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BGH Urteil vom 13.11.2000 – II ZR 52/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. November 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 398; HGB § 235

Zum Übergang der Verpflichtung aus der Vorausabtretung eines künftigen Aus-

einandersetzungsanspruchs im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben

eines stillen Gesellschafters.

BGH, Urteil vom 13. November 2000 - II ZR 52/99 - OLG Koblenz

LG Koblenz

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und

die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin

Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Januar 1999 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den

6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte und sein Bruder H. B. , der Ehemann der Klägerin,

schlossen am 1. Januar 1987 einen Gesellschaftsvertrag ab, nach dem sich

H. B. als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 200.000,-- DM an

dem Verpächterbetrieb E. B. beteiligte. Die Gesellschaft konnte von bei-

den Seiten mit einer Frist von sechs Monaten auf den Schluß eines Kalender-

jahres gekündigt werden. Sie wurde durch den Tod des stillen Gesellschafters

nicht aufgelöst; vielmehr war die stille Beteiligung auf die Erben des stillen Ge-

sellschafters aufzuteilen. Durch schriftlichen Vertrag vom 18. Oktober 1989 trat

H. B. der Klägerin den künftigen Auseinandersetzungsanspruch aus

seiner stillen Beteiligung in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,-- DM unter

der Bedingung ab, daß ihre Ehe bei Fälligkeit dieses Anspruchs durch seinen

Tod aufgelöst werde. H. B. verstarb am 3. Mai 1993. Er wurde von

seinen Kindern beerbt. Nachdem der Beklagte die stille Gesellschaft gekündigt

und die Erben die Kündigung akzeptiert hatten, zahlte er entsprechend einem

Schreiben vom 20. Oktober 1994 nach Abzug von 54.923,-- DM einen Betrag

von 145.077,-- DM an den von den Erben bevollmächtigten Notar Br.

in D. aus. Den Abzug begründete der Beklagte mit Zahlungen an H.

B. (22.900,-- DM), die Klägerin (13.000,-- DM und 8.500,-- DM) sowie an

das Finanzamt De. (10.523,-- DM).

Die Klägerin, der gegenüber der Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni

1993 die Kündigung

im Namen einer S.

B. GmbH & Co. KG ausgesprochen hat, macht gegen ihn die Zahlung des

Auseinandersetzungsguthabens (vgl. § 8 des Gesellschaftsvertrages) in Höhe

von 100.000,-- DM geltend.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Nachdem der Senat

unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen hatte, hat dieses nach Vernehmung des Beklagten als Partei die

Berufung erneut zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den

geltend gemachten Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,

die Auseinandersetzungsforderung sei nicht fällig, weil der Beklagte die Kündi-

gung nicht persönlich, sondern im Namen der S.

B. GmbH & Co. KG ausgesprochen habe, die an dem stillen Gesellschafts-

verhältnis nicht beteiligt gewesen sei. Die Revision rügt zu Recht, daß das Be-

rufungsgericht dabei unstreitigen Sachvortrag der Parteien unberücksichtigt

gelassen hat. Nach diesem Sachvortrag sind der Beklagte und die Erben von

H. B. von einer wirksamen Auflösung des Gesellschaftsvertrages aus-

gegangen. Darüber hinaus hat der Beklagte das Gesellschaftsverhältnis ge-

genüber den Erben abgewickelt.

1. Wie der Senat im Urteil vom 14. Juli 1997 (II ZR 122/96, ZIP 1997,

1589, 1590) ausgeführt hat, handelt es sich bei der abgetretenen Forderung

um einen künftigen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsgutha-

bens, der mit der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses entsteht. Diese

Auflösung ist nach dem Vortrag der Parteien erfolgt. Zwar hat der Beklagte die

Kündigung, wie er bei seiner Vernehmung als Partei ausgesagt hat, auch ge-

genüber den Erben nicht

im eigenen, sondern

im Namen der

S.

B. GmbH & Co. KG ausgesprochen. Die Auflösung des Gesellschaftsvertra-

ges durch den Beklagten und die Erben von H. B. ist aber auf jeden Fall

darin zu sehen, daß der Beklagte nach dem Inhalt des Schreibens vom

20. Oktober 1994 das stille Gesellschaftsverhältnis abgewickelt hat und die

Erben diese Abwicklung zumindest dem Grunde nach akzeptiert haben, mag

auch die Höhe des Auszahlungsbetrages möglicherweise noch umstritten sein.

Mit der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses ist der Anspruch auf Aus-

zahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach § 8 Abs. 1 des Gesell-

schaftsvertrages entstanden.

2. Wie der Senat in dem zitierten Urteil weiter dargelegt hat, ist der Erbe

jedenfalls hinsichtlich solcher vermögensrechtlicher Ansprüche, die aus einer

im Wege der Erbfolge übergegangenen Gesellschaftsbeteiligung erwachsen, in

gleicher Weise wie der Erblasser gebunden, weil er als dessen Gesamtrechts-

nachfolger in alle vermögensrechtlichen Beziehungen einschließlich der noch

schwebenden oder in der Entstehung begriffenen Rechtsbeziehungen des

Erblassers eintritt (Senat aaO, S. 1591). Ist der künftige Anspruch auf Auszah-

lung des Auseinandersetzungsguthabens ganz oder teilweise vom Erblasser

abgetreten worden, erwirbt der Abtretungsempfänger den Auseinanderset-

zungsanspruch in Höhe des abgetretenen Betrages, sobald die Voraussetzun-

gen für das Entstehen dieses Anspruchs in der Person des Erben erfüllt sind.

3. Soweit die Klägerin den Anspruch erworben hat, ist der Beklagte un-

geachtet etwa bereits an die Erben erbrachter Leistungen zur Zahlung ver-

pflichtet. Denn ihm war, wie sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom

24. November 1994 (S. 3) und dem Schreiben des Beklagten vom 20. Oktober

1994 ergibt, die Abtretung bekannt.

4. Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache jedoch nicht möglich.

Nach der - bislang allerdings noch nicht in tauglicher Weise unter Beweis ge-

stellten - Behauptung des Beklagten war H. B. bei Abschluß der Ab-

tretungsvereinbarung geschäftsunfähig. Danach wäre die Vereinbarung nichtig

(§ 105 Abs. 1 und 2 BGB).

Kann die Wirksamkeit der Vereinbarung festgestellt werden, ist weiter

offen, ob der Beklagte der Klägerin zur Tilgung der Forderung die im Schreiben

vom 20. Oktober 1994 aufgeführten Zahlungen von 13.000,-- DM und

8.500,-- DM geleistet hat.

5. Mit der Zurückverweisung der Sache erhält das Berufungsgericht

Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach

ergänzendem Parteivortrag - zu treffen.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke