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BGH Beschluss vom 09.11.2000 – IX ZB 50/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 50/00

BESCHLUSS

vom

9. November 2000

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

am 9. November 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat -

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1999 wird zu-

rückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-

den dem Kläger auferlegt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor

(§ 219 Abs. 1 BEG). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zum Abhilfeverfahren nach den Zweitverfahrensrichtlinien

in Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder

vom 2./3. Februar 1988 (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM

§ 211 BEG 1956 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall wirft insoweit weder

eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weite-

re Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Problematik erforderlich, die

mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder verbunden ist.

Kreft Stodolkowitz Zugehör

Ganter Raebel