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BGH Beschluss vom 09.11.2000 – IX ZR 403/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 9. November 2000
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Oktober 1999
- berichtigt durch Beschluß vom 28. Oktober 1999 - wird nicht an-
genommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 426.885,26 DM
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-
cher Bedeutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Er-
folg (§ 554b ZPO).
Auf die Arglisteinrede (§ 853 BGB) konnte sich JP und kann sich der
Beklagte nicht berufen, weil für einen Betrug (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263
StGB) bzw. für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) durch
die Klägerin nicht genügend vorgetragen wurde. Ein Vermögensschaden im
Sinne von § 263 StGB bzw. eine Schädigung im Sinne von § 826 BGB läge nur
vor, wenn die Leistungen der Klägerin - letztlich verdankte JP ihr das Eigentum
an den von TV gekauften Geräten und die Möglichkeit, mit den "Full-Service-
Verträgen" Geld zu verdienen - den Preis von 400.000 DM nicht wert gewesen
wären (vgl. BGH BGHR StGB § 263 Abs. 1 - Vermögensschaden 14, 55). Dazu
ist nichts vorgetragen. Aus demselben Grund kann dann - wegen des Erforder-
nisses der "Stoffgleichheit" zwischen dem Vermögensschaden und dem ange-
strebten Vermögensvorteil (vgl. BGHSt 6, 115, 116; BGH BGHR StGB § 263
Abs. 1 - Stoffgleichheit 3) - nicht von einer betrügerischen Absicht ausgegan-
gen werden.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß JP, falls die Klägerin sie über
die Verträge Nr. 36 und 52 aufgeklärt hätte, die anderen Verträge zu einem
entsprechend reduzierten Preis übernommen und die Übernahme mit Hilfe der
Klägerin finanziert hätte. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Hinsichtlich der Schadensberechnung ist das Berufungsgericht zwar von
den Vorgaben des Senats im Revisionsurteil vom 11. Februar 1999 abgewi-
chen. Dadurch ist der Beklagte aber nicht beschwert.
Kreft Stodolkowitz Zugehör
Ganter Raebel