Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 14.11.2000 – X ZR 203/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 14. November 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB §§ 328, 249 D
a) Wenn ein Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist,
kommt es für die Feststellung, welcher Schaden ihm durch die Pflichtverlet-
zung entstanden ist, nicht darauf an, ob überhaupt und inwieweit ein Ver-
trauenstatbestand gegeben war und sein Vertrauen enttäuscht wurde.
b) Für schädliche Auswirkungen seines Gutachtens kann auch der Gutachter
einem Dritten gegenüber haften, dem die Öffentlichkeit nicht in gleicher
Weise wie beispielsweise einem öffentlich-bestellten Sachverständigen be-
sonders hervorgehobene Kompetenz, Erfahrung und Zuverlässigkeit zutrau-
en kann.
BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 203/98 - OLG Frankfurt/Main
LG Darmstadt
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. November 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsit-
zenden und die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-
Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 23. Oktober 1998 ver-
kündete Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 abgewiesen worden
ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Bauträgerunternehmen, beabsichtigte im Jahre 1989
ein in M. gelegenes Areal von dem damaligen Eigentümer zu kaufen, um auf
ihm Eigentumswohnungen zu errichten. Auf den Grundstücken waren seit dem
Jahr 1911 Betriebe der lack- und gummiverarbeitenden Industrie angesiedelt
gewesen; der Boden war bereits mehrfach untersucht; es bestand der Ver-
dacht, daß er durch Schadstoffe kontaminiert sein könnte.
Mit Schreiben vom 1. März 1989 wandte sich der damalige Eigentümer
an die Beklagte zu 1, damit sie erneut eine Bodenuntersuchung der Grund-
stücke vornehme. Der Eigentümer führte dabei aus, daß ein Bauträger aus
dem Großraum F. an den Grundstücken interessiert sei und deren Bebauung
plane.
Aufgrund eines von dem Eigentümer erteilten Auftrages legte die Be-
klagte zu 1 den sogenannten "dritten Bericht" vom 31. August 1989 vor. In die-
sem Gutachten wird als Ergebnis der Analyse gewonnener Bodenproben eine
hohe Belastung des Bodens mit Schwermetallen, Benzidin und Mercaptan her-
vorgehoben, wobei darauf hingewiesen wird, daß die beiden letztgenannten
organischen Substanzen karzinogen bzw. hochgiftig seien. Daraufhin erklärte
der zuständige Regierungspräsident des Landes H. mit Bescheid vom 9. April
1990 die Grundstücke zur Altlast.
Am 8. Mai 1990 nahm die Klägerin das Verkaufsangebot des Eigentü-
mers an. Der Kaufpreis sollte 3 Mio. DM betragen; der Vertrag sah ferner unter
anderem ein Rücktrittsrecht für den Fall vor, daß binnen zwei Jahren ein Drittel
des vorrangig aus den Erlösen beim Weiterverkauf von Teilflächen zu beglei-
chenden Kaufpreises nicht bezahlt sei.
In der Folgezeit wurde die Beklagte zu 1 als Gutachterin auch für die
Klägerin tätig. In ihrem Auftrag legte die Beklagte zu 1 unter dem 31. August
1990 den sogenannten "vierten Bericht" vor. Auch hierin wird von dem Vorhan-
densein insbesondere von Benzidin und Mercaptan ausgegangen. Wegen der
vorhandenen Gutachten überführte die staatliche Sanierungskommission die
Grundstücke in die Obhut der Altlastensanierungsgesellschaft (ASG).
Unter dem 19. August 1991 und dem 12. Dezember 1991 erstattete die
Beklagte zu 1 im Auftrag der ASG zwei weitere Gutachten (sogenannter "fünf-
ter" und "sechster Bericht"). In dem Gutachten vom 19. August 1991 ist unter
anderem ausgeführt, die bisher als Benzidin interpretierten Peaks würden nicht
von dieser sehr toxischen Substanz verursacht; die in der Schlacke festge-
stellten Substanzen erforderten nicht unbedingt eine besondere Bodenbe-
handlung. Im Gutachten vom 12. Dezember 1991 wurde der ASG empfohlen,
das Gelände an den Bauträger zurückzugeben.
Die Klägerin wurde beim Regierungspräsidenten wegen der Rücknahme
der Altlastenerklärung vorstellig und stellte am 22. Oktober 1992 für die Grund-
stücke einen Bauantrag.
In
ihrem sogenannten "siebten Bericht" vom
17. November 1992 räumte die Beklagte zu 1 Fehlinterpretationen ein und
meinte, daß die erste Einschätzung des Gefahrenpotentials des Standorts
durch die nun abgesicherten Erkenntnisse der Folgeuntersuchungen zu revi-
dieren sei. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1992 nahm der Regierungspräsi-
dent die Altlastenerklärung vom 9. April 1990 zurück.
Die Klägerin, die am 17. Juni 1993 eine Baugenehmigung für eine
Wohnbebauung mit 121 Wohnungen sowie Tiefgaragen erhielt, zahlte am
30. Dezember 1992 1 Mio. DM zuzüglich 143.777,78 DM an Zinsen und Ne-
benkosten sowie am 21. Dezember 1993 weitere 2 Mio. DM nebst
150.000,-- DM Zinsen an den ursprünglichen Eigentümer der Grundstücke.
Mit ihrer Klage vom 26. September 1995 hat die Klägerin Zahlung von
743.548,59 DM nebst Zinsen sowie Feststellung begehrt, daß die Beklagte
zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist. Diese Klage hat die Klägerin
später auf das Land H. als Beklagten zu 2 erweitert. Gegenüber der Beklagten
zu 1 macht die Klägerin im wesentlichen geltend, der dritte und vierte Bericht
seien fehlerhaft gewesen. Diese Gutachten hätten den ursprünglichen Pla-
nungsablauf für die von ihr beabsichtigte Bebauung erheblich verzögert. Bei
ordnungsgemäßer Abwicklung hätte sie von den Erwerbern der Wohnungen
rechtzeitig Teilzahlungen zur Abdeckung des Kaufpreises erhalten. Wegen der
ausgefallenen Vorauszahlungen seien ihr zusätzliche Zins- und Finanzie-
rungskosten entstanden.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung eines Teilbetrages
von 345.486,11 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Im übrigen hat das Landgericht
die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Kläge-
rin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten
zu 1 hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die
Klage vollen Umfangs abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Revision ein-
gelegt. Soweit das Rechtsmittel das Streitverhältnis zum Beklagten zu 2 betrifft,
hat der Senat die Revision nicht angenommen. Gegenüber der Beklagten zu 1
verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte zu 1 ist dem entgegen-
getreten.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin führt, soweit es vom Senat an-
genommen worden ist, zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Klägerin stünden gegen-
über der Beklagten zu 1 deliktsrechtliche Ansprüche nicht zu; in Betracht zu
ziehen seien nur vertragsrechtliche Schadensersatzansprüche, und zwar so-
wohl wegen Nichterfüllung des von dem damaligen Eigentümer erteilten Gut-
achtenauftrages, aufgrund dessen die Beklagte zu 1 den sogenannten dritten
Bericht verfaßt habe, als auch wegen Nichterfüllung des von der Klägerin
selbst abgeschlossenen Gutachtenvertrages, der zu dem sogenannten vierten
Bericht geführt habe. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die
Klägerin geht davon aus, daß als haftungsbegründende Ereignisse nur die von
ihr behauptete, sich als nicht gehörige Erfüllung der zugrundeliegenden Werk-
verträge darstellende Fehlerhaftigkeit dieser beiden Gutachten in Betracht
kommt.
2. Bezüglich des sogenannten dritten Berichts hat das Berufungsgericht
dahinstehen lassen, ob es sachlich unangemessen gewesen sei, nur die Ana-
lysemethode GC-FID anzuwenden, und es der Beklagten zu 1 deshalb als von
ihr zu vertretendes Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das Vorhandensein gefähr-
lich hoher Werte an Benzidin und Mercaptan festgestellt zu haben. Außerdem
hat das Berufungsgericht letztlich offengelassen, ob die Klägerin in den
Schutzbereich des dem sogenannten dritten Bericht zugrundeliegenden, aus-
schließlich zwischen dem damaligen Eigentümer und der Beklagten zu 1 abge-
schlossenen Gutachtenvertrages einbezogen sei. Das Vorliegen beider Vor-
aussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen Fehlerhaf-
tigkeit des Gutachtens vom 31. August 1989 ist deshalb in der Revisionsin-
stanz zu unterstellen.
3. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen dahinstehen las-
sen, weil es gemeint hat, ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin lasse sich
nicht feststellen. Die Haftung des Gutachters für die Richtigkeit des von ihm
erstellten Gutachtens beschränke sich darauf, dem Auftraggeber bzw. dem in
den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten den Schaden zu erset-
zen, der ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens erwachsen sei.
Die Klägerin habe jedoch nicht darauf vertraut, daß die Grundstücke mit Benzi-
din und Mercaptanen verunreinigt seien; sie habe die Grundstücke gerade
nicht wegen ihrer vorgeblichen Umweltbelastungen erworben, sondern auf-
grund ihrer Bereitschaft, das hiermit verbundene hohe Risiko zu übernehmen.
Die Klägerin habe damit aufgrund eines neuen, selbständigen Entschlusses,
der durch den sogenannten dritten Bericht nicht herausgefordert worden sei,
die Gefahr geschaffen, die den Schaden hervorgerufen habe.
Diese Begründung der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1
bekämpft die Revision zu Recht.
a) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, eine Haftung eines
Gutachters bestehe nur, soweit ein schützenswertes Vertrauen in die Richtig-
keit des Gutachtens enttäuscht worden sei, ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Ein Gutachten, das Fehler aufweist, die der Gutachter zu vertreten hat,
verpflichtet nach § 635 BGB oder wegen positiver Vertragsverletzung zu Scha-
densersatz wegen Nichterfüllung. Anspruchsberechtigt sind der Besteller des
Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, und jeder in den Schutzbereich
des Gutachtenvertrages einbezogene geschädigte Dritte. Der Anspruch bemißt
sich im Verhältnis zu jedem Anspruchsberechtigten nach §§ 249 ff. BGB.
Grundsätzlich ist jeweils der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn
der zum Ersatz verpflichtende Umstand, also die fehlerhafte gutachterliche
Aussage, nicht eingetreten wäre. Ob überhaupt und inwieweit ein Vertrauen-
statbestand gegeben war und Vertrauen eines Anspruchsberechtigten ent-
täuscht wurde, ist danach im Bereich der Schadensfeststellung kein tragfähiger
Gesichtspunkt. Ein Schadensersatzanspruch kommt vielmehr in Betracht, wenn
ein Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen, die sich bei
fehlerfreier Begutachtung ergeben hätte, zum Nachteil des klagenden An-
spruchstellers ausgeht.
b) Der Senat hat allerdings bei seiner rechtlichen Überprüfung des an-
gefochtenen Urteils von der danach erforderlichen Kausalität zwischen der
Aussage des sogenannten dritten Berichts, die Grundstücke seien mit Benzidin
und Mercaptan verunreinigt, und den mit der Klage als Schaden geltend ge-
machten Nachteilen der Klägerin auszugehen. Denn die vom Berufungsgericht
angestellten Überlegungen beruhen auf einer entsprechenden Annahme, die
aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Klägerin, das
der Senat mangels näherer Sachaufklärung des Berufungsgerichts zugrunde
zu legen hat, auch berechtigt ist.
Danach hat der sogenannte dritte Bericht vom 31. August 1989 dazu
geführt, daß die Klägerin zunächst die für eine Vermarktung erforderlichen und
förderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hat; es sollte ersichtlich die Klärung
der Frage der Sanierung abgewartet werden, für deren Durchführung von Ge-
setzes wegen nicht die Klägerin selbst zu sorgen gehabt hätte (vgl. § 21
HessAbfAG). Das Abwarten seinerseits hatte zur Folge, daß die Klägerin zu-
nächst keine Vermarktungserlöse erzielte, so daß sie hieraus nicht - wie in dem
Kaufvertrag mit dem damaligen Eigentümer vorgesehen - den vereinbarten
Kaufpreis zahlen konnte. Dies wiederum veranlaßte die Klägerin, zur Abwen-
dung des vereinbarten Rücktrittsrechts dem damaligen Eigentümer gegenüber
eine zusätzliche Zinsverpflichtung einzugehen, die dann auch erfüllt worden
ist. Hätte die Beklagte zu 1 bereits im sogenannten dritten Bericht die aufgrund
später herangezogener Analysenmethoden gewonnene Erkenntnis offenbart,
hätte zur Zahlung zusätzlicher Zinsen keine Veranlassung bestanden. Ein Ab-
warten wegen einer durch karzinogene oder hochgiftige organische Stoffe ge-
botenen Sanierung wäre nicht notwendig oder sinnvoll gewesen. Die Klägerin
hätte - nach dem normalerweise zu erwartenden Geschehensablauf - sogleich
mit den notwendigen Maßnahmen zur Vermarktung des Grundbesitzes begon-
nen; sie hätte dann rechtzeitig Verkaufserlöse erzielt, aus denen sie den Kauf-
preisanspruch des Eigentümers erfüllt hätte. Ein durch das Gutachten vom
31. August 1989 (kausal) verursachter Schaden der Klägerin kann mithin nach
dem im Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Sachverhalt nicht verneint
werden.
c) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts scheitert ein Scha-
densersatzanspruch der Klägerin auch nicht aus Gründen der vom Berufungs-
gericht ergänzend herangezogenen Adäquanz oder wegen des vom Beru-
fungsgericht ferner für entscheidungserheblich gehaltenen Erfordernisses, daß
der Ersatz des kausalen Nachteils vom Zweck der haftungsbegründenden
Norm erfaßt ist.
Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung in der Erkenntnis, daß der
bloße Kausalzusammenhang keine sachgerechte Abgrenzung zurechenbarer
von nicht zurechenbaren Schadensfolgen erlaubt, Schadensersatz nur unter
den vom Berufungsgericht genannten zusätzlichen Voraussetzungen zuspricht.
Mit dem Erfordernis der Adäquanz sollen ganz außerhalb des zu erwartenden
Verlaufs stehende Einbußen ausgeschieden werden; die Abwägung nach
Maßgabe des Schutzzwecks der haftungsbegründenden Norm soll sicherstel-
len, daß nur Schäden der Art ersetzt werden müssen, die durch Befolgung der
verletzten gesetzlichen Regel bzw. der verletzten Vertragspflicht verhindert
werden sollten.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben jedoch
nicht, den geltend gemachten Schaden als außerhalb des zu erwartenden
Verlaufs oder des Schutzzwecks der verletzten Vertragspflicht anzusehen.
Nach dem vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil mitgeteilten
Vorbringen der Klägerin, das der Senat mangels gegenteiliger Feststellungen
zugrunde zu legen hat, hat die Klägerin Interesse an den Grundstücken ge-
habt, weil damals der Markt erschöpft war und sie andere Grundstücke käuflich
nicht erwerben konnte. Sieht sich ein Bauträger bei dieser Sachlage mit einer
ungünstigen Begutachtung eines ihm angebotenen Grundstücks konfrontiert,
ist es nichts Ungewöhnliches, wenn er an seinem Wunsch festhält und das zur
Vermarktung erforderliche Geschäft tätigt. Den in Betracht zu ziehenden Bela-
stungen kann durch günstige Gestaltung der Vertragsbedingungen Rechnung
getragen werden. Davon, daß dies auch hier geschehen ist, ist in der Revisi-
onsinstanz auszugehen, weil einerseits die Klägerin geltend gemacht hat, der
damalige Eigentümer sei ihr hinsichtlich der Kaufpreiszahlungsmodalitäten so
weit entgegengekommen, daß für sie der Ankauf möglich gewesen sei, und
andererseits die Beklagte zu 1 darauf hingewiesen hat, die Klägerin habe
durch die im sogenannten dritten Bericht festgestellte Belastung des Grund-
stücks mit Altlasten einen Kaufpreisvorteil erzielt, den sie sich jedenfalls an-
rechnen lassen müsse. Weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach
dem Vorbringen der Beklagten zu 1 kann danach der tatsächliche Gesche-
hensablauf als gänzlich außerhalb des in einem solchen Fall zu Erwartenden
gelten.
Was den Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht anbelangt, hat das
Berufungsgericht übersehen, daß eine Partei, die möglicherweise sanierungs-
bedürftiges Gelände zu erwerben wünscht, von einem Gutachten der hier strei-
tigen Art regelmäßig Aufschluß darüber erwartet, ob die tatsächliche Beschaf-
fenheit eine alsbaldige Bebauung erlaubt oder eine Bebauung wegen des Sa-
nierungsbedarfs - wenn überhaupt - erst später möglich sein wird. Die im vor-
liegenden Fall die Beklagte zu 1 treffende Pflicht, die wahren Gegebenheiten
festzustellen und in ihrem Gutachten von 31. August 1989 darzustellen, sollte
deshalb durchaus auch eine insoweit falsche Entscheidung verhindern, wie sie
die Klägerin sodann getroffen haben will. Auch aus der falschen Entscheidung
resultierende Nachteile waren damit vom Zweck der von der Beklagten zu 1
verletzten Vertragspflicht mitumfaßt.
d) Soweit das Berufungsgericht schließlich noch gemeint hat, der Kläge-
rin zum Vorwurf machen zu können, den Erwerb des Grundstücks nicht unter-
lassen zu haben, berührt auch dies die Schadenszurechnung nicht. Das Beru-
fungsgericht hat insoweit verkannt, daß die Parteien nicht um in Folge des
Kaufs eingetretene Vermögenseinbußen der Klägerin, sondern um den Ersatz
von Schäden streiten, die durch Verzögerung der in Aussicht genommenen
Bebauung und Weiterverwertung entstanden sein sollen.
4. Nach Meinung des Berufungsgerichts führt auch der sogenannte
vierte Bericht vom 31. August 1990 nicht zu einer Schadensersatzpflicht der
Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin. Hier müsse vor allem gesehen wer-
den, daß dieses Gutachten auf dem dritten Bericht aufbaue und mithin für die
Beklagte zu 1 keine Veranlassung bestanden habe, die Richtigkeit der zuvor
gewonnenen Erkenntnisse nochmals zu überprüfen. Das Berufungsgericht hat
also hier schon ein Fehlverhalten der Beklagten zu 1 verneint.
a) Auch dem kann - wie die Revision wiederum zu Recht rügt - nicht bei-
getreten werden.
Das Berufungsgericht nimmt selbst an, daß auch der von der Klägerin
selbst in Auftrag gegebene sogenannte vierte Bericht aufgrund von Bodenun-
tersuchungen erstattet werden sollte. Die neuerlichen Bodenproben waren da-
her ebenfalls zu analysieren; auch hierbei waren die an einen Sachverständi-
gen zu stellenden Sorgfaltsanforderungen zu beachten, was einschließt, nicht
allein aufgrund einer angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten unsachge-
mäßen Methode zu untersuchen und zu urteilen. Die Annahme des Berufungs-
gerichts, daß der Beklagten zu 1 beim Gutachten vom 31. August 1990 ein
Fehler, den sie zu vertreten habe, nicht unterlaufen sei, hätte deshalb Fest-
stellungen zur Wahrung des angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Ge-
botenen erfordert. Da das Berufungsgericht - wie hinsichtlich des sogenannten
dritten Berichts - diese Feststellungen nicht getroffen hat, hat der Senat zugun-
sten der Beklagten davon auszugehen, daß auch der sogenannte vierte Bericht
ein mangelhaftes Werk war und der Klägerin auch seinetwegen ein Schadens-
ersatzanspruch zustehen kann.
b) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der erforderliche Zu-
rechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und
dem mit der Klage geltend gemachten Schaden fehle auch bezüglich des so-
genannten vierten Berichts, rechtfertigt die Abweisung der auf die Fehlerhaftig-
keit dieses Berichts gestützten Klage ebenfalls nicht.
Das Gutachten vom 31. August 1990 konnte die Klägerin in der Meinung
bestärken, daß der Boden der Grundstücke mit karzinogenen oder hochgiftigen
organischen Stoffen kontaminiert sei und deshalb saniert werden müsse, so
daß davon auszugehen ist, daß auch der sogenannte vierte Bericht der Be-
klagten zu 1 dazu beigetragen hat, die anderweitige Nutzung der Grundstücke
zu verzögern.
5. a) Das Berufungsgericht wird die nach den Ausführungen zu 2 bis 4
erforderlichen Feststellungen zu treffen haben und gegebenenfalls die hierzu
nötigen Beweise erheben müssen.
b) Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß nicht etwa schon die Zwei-
fel, die das Berufungsgericht an einer Einbeziehung der Klägerin in den
Schutzbereich des zwischen dem ehemaligen Eigentümer und der Beklagten
zu 1 abgeschlossenen Gutachtenvertrages gehabt hat, erneut dazu führen
können, der Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen Fehlerhaftigkeit
des sogenannten dritten Berichts zu versagen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Falle eines Gutachten-
vertrages für einen Dritten, der selbst keinen Anspruch auf die Hauptleistung
aus dem Vertrag hat, sich Schutzpflichten dann ergeben können, wenn der
Auftraggeber das Werk bei einer Person, die über eine besondere, vom Staat
anerkannte oder durch einen vergleichbaren Akt nachgewiesene Sachkunde
verfügt (z.B. öffentlich-bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuer-
berater), bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen
(z.B. BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 335, 336; Urt. v.
02.04.1998 - III ZR 245/96, NJW 1998, 1948, 1949). Hieraus kann jedoch nicht
abgeleitet werden, daß ein Gutachter, in den die Öffentlichkeit nicht in gleicher
Weise die - beispielsweise bei einem öffentlich-bestellten Sachverständigen
berechtigte - Erwartung einer besonders hervorgehobenen Kompetenz, Erfah-
rung und Zuverlässigkeit setzen kann, Dritten für ihnen schädliche Auswirkun-
gen seines Gutachtens schlechthin nicht haften müsse. Einer solchen Meinung
stünde jedenfalls entgegen, daß die Vertragsfreiheit es den Vertragsschließen-
den erlaubt, außer Leistungspflichten (vgl. § 328 BGB) auch Schutzpflichten
zugunsten jedes beliebigen Dritten zu begründen. Dies kann nicht nur durch
namentliche Nennung des Dritten geschehen. Eingeschlossen hiervon ist auch
die Möglichkeit, stillschweigend einen Dritten, namentlich denjenigen zu be-
günstigen, der jeweils der Sache nach des sich aus dem Vertrag ergebenden
Schutzes bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.1983, aaO). Ob ein solcher rechtsge-
schäftlicher Wille besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungs-
grundsätzen zu ermitteln (BGH, Urt. v. 02.11.1983, aaO; Urt. v. 26.11.1986
- IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758, 1759).
Das Berufungsgericht wird deshalb die Zurückverweisung zum Anlaß
nehmen müssen, die bisher unterbliebene Auslegung des Gutachtenvertrages,
der zu dem sogenannten dritten Bericht geführt hat, vorzunehmen, um zu klä-
ren, ob der damalige Eigentümer und die Beklagte zu 1 die Klägerin konkludent
in die Schutzpflichten dieses Vertrages miteinbezogen haben. Augenmerk wird
hierbei insbesondere auf den Hinweis des damaligen Eigentümers gelegt wer-
den müssen, wonach ein Bauträger aus dem Großraum F. an den Grundstük-
ken interessiert sei und deren Bebauung plane. Es liegt nahe, daß dieser Hin-
weis nicht nur den Grund für die Vergabe des Gutachtenauftrages angeben
sollte, sondern von der Beklagten zu 1 bei verständiger Sicht auch dahin ver-
standen werden mußte, das zu erstattende Gutachten solle auch im Interesse
des dann die zukünftige Bebauung abwickelnden Bauträgers erstellt werden.
c) Sollte sich ergeben, daß die Klägerin in die Schutzpflichten des Gut-
achtenvertrages, der zu dem sogenannten dritten Bericht geführt hat, einbezo-
gen war und daß das Gutachten vom 31. August 1989 mangels Beachtung der
geschuldeten Sorgfalt fehlerbehaftet war, wird die Schadenszurechnung nach
Maßgabe der unter 3. aufgezeigten Grundsätze vorzunehmen sein. Dabei wird
auch zu erwägen sein, ob nicht ohnehin eine Altlastenerklärung hätte ausge-
sprochen werden müssen und die mit der Klage geltend gemachten Schäden
deshalb insgesamt oder teilweise nicht zu ersetzen sind. Bei der Schadens-
feststellung werden insbesondere die nach § 287 ZPO gegebenen Möglich-
keiten der Schätzung zu nutzen sein; ferner werden Vorteile, welche die Kläge-
rin aufgrund der Fehlerhaftigkeit des sogenannten dritten Berichts gezogen
hat, nach Maßgabe der anerkannten Regeln zur Vorteilsausgleichung zu be-
rücksichtigen sein.
Ein Fehler des sogenannten vierten Berichts wird nur für die geltend
gemachten Schäden von Bedeutung sein, die nicht schon wegen eines Fehlers
des sogenannten dritten Berichts von der Beklagten zu 1 zu ersetzen sind.
d) Das Berufungsgericht wird schließlich § 254 BGB zu beachten haben.
Den anderweit bereits in Gang gesetzten Schadensverlauf beeinflussende
Handlungen des Geschädigten, die nicht schon die Zurechnung des Schadens
zu dem auslösenden Ereignis entfallen lassen, sind nach dieser Norm unter
Abwägung aller feststellbaren Umstände des Falles angemessen zu berück-
sichtigen. In diesem Zusammenhang könnte deshalb insbesondere Bedeutung
erlangen, daß die Klägerin den Erwerb der Grundstücke nicht unterlassen und
das Rücktrittsrecht, das ihr nach dem mit dem damaligen Eigentümer verein-
barten Kaufvertrag eingeräumt war, nicht genutzt hat. Auch diese Umstände
haben wesentlich die Klageabweisung durch das Berufungsgericht bestimmt.
Die bisher getroffenen Feststellungen reichen allerdings nicht aus, der Klägerin
zum Vorwurf zu machen, den sogenannten dritten Bericht nicht zum Anlaß ge-
nommen zu haben, den Erwerb der Grundstücke zu unterlassen. Sowohl nach
dem Vorbringen der Klägerin als auch nach dem Vorbringen der Beklagten
zu 1 gab es nachvollziehbare Gründe, warum die Klägerin zu 1 trotz des Gut-
achtens vom 31. August 1989 ihr Erwerbsinterresse weiterverfolgte. Damit ist
nicht ausgeschlossen, daß der Kaufvertrag, wie er tatsächlich vereinbart wor-
den ist, ebenso wie die zu seiner Aufrechterhaltung ergriffenen Maßnahmen
durchaus angemessene Reaktionen auf das Gutachten der Beklagten zu 1
darstellten. Was die Nichtausübung des Rücktrittsrechts anbelangt, ist dabei
auch zu berücksichtigen, daß bereits am 19. August 1991 mit dem sogenann-
ten fünften Bericht ein weiteres Gutachten vorlag, das jedenfalls erkennen ließ,
daß die Bodenbelastung der Grundstücke nicht so gravierend sein könnte, wie
von der Beklagten zu 1 in dem dritten und vierten Bericht zunächst angegeben.
e) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht schließlich Gele-
genheit, auch der Verjährungsfrage nachzugehen, die aus seiner bisherigen
Sicht nicht zu beantworten war.
Jestaedt
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck