BGH Urteil vom 13.11.2000 – II ZR 52/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. November 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Zum Übergang der Verpflichtung aus der Vorausabtretung eines künftigen Aus-
einandersetzungsanspruchs im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben
eines stillen Gesellschafters.
BGH, Urteil vom 13. November 2000 - II ZR 52/99 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Januar 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte und sein Bruder H. B. , der Ehemann der Klägerin,
schlossen am 1. Januar 1987 einen Gesellschaftsvertrag ab, nach dem sich
H. B. als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 200.000,-- DM an
dem Verpächterbetrieb E. B. beteiligte. Die Gesellschaft konnte von bei-
den Seiten mit einer Frist von sechs Monaten auf den Schluß eines Kalender-
jahres gekündigt werden. Sie wurde durch den Tod des stillen Gesellschafters
nicht aufgelöst; vielmehr war die stille Beteiligung auf die Erben des stillen Ge-
sellschafters aufzuteilen. Durch schriftlichen Vertrag vom 18. Oktober 1989 trat
H. B. der Klägerin den künftigen Auseinandersetzungsanspruch aus
seiner stillen Beteiligung in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,-- DM unter
der Bedingung ab, daß ihre Ehe bei Fälligkeit dieses Anspruchs durch seinen
Tod aufgelöst werde. H. B. verstarb am 3. Mai 1993. Er wurde von
seinen Kindern beerbt. Nachdem der Beklagte die stille Gesellschaft gekündigt
und die Erben die Kündigung akzeptiert hatten, zahlte er entsprechend einem
Schreiben vom 20. Oktober 1994 nach Abzug von 54.923,-- DM einen Betrag
von 145.077,-- DM an den von den Erben bevollmächtigten Notar Br.
in D. aus. Den Abzug begründete der Beklagte mit Zahlungen an H.
B. (22.900,-- DM), die Klägerin (13.000,-- DM und 8.500,-- DM) sowie an
das Finanzamt De. (10.523,-- DM).
Die Klägerin, der gegenüber der Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni
1993 die Kündigung
im Namen einer S.
B. GmbH & Co. KG ausgesprochen hat, macht gegen ihn die Zahlung des
Auseinandersetzungsguthabens (vgl. § 8 des Gesellschaftsvertrages) in Höhe
von 100.000,-- DM geltend.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Nachdem der Senat
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen hatte, hat dieses nach Vernehmung des Beklagten als Partei die
Berufung erneut zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den
geltend gemachten Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,
die Auseinandersetzungsforderung sei nicht fällig, weil der Beklagte die Kündi-
gung nicht persönlich, sondern im Namen der S.
B. GmbH & Co. KG ausgesprochen habe, die an dem stillen Gesellschafts-
verhältnis nicht beteiligt gewesen sei. Die Revision rügt zu Recht, daß das Be-
rufungsgericht dabei unstreitigen Sachvortrag der Parteien unberücksichtigt
gelassen hat. Nach diesem Sachvortrag sind der Beklagte und die Erben von
H. B. von einer wirksamen Auflösung des Gesellschaftsvertrages aus-
gegangen. Darüber hinaus hat der Beklagte das Gesellschaftsverhältnis ge-
genüber den Erben abgewickelt.
1. Wie der Senat im Urteil vom 14. Juli 1997 (II ZR 122/96, ZIP 1997,
1589, 1590) ausgeführt hat, handelt es sich bei der abgetretenen Forderung
um einen künftigen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsgutha-
bens, der mit der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses entsteht. Diese
Auflösung ist nach dem Vortrag der Parteien erfolgt. Zwar hat der Beklagte die
Kündigung, wie er bei seiner Vernehmung als Partei ausgesagt hat, auch ge-
genüber den Erben nicht
im eigenen, sondern
im Namen der
S.
B. GmbH & Co. KG ausgesprochen. Die Auflösung des Gesellschaftsvertra-
ges durch den Beklagten und die Erben von H. B. ist aber auf jeden Fall
darin zu sehen, daß der Beklagte nach dem Inhalt des Schreibens vom
20. Oktober 1994 das stille Gesellschaftsverhältnis abgewickelt hat und die
Erben diese Abwicklung zumindest dem Grunde nach akzeptiert haben, mag
auch die Höhe des Auszahlungsbetrages möglicherweise noch umstritten sein.
Mit der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses ist der Anspruch auf Aus-
zahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach § 8 Abs. 1 des Gesell-
schaftsvertrages entstanden.
2. Wie der Senat in dem zitierten Urteil weiter dargelegt hat, ist der Erbe
jedenfalls hinsichtlich solcher vermögensrechtlicher Ansprüche, die aus einer
im Wege der Erbfolge übergegangenen Gesellschaftsbeteiligung erwachsen, in
gleicher Weise wie der Erblasser gebunden, weil er als dessen Gesamtrechts-
nachfolger in alle vermögensrechtlichen Beziehungen einschließlich der noch
schwebenden oder in der Entstehung begriffenen Rechtsbeziehungen des
Erblassers eintritt (Senat aaO, S. 1591). Ist der künftige Anspruch auf Auszah-
lung des Auseinandersetzungsguthabens ganz oder teilweise vom Erblasser
abgetreten worden, erwirbt der Abtretungsempfänger den Auseinanderset-
zungsanspruch in Höhe des abgetretenen Betrages, sobald die Voraussetzun-
gen für das Entstehen dieses Anspruchs in der Person des Erben erfüllt sind.
3. Soweit die Klägerin den Anspruch erworben hat, ist der Beklagte un-
geachtet etwa bereits an die Erben erbrachter Leistungen zur Zahlung ver-
pflichtet. Denn ihm war, wie sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom
24. November 1994 (S. 3) und dem Schreiben des Beklagten vom 20. Oktober
1994 ergibt, die Abtretung bekannt.
4. Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache jedoch nicht möglich.
Nach der - bislang allerdings noch nicht in tauglicher Weise unter Beweis ge-
stellten - Behauptung des Beklagten war H. B. bei Abschluß der Ab-
tretungsvereinbarung geschäftsunfähig. Danach wäre die Vereinbarung nichtig
(§ 105 Abs. 1 und 2 BGB).
Kann die Wirksamkeit der Vereinbarung festgestellt werden, ist weiter
offen, ob der Beklagte der Klägerin zur Tilgung der Forderung die im Schreiben
vom 20. Oktober 1994 aufgeführten Zahlungen von 13.000,-- DM und
8.500,-- DM geleistet hat.
5. Mit der Zurückverweisung der Sache erhält das Berufungsgericht
Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach
ergänzendem Parteivortrag - zu treffen.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke