Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2000 – IX ZR 403/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 403/99

BESCHLUSS

vom

9. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

am 9. November 2000

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Oktober 1999

- berichtigt durch Beschluß vom 28. Oktober 1999 - wird nicht an-

genommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 426.885,26 DM

festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-

cher Bedeutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Er-

folg (§ 554b ZPO).

Auf die Arglisteinrede (§ 853 BGB) konnte sich JP und kann sich der

Beklagte nicht berufen, weil für einen Betrug (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263

StGB) bzw. für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) durch

die Klägerin nicht genügend vorgetragen wurde. Ein Vermögensschaden im

Sinne von § 263 StGB bzw. eine Schädigung im Sinne von § 826 BGB läge nur

vor, wenn die Leistungen der Klägerin - letztlich verdankte JP ihr das Eigentum

an den von TV gekauften Geräten und die Möglichkeit, mit den "Full-Service-

Verträgen" Geld zu verdienen - den Preis von 400.000 DM nicht wert gewesen

wären (vgl. BGH BGHR StGB § 263 Abs. 1 - Vermögensschaden 14, 55). Dazu

ist nichts vorgetragen. Aus demselben Grund kann dann - wegen des Erforder-

nisses der "Stoffgleichheit" zwischen dem Vermögensschaden und dem ange-

strebten Vermögensvorteil (vgl. BGHSt 6, 115, 116; BGH BGHR StGB § 263

Abs. 1 - Stoffgleichheit 3) - nicht von einer betrügerischen Absicht ausgegan-

gen werden.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß JP, falls die Klägerin sie über

die Verträge Nr. 36 und 52 aufgeklärt hätte, die anderen Verträge zu einem

entsprechend reduzierten Preis übernommen und die Übernahme mit Hilfe der

Klägerin finanziert hätte. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Hinsichtlich der Schadensberechnung ist das Berufungsgericht zwar von

den Vorgaben des Senats im Revisionsurteil vom 11. Februar 1999 abgewi-

chen. Dadurch ist der Beklagte aber nicht beschwert.

Kreft Stodolkowitz Zugehör

Ganter Raebel