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BGH Beschluss vom 09.11.2000 – IX ZB 50/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2000
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 9. November 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat -
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1999 wird zu-
rückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-
den dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor
(§ 219 Abs. 1 BEG). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Abhilfeverfahren nach den Zweitverfahrensrichtlinien
in Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder
vom 2./3. Februar 1988 (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM
§ 211 BEG 1956 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall wirft insoweit weder
eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weite-
re Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Problematik erforderlich, die
mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder verbunden ist.
Kreft Stodolkowitz Zugehör
Ganter Raebel