Beschluß vom 18. August 2000 als unzulässig verworfen,
weil der Wert seiner Beschwer nur 500 DM betrage. Dagegen wendet sich der
Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 519 b Abs. 2 Halbs. 2 i.V. mit § 547
ZPO); es ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 577 Abs. 2 ZPO).
In der Sache hat es indessen keinen Erfolg. Nach einer Verurteilung zur
Auskunftserteilung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach dem Abwehrin-
teresse des Verurteilten, d.h. danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die
Auskunftserteilung erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.; BGH, Urteil vom 14. Juni
1993 - III ZR 48/92, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 21; vom 24. Juni
1999 - IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050). Diesen Aufwand hat das Oberlandes-
gericht mit 500 DM bemessen. Daß diese Wertbemessung unangemessen sei,
macht die sofortige Beschwerde nicht geltend; sie verweist lediglich auf die
Höhe des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts. Diese Festsetzung ist
jedoch für die Beschwer des Beklagten nicht maßgebend.
Kreft Stodolkowitz Zugehör
Ganter Raebel