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BGH Urteil vom 14.11.2000 – X ZR 233/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 233/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. November 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. November 2000 durch die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,

Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 21. Mai 1999 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des am 3. März 1996 verstorbenen

Dr. E. K.; die Kläger sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster

Ehe. Sie verlangen von der Beklagten als Erben nach dem Erblasser Auskunft

über die Entnahme verschiedener Gegenstände aus dem Nachlaß sowie die

Übertragung von Vermögenswerten, die sie zum Nachlaß rechnen und die die

Beklagte aufgrund einer von dem Erblasser erteilten Vollmacht an sich ge-

nommen hat. Ferner nehmen sie die Beklagte auf Herausgabe dieser Voll-

macht in Anspruch.

Mit notariellem Testament hat der Erblasser die Beklagte zur nicht be-

freiten Vorerbin und die Kläger zu je einem Achtel als Erben eingesetzt. Zu-

gleich sollten sie Nacherben nach der Beklagten sein. Als Nacherbfall war ne-

ben dem Tod der Beklagten deren Wiederverheiratung bzw. die Eingehung

einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch sie bestimmt worden. In Höhe

eines Achtels war zugunsten der Beklagten ein Vorausvermächtnis ausgesetzt,

dessen Fälligkeit hinausgeschoben war und das bei Ausschlagung der Erb-

schaft oder Eintritt des Nacherbfalls vor Fälligkeit entfallen sollte.

Am 17. November 1994 gab die Beklagte in den Räumen der ...

Bank in B. eine Unterschriftsprobe auf einer vom Erblasser unterzeichneten

"Konto/Depotvollmacht". Nach dem Inhalt der Vollmacht war sie berechtigt, den

Erblasser

gegenüber

der

...

Bank

L.

bezüglich

sämtli-

cher bestehender und künftiger Konten und Depots unter dessen Kunden-

stammnummer zu vertreten. Sie berechtigte die Beklagte zur Vornahme aller

Geschäfte, die mit der Konto- und Depotführung im Zusammenhang stehen;

zur Auflösung der Konten war sie erst nach dem Tode des Kontoinhabers be-

fugt. Die Vollmacht sollte mit dem Tode des Erblassers nicht erlöschen; verein-

bart war insoweit die Geltung des Art. 1939 Abs. 4 des Luxemburger Code

Civil, nach dem die hinterlegten Werte im Falle des Todes des Kontoinhabers

dem Bevollmächtigten nur dann herausgegeben werden können, wenn dieser

schriftlich bestätigt, daß er die Erben des Kontoinhabers über das Vorhanden-

sein der Vollmacht informiert hat.

Mit Erklärung vom 18. März 1996 gegenüber dem Nachlaßgericht schlug

die Beklagte die Erbschaft einschließlich des Vorausvermächtnisses aus. Am

folgenden Tage verkaufte sie aufgrund der ihr erteilten Vollmacht Wertpapiere

im Wert von 100.000,-- DM aus dem Depot des Erblassers. Der Verkaufserlös

wurde auf ein auf ihren Namen lautendes Konto bei der ... Bank B.

überwiesen. Ende März 1996 übertrug sie ein Kontoguthaben von 756,26 DM

sowie den gesamten Bestand des Wertpapierdepots

in L.

im Nenn-

wert von 716.000,-- DM auf ein von ihr neu errichtetes Depot ebenfalls bei der

... Bank B..

Durch Schreiben vom 2. Mai 1997 haben die Kläger gegenüber der Be-

klagten sämtliche ihr vom Erblasser erteilten Vollmachten widerrufen und sie

unter Fristsetzung aufgefordert, diese herauszugeben, die transferierten Wert-

papiere auf das ursprüngliche Depot zurückzuübertragen sowie den bis dahin

erzielten Erlös an die Kläger auszukehren. Nachdem die Beklagte die Heraus-

gabe verweigert hatte, haben die Kläger unter Vorlage eines gemeinschaftli-

chen Erbscheins die vorliegende Klage erhoben. Dieser hat das Landgericht

nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum Vorliegen der von der Beklag-

ten behaupteten Schenkung hinsichtlich der Herausgabe der Vollmacht statt-

gegeben und sie im übrigen insbesondere in Bezug auf die in L. an-

gelegten Vermögenswerte abgewiesen. Die Beklagte hat ihre Verurteilung hin-

genommen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht diese Ent-

scheidung abgeändert und die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verur-

teilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der

sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt, soweit sie ihre Verur-

teilung nicht hingenommen hat. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung

der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Beru-

fungsgericht.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nach den

§§ 812, 818 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der Wertpapiere, der abgehobenen

Gelder verpflichtet, weil sie nicht bewiesen habe, daß ihr die von den Klägern

verlangten Vermögenswerte wirksam übertragen worden seien. Sie habe nicht

nachgewiesen, daß der Erblasser die behaupteten Erklärungen zur Schenkung

der Werte überhaupt abgegeben habe. Die allein unstreitige Vollmachtsertei-

lung genüge insoweit auch dann nicht, wenn sie - wie hier - über den Tod des

Vollmachtgebers hinausgehe. Auch eine solche Vollmacht stelle keinen Beweis

für eine zu Lebzeiten bereits vollzogene Schenkung oder ein zu diesem Zeit-

punkt erklärtes Schenkungsversprechen dar. Insoweit habe die Beklagte zu-

nächst nur behauptet, der Erblasser habe ihr gegenüber zum Ausdruck ge-

bracht, daß das Geld in L. nach seinem Tode ihr gehöre, ohne dafür

einen nach der Zivilprozeßordnung zulässigen Beweis anzutreten. Ihre weitere

Behauptung, der Erblasser habe ihr nach der erfolgten Leistung der Unter-

schriften noch in der Bank in L. erklärt, daß sie nunmehr eine reiche

Frau sei, stelle ebenso wie die darauf gestützten Beweisanträge ein neues

Vorbringen dar, das verspätet und daher nicht zu berücksichtigen sei. Aus den

Bekundungen der vom Landgericht gehörten Zeugen lasse sich ein hinrei-

chend sicherer Schluß darauf, daß der Erblasser am 17. November 1994 eine

Schenkung gemacht oder ein Schenkungsversprechen erteilt habe, nicht zie-

hen. Die von den Zeugen bekundete Absicht des Erblassers, die Beklagte wirt-

schaftlich abzusichern, sei auch durch das von ihm verfaßte Testament erreicht

worden. Zudem widerspreche die von der Beklagten behauptete Schenkung

den

im

Testament getroffenen Anordnungen, ohne daß ersichtlich sei, daß der Erblas-

ser diese habe umstoßen wollen. Jedenfalls habe die Beklagte Umstände nicht

einmal behauptet, nach denen der Erblasser von diesen sie einschränkenden

Bestimmungen habe abrücken wollen.

2. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an. Nach dem Inhalt

seiner Entscheidungsgründe hat das Berufungsgericht eine Beweislastent-

scheidung getroffen, bei der es davon ausgegangen ist, daß im Rahmen des

geprüften Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht die Kläger das

Fehlen eines rechtlichen Grundes zu beweisen haben, sondern die Beweislast

für das Vorliegen eines solchen Grundes in Form der behaupteten Schenkun-

gen bei der Beklagten liege. Diese Auffassung von der Verteilung der Beweis-

last ist nicht ohne Rechtsfehler, so daß die darauf beruhende Entscheidung

keinen Bestand haben kann. Da die getroffenen Feststellungen eine abschlie-

ßende Entscheidung nicht zulassen, ist die angefochtene Entscheidung daher

aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Nach der gesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast trägt

grundsätzlich derjenige, der ein Recht geltend macht, die Darlegungs- und Be-

weislast für dessen tatsächliche Voraussetzungen (vgl. Rosenberg, Die Be-

weislast, 5. Aufl., S. 98). Er und nicht der Anspruchsgegner trägt in der Regel

das Risiko eines Verlustes des Rechtsstreits, wenn sich diese sein Begehren

tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Das gilt grundsätzlich auch dann,

wenn sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind (BGH, Urt. v.

13.12.1984 - III ZR 20/83, NJW 1985, 1174, 1175). Deswegen hat grundsätz-

lich auch derjenige, der einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

nach § 812 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der

Vermögensgegenstand, den der Inanspruchgenommene herausgeben soll,

vom Schuldner ohne Rechtsgrund erlangt wurde, bei diesem ohne Rechts-

grund verblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1994 - XII ZR 19/94, NJW 1995,

727, 728 m.w.N.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. I,

2. Aufl., § 812 BGB Rdn. 10; Rosenberg, aaO, S. 196). Bei dieser Verteilung

der Beweislast verbleibt es grundsätzlich auch dann, wenn der Zuwendungs-

empfänger als Grund der Leistung nicht ein entgeltliches Geschäft behauptet,

sondern einwendet, der Gegenstand der Rückforderung sei ihm unentgeltlich

zugewandt worden. Wie der Senat bereits entschieden hat, führt die grund-

sätzliche Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs im Bereicherungsrecht inso-

weit nicht zu einer generellen Umkehr der Beweislast (vgl. Sen.Urt. v.

18.5.1999 - X ZR 158/97, MDR 1999, 1371 = NJW 1999, 2887 f.).

Soweit das Berufungsgericht bereits ausreichende Darlegungen der Be-

klagten zum Vorliegen einer Schenkung vermißt, verkennt es zum einen den

Inhalt des Vorbringens der Beklagten. Zum anderen überspannt es die Anfor-

derungen an deren Darlegungs- und Beweislast. Allerdings ist insoweit mit dem

Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Beklagte nach der Inanspruch-

nahme aus Bereicherungsrecht den rechtlichen Grund zu bezeichnen hat, aus

dem sie ihr Recht zum Erwerb und zum Behalt der streitigen Vermögensge-

genstände herleitet (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 18.5.1999, aaO). Das gründet

sich darauf, daß ohne diese Angaben die Kläger alle auch nur entfernt in Be-

tracht zu ziehenden Rechtsgründe ausräumen müßten. Eine so weitreichende

Darlegung ist zwar nicht schlechthin unmöglich, aber dann nicht zumutbar,

wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund

seiner Weigerung, das Erlangte herauszugeben, näher darzulegen. Wenn der

zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten ge-

kennzeichnet ist, hat aus Gründen der Prozeßförderung zunächst die als

Schuldner in Anspruch genommene Partei die Umstände darzulegen, aus de-

nen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Erst wenn sie diese Mitwir-

kungshandlung vorgenommen hat, kann und muß die darlegungs- und beweis-

belastete Partei im Rahmen des zumutbaren Aufwandes diese Umstände durch

eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - geeignete Nachweise widerle-

gen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun (vgl. dazu auch

Sen.Urt. v. 18.5.1999, aaO, m.w.N.).

Dem hat die Beklagte hier durch die Behauptung einer Schenkung der

Vermögensgegenstände seitens des Erblassers genügt, wobei sich aus ihrem

Vorbringen ergibt, daß diese Schenkung bereits im Vorfeld oder bei der Ertei-

lung der Vollmacht vorgenommen und durch diese vollzogen werden sollte. Mit

diesen Ausführungen hat sie ihrer ohnehin nur vorbereitenden Darlegungslast

entsprochen; im übrigen war diese auch unabhängig von der Darlegungs- und

Beweislast hinreichend substantiiert. Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes ist der Substantiierungspflicht bereits mit der Behauptung

von Tatsachen genügt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind,

das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe

näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese insbesondere im

Hinblick auf das Vorbringen des Gegners für die Rechtsfolgen von Bedeutung

sind (BGHZ 127, 354, 358). Geht es wie hier allein darum, ob der Anspruchs-

gegner in zumutbarer Weise dazu beigetragen hat, daß der Anspruchssteller in

die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls er-

forderlichen Beweis anzutreten, können insoweit keine strengeren Anforderun-

gen gelten. Um sich dazu zu erklären, ob die von der Beklagten vorgenomme-

nen Überweisungen und Abhebungen mit oder ohne Rechtsgrund erfolgt sind,

bedurften die Kläger lediglich der nachvollziehbaren Angabe, daß es zu einem

Schenkungsversprechen des Erblassers gegenüber der Beklagten gekommen

ist, zu dessen Erfüllung sie die Abhebungen und Überweisungen getätigt hat.

Den danach zu stellenden Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklag-

ten. Daher kann hier dahinstehen, ob die von dieser behauptete Vollmacht im

Zusammenhang mit den weiteren Umständen ihrer Erteilung, die das Beru-

fungsgericht als nicht ausreichend angesehen hat, für die zu fordernde Darle-

gung genügt. Die Beklagte hat sich hierauf nicht beschränkt, sondern darüber

hinaus ausgeführt, daß der Erblasser ihr gegenüber auch vor Dritten zum Aus-

druck gebracht habe, daß die auf den Konten in L. liegenden Vermö-

genswerte nach seinem Tode mit Blick auf die erteilte Vollmacht ihr gehören

würden, und sie insoweit als eine zumindest dann reiche Frau bezeichnet ha-

be. Darin kann die Äußerung eines über die bloße Vollmachtserteilung hinaus-

gehenden Willens zur Übertragung dieser Vermögenswerte verbunden mit der

Aufforderung zu sehen sein, sie sich zu gegebener Zeit aufgrund der erteilten

Vollmacht abzuholen. Damit hat die Beklagte jedenfalls der ihr als Bereiche-

rungsschuldner obliegenden Erklärungspflicht genügt. Es war nunmehr Sache

der Kläger, darzulegen und zu beweisen, daß hierin eine Schenkung nicht ge-

sehen werden kann. Ob ihr Vorbringen dem genügt, ist durch das Berufungs-

gericht bislang nicht geprüft worden.

3. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist die Verurteilung

der Beklagten zur Herausgabe der Wertpapiere und zur Rückübertragung der

entnommenen Gelder auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechtzuer-

halten. Zwar spricht danach derzeit alles dafür, daß bei der Abgabe des

Schenkungsversprechens nicht die nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche

Form eingehalten wurde. Eine notarielle Beurkundung des Versprechens wird

auch durch die Beklagte nicht behauptet. Der Formmangel kann hier jedoch

nach § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung ge-

heilt sein. Dazu ist es nicht erforderlich, daß die Mittel bereits durch den Erb-

lasser an die Beklagte überwiesen worden sind. Auch die von ihr vorgenom-

menen Abhebungen und Überweisungen können einen solchen Vollzug der

Schenkung darstellen. Nach ihrer Behauptung, der das Berufungsgericht von

seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht mehr nachgegangen ist, hat der Erb-

lasser ihre Vertretungsbefugnis gerade auch zu dem Zweck begründet, daß sie

die Gelder und Wertpapiere aufgrund der Schenkung und in deren Vollzug an

sich übertragen kann. Diese, in rechtlich unbedenklicher Weise auf den Zeit-

raum nach dem Tod des Erblassers erstreckte Vollmacht war bei der Vornahme

der Geschäfte mit der Bank wirksam, wie auch die Kläger nicht in Zweifel zie-

hen. Daß die Beklagte die Erben vor Abhebungen und Überweisungen an sich

von der Existenz der Vollmacht unterrichten sollte, schließt einen wirksamen

Vollzug der Schenkung durch solche Maßnahmen nicht aus, zumal diese Voll-

machtsbestimmung auch der bloßen Absicherung des kontoführenden Geldin-

stitutes gedient haben kann.

4. Nach der Aufhebung der Entscheidung hinsichtlich des Zahlungs- und

Herausgabeanspruchs kann die Entscheidung über den Auskunfts- und Rech-

nungslegungsanspruch ebenfalls keinen Bestand haben. Diese teilen, wie das

Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das Schicksal des Leistungsan-

spruchs; ihr Bestand hängt davon ab, daß letztere jedenfalls denkbar sind.

5. Nach der Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht da-

her zum einen der Behauptung der Kläger nachzugehen haben, die als unge-

rechtfertigte Bereicherung zurückgeforderten Beträge seien der Beklagten nicht

geschenkt worden. Hierzu wird vor allem den Beweisantritten der Kläger nach-

zugehen sein, denen die der Beklagten gegenbeweislich gegenüberstehen. Bei

der weiteren Würdigung wird es zu beachten haben, daß die bloße Feststel-

lung einer Nichterweislichkeit der Schenkung zur Begründung des Bereiche-

rungsanspruches nicht genügt, sondern deren Fehlen positiv festgestellt wer-

den muß. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung mit der Sa-

che zu dem Ergebnis kommen, daß eine Schenkung nicht ausgeschlossen

werden kann, wird weiter zu erwägen sein, in welchem Umfang die vorgenom-

menen Abhebungen und Überweisungen als den Formmangel heilender Voll-

zug der Schenkung anzusehen sind.

Jestaedt

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck